Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 28 W (pat) 76/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 636 297/29 Wz

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die international registrierte Marke 636 297

siehe Abb. 1 am Ende

sucht um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach für die Waren:

Viande, poisson, volaille et gibier frais, conservés, surgelés,

congelés, séchés, cuits, à moitié cuits, extraits de viande et

de poisson; fruits et légumes conservés, séchés, cuits à

moitié cuits, surgelés congelés; gelées et conserve de

viande, de poisson, de fruits et de légumes; marmelade et

confiture de fruits, tomates pelées en conserve et en sauce;

lait, oeufs, beurre, fromages, mozzarella, yaourts et autres

produits laitiers, crèmes à base de lait de d’oeuf, huiles et

graisses comestibles, pickles et produits confits dans l’huile,

aliments conservés dans la saumure

Widerspruch ist erhoben aus der prioritätsälteren Marke 1 093 821

siehe Abb. 2 am Ende

geschützt für die Waren:

Fleisch und Fleischwaren, Fisch und Fischwaren, Fertiggerichte, in der Hauptsache bestehend aus Fisch und Fleisch

bzw. Fisch- und Fleischwaren.

Die Markenstelle hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen zurückgewiesen mit

der Begründung, es bestehe weder klangliche noch bildliche Verwechslungsgefahr. Eine Prägung der Marken alleine nach dem Bildbestandteil mit der Bezeichnung "Käpt'n" anzunehmen komme nicht in Betracht, da dieser in seiner jeweiligen

Grafik eng mit den übrigen Markenbestandteilen verbunden sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde trägt die Widersprechende vor, aufgrund

der Identität der Waren und der breiten Verkehrskreise, werde die IR-Marke dem

einzuhaltenden Abstand nicht mehr gerecht. Dem Bildelement komme allein die

herkunftshinweisende und warenindividualisierende Funktion zu. Im Lebensmittelbereich neige der Verkehr nämlich dazu einen Markenbestandteil herauszugreifen und das Produkt damit zu benennen. Zwar weise die IR-Marke nicht das

Wort "Käpt'n" auf, aber der Verbraucher werde das Bild herausgreifend so

bezeichnen, denn es zeige die typischen Kapitänsmerkmale. Der Wortbestandteil

"Nostromo" erkenne der Verkehr als Herstellerbezeichnung und dementsprechend

vernachlässige er es bei der Benennung. Die Bildelemente begründeten deshalb

die unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund ihrer auffälligen Ähnlichkeiten im

Portrait eines Kapitäns mit Kapitänsmütze, auf der ein Emblem angebracht sei.

Sie beantragt,

die Beschlüsse des DPMA vom 8. Juli 1997 und vom

16. März 1999 aufzuheben.

Die Inhaberin der IR-Marke stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß der Wortbestandteil "Nostromo" den Gesamteindruck der

IR-Marke mitpräge und nicht gegenüber dem Bildbestandteil zurücktrete. Für die

Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr lägen keine Anhaltspunkte vor.

Darüber hinaus sei das Wort "Käpt'n" auch aus Rechtsgründen nicht zur Bildung

als Stammzeichen geeignet.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber unbegründet, denn zwischen den beiden konkurrierenden Marken besteht weder eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, noch besteht eine zeichenregisterrechtlich relevante Gefahr, daß die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Dies ergibt die gebotene Gesamtabwägung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, im wesentlichen heranzuziehenden

Umstände, nämlich der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und

Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Nach der zu

Art 4 Abs 1 Buchstabe b MarkenRichtl ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, WRP 1998, 39, 41 - Sabel/

Puma), ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles und anhand des Gesamteindrucks der Zeichen zu

beurteilen.

Hinsichtlich der zu vergleichenden Waren sind diese zum Teil identisch, zum Teil

ähnlich. Für die Widerspruchsmarke ist auf dem vorliegend entscheidungserheblichen Warengebiet der IR-Marke jedenfalls anhand der dem Senat vorgelegten

Unterlagen keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu rechtfertigen. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu der Verbraucherumfrage "Markenbekanntheit

Fisch: Iglo/Käpt'n Iglo" der "Solid Marketing Research" aus dem Jahr 1998 lassen

nämlich erkennen, daß sich die hohe Markenbekanntheit für die Ware "Fischstäbchen" allein aus der Umfrage bezogen auf die Worte "Käpt'n Iglo" ergab und

nicht auf die Widerspruchsmarke gestützt war, die eine Wort/Bildmarke ist. Daher

geht der Senat insoweit von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft aus.

Trotz Warenidentität hält die angegriffene IR-Marke jedoch den zum Ausschluß

der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein.

Denn die sich gegenüberstehenden Marken sind auch bei Anlegung strenger

Maßstäbe nicht verwechselbar ähnlich.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen. Der maßgebliche Durchschnittsabnehmer nimmt eine

Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen

Einzelheiten (EuGH aaO). In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich jedoch die beiden Marken überaus deutlich wegen der Unterschiede in der bildlichen Darstellung

und den Wortbestandteilen.

Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, einem einzelnen Bestandteil einer

Marke eine unter Umständen besondere, die gesamte Marke prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei einer Übereinstimmung der Marken

in dem prägenden Bestandteil die Verwechslungsgefahr zu bejahen (BGH GRUR

1996, 198,199 - Springende Raubkatze; 1998, 942 - ALKA-SELTZER). Dies ist

jedoch nur dann der Fall, wenn der übereinstimmende Teil in der Gesamtmarke

eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und nicht derart in den Hintergrund

tritt, daß er durch die Einfügung in die Gesamtbezeichnung seine Eignung verliert,

die Erinnerung an diese wachzurufen. Hierbei ist die Feststellung, ob ein

Bestandteil einer Marke eine deren Gesamteindruck prägende Bedeutung hat,

anhand der Gestaltung jeder Marke selbst zu treffen.

Eine mögliche Kollision in diesem Sinne begründend, kommen jedoch nicht, wie

von der Widersprechenden vorgetragen, die beiden Bildbestandteile der sich

gegenüberstehenden Zeichen in Betracht. Dies setzt voraus, daß beide Marken

ihrem Gesamteindruck nach gerade durch den Bildbestandteil geprägt werden.

Hierfür müßte diesem in der jeweiligen Gesamtmarke eine derart selbständig

kennzeichnende und dominierende Stellung zukommen, daß der Wortbestandteil

jeweils völlig in den Hintergrund tritt. (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger;

BGH BlPMZ 1998, 524, 525 - ECCO II). Der Senat vermag sich der Auffassung

der Widersprechenden, daß dies hier der Fall sei, nicht anzuschließen.

Nach ihrem Gesamteindruck stellt die IR-Marke eine Einheit von Bild und Wort

dar. Dies ergibt sich aus der grafischen hell/dunkel Einteilung der Marke. Der

dunkel gehaltene Teil umfaßt den das Wort beinhaltenden Rahmen, den unteren

Teil des auf den Rahmen aufgesetzten, aber mit ihm verbundenen Kreises und

das darin enthaltene Bild des Seemannes. Bei keiner Ansicht der Marke läßt sich

eine Zäsur erkennen, die Anlaß gibt, das Bild des Seemannes für sich zu sehen.

Vielmehr ist der Zusammenhang zwischen dem das Bild enthaltenen Kreis und

dem den Namen enthaltenden rechteckigen Rahmen, darin zu sehen, daß aus

dieser Verbindung eine neue Darstellung entstanden ist, nämlich die Form eines

Etiketts wie sie in der Kennzeichnung von Produkten häufig auftritt. Der Bestandteil "Nostromo" kann dabei nicht außer Acht gelassen werden. Die Rechtsprechung, auf die sich die Widersprechende beruft, nach der "Nostromo" als ein

ersichtlicher Firmenbestandteil bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit dem

Gesamteindruck nach außer Betracht bleiben müßte (BGH GRUR 1998, 815

- Nitrangin; GRUR 1996, 404 - Blendax Pep) ist hier nicht anwendbar. Diese

Entscheidungen betreffen Mehrwortmarken, aber nicht aus Wort und Bild zusammengesetzte Marken, deren einziges Markenwort die Firmenbezeichnung darstellt. Darüber hinaus ist nach Ansicht des Senats das Wort "Nostromo" dem

inländischen Publikum auch nicht als Herstellername bekannt.

Für die Marke der Widersprechenden gilt Gleiches. Das Bild des Seemannes ist

umfaßt von einem Bullaugenfenster, das wiederum im unteren Bereich eingebettet

ist in einer wappenartigen Namensvignette. In dieser findet sich präzise unter dem

Photo des Seemannes der Wortbestandteil "Käpt'n Iglo". Insgesamt wird bei

dieser Darstellung der Eindruck eines für eine Ausstellung geeigneten Portraits

erweckt, das im Bezeichnungsschild den Namen des Portraitierten aufführt. Beide

Bestandteile sind nicht voneinander zu trennen und keiner hat die Stellung als

alleine die Marke dominierend.

Auch eine Verwechslungsgefahr infolge eines gedanklichen Inverbindungbringens

iSd § 9 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 MarkenG scheidet aus. Selbst wenn man zugunsten

der Widersprechenden davon ausgeht, daß sie das Bild des Kapitäns als

Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf ihr Unternehmen benutzt, tritt in der

angegriffenen Marke der Bildbestandteil nicht in gleicher Weise wie bei der

Widersprechenden auf, sondern macht einen deutlich verschiedenen Eindruck.

Die Widerspruchsmarke zeigt das Kopfportraitphoto eines in seinen Gesichtszügen charakteristischen Seemannes, der in seitlicher Ansicht aus einem Bullauge

lächelt und auf dessen Mütze eine weitere Marke der Widersprechenden sichtbar

angebracht ist. Dem steht die IR-Marke gegenüber als stilisierte scherenschnittartige Grafik. Sie gibt in Frontansicht einen am Steuer stehenden Pfeife rauchenden

Seemann mit flatterndem Schal innerhalb eines kreisförmigen Rahmens wieder.

Das Mützenemblem, aus dem die Widersprechende die Definition der Person als

Kapitän ableitet ist eine undefinierbare Grafik und unterscheidet sich deutlich von

der auf der Mütze von Käpt'n Iglo angebrachten Marke der Widersprechenden.

Eine gedankliche Verbindung unter dem Gesichtspunkt desselben atmosphärischen Gesamteindrucks und spezifischen Zeichenaufbaus anzunehmen scheidet

für den Senat ebenfalls aus (BPatGE 36, 8 - OKLAHOMA SOUND/MISSISSIPPI

SOUND; 40, 26 - KIMBOYS/KIMLADY). Aus den bereits angeführten Gründen

liegt den zu vergleichenden Zeichen in ihrem Bildbestandteil als Portraitphoto bzw

als piktogrammähnliche Grafik kein gemeinsames Gesamtflair zugrunde. Darüber

hinaus ist der Seemann in der IR-Marke auch nicht als Kapitän zu definieren, denn

es folgt aus seiner Stellung am Steuer, daß es sich um einen Steuermann

oder Offizier handelt, nicht aber um einen Kapitän, wie er in der Widerspruchsmarke wiedergegeben ist.

Zu einer Kostenentscheidung bestand kein Anlaß.

Vorsitzender Richter Stoppel befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Grabrucker

Grabrucker

Sekretaruk

Fa

Abb. 1

Abb. 2