Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 29 W (pat) 22/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 26 787

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

"Dienstleistungen einer Zahnklinik; Veröffentlichung und Herausgabe

von Fachliteratur; Durchführung von beruflichen Fortbildungsseminaren"

eingetragene Marke Nr 395 26 787

"SANORAL"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr 2 054 559

"SANORELL PHARMA",

die für die Waren und Dienstleistungen

"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer;

Zahnputzmittel; Arzneimittel,

pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel und

diätetische Lebensmittel (soweit in den Klassen 29-32 enthalten);

Dienstleistungen

eines Chemikers

und

eines Biologen,

Dienstleistungen eines chemischen und biologischen Labors,

nämlich Auftragsfertigung und -reinigung von biologischen und

chemischen Substanzen."

und aus der prioritätsälteren Widerspruchsmarke Nr 2 065 676

"SANORELL PHARMA",

die für die Waren und Dienstleistungen

"Biologische und chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege,

Arzneimittel und pharmazeutische Präparate"

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom

5. Oktober 1998 die Widersprüche wegen fehlender Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Waren und

Dienstleistungen seien verschiedenen Branchen zuzuordnen. Auch bestünden

offensichtliche Unterschiede in der regelmäßigen Herstellung, Erbringung, Inanspruchnahme und der wirtschaftlichen Bedeutung der gegenseitigen Waren und

Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Dienstleistungen einer Zahnklinik beinhalteten umfassende und fachübergreifende Beratung

und Behandlung bei komplexen Problemen, deshalb bestünden Berührungspunkte

zu den Dienstleistungen eines Biologen oder Chemikers. Das Angebot einer Klinik

umfasse die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln und Präparaten für die

Gesundheitspflege, die auch in Kliniken eingesetzt und ebenso wie die übrige

Behandlung den Heilungsprozeß fördern würden. Ebenso würden biologische und

chemische Labors Fachliteratur veröffentlichen und Fortbildungsseminare

abhalten, so daß auch insoweit Ähnlichkeit bestehe. Der Bundesgerichtshof habe

in seinem Urteil in der Sache I ZR 189/97 die Ähnlichkeit zwischen Arzneimitteln

und den Dienstleistungen einer Klinik festgestellt. Auch die Marken seien ähnlich.

Der Verkehr werde den nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil "PHARMA" bei

der Benennung der Widerspruchsmarken weglassen und die Abweichungen in der

Endsilbe der Markenwörter überhören. Da der Verkehr die Marken nicht

analysiere, werde er auch keine unterschiedlichen Begriffsanklänge erkennen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke 395 26 787

wegen der Widersprüche aus den Marken 2 054 559 und 2 065 676

zu löschen.

Sie regt an, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde wegen der Frage der

Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke verweist auf ein Urteil des Landgerichts

München I, das sich der Meinung des DPMA angeschlossen habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten

mit Anlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakte 395 26 787.0 verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie

jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen

der jüngeren Marke "SANORAL" und den beiden Widerspruchsmarken

"SANORELL PHARMA" nicht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs 2

1.1 Nach der Auslegung von Art 4 Abs 1 Buchst B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR

Int. 1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung

dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs 2 Nr 2

MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche

Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der

Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl Markenrechtsrichtlinie,

10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese

hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der

jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl BGH

1996, 198

"Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f.

"Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der

Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken

und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon";

GRUR 1999, 731 "Canon II). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die

Gefahr von Verwechslungen gegeben.

1.1.1 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind

nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder

Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere

deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH MarkenR 1999, 22, 23 Tz. 23 "CANON"; BGH aaO "Canon

II"; BlPMZ 1998, 226 f "GARIBALDI"). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, nämlich Herstellungsstätte und Vertriebswege der Waren und Dienstleistungen, deren Stoffbeschaffenheit und

Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie, wenn auch weniger, die

Verkaufs- und Angebotsstätten sind relevante Gesichtspunkte. Nach der

Rechtsprechung des EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem

Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke

muß also Gewähr dafür bieten, daß alle Waren und Dienstleistungen, die

mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens

hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich

gemacht werden kann. Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor,

wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder

Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus

wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

1.1.2 Danach liegen die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen,

die sich an breitere Verkehrskreise richten - soweit sie nicht völlig unähnlich

sind - allenfalls am Rande des Ähnlichkeitsbereichs. Für eine Ähnlichkeit

mit den Dienstleistungen der angemeldeten Marke kommen ohnehin

lediglich die Waren der Klasse 5 und die Dienstleistungen eines Chemikers

und eines Biologen sowie die Dienstleistungen eines chemischen und

biologischen Labors der Widerspruchsmarken in Betracht. Aber auch für

diese Waren und Dienstleistungen ergeben sich nur geringfügige Berührungspunkte mit den Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Arzneimittel und pharmazeutische Präparate werden üblicherweise nicht in Zahnkliniken hergestellt. Die Verwendung solcher Waren in Kliniken und der

gemeinsame Zweck der Heilung allein reichen zur Begründung der Ähnlichkeit nicht aus, weil in Kliniken viele unterschiedliche Waren von unterschiedlichen Herstellern zur Behandlung und Heilung der Patienten eingesetzt werden. Sofern in kleinem Umfang in der Hausapotheke einer Klinik

spezielle Medikamente für bestimmte Patienten hergestellt werden, sind

dies lediglich Waren, die in den umfassenden Klinikdienstleistungen enthalten sind und nur im Rahmen des Klinikaufenthalts und der damit verbundenen Heilbehandlung den Patienten der Klinik verabreicht werden (vgl

Richter, S 373 re Sp. unten). Ein Verkauf an Dritte findet in aller Regel nicht

statt. Auch die Tätigkeiten eines klinikeigenen Labors stellen keine

selbständigen Dienstleistungen dar, sondern dienen nur der Diagnose bzw.

der klinischen Behandlung und werden von dieser ebenso wie das

Verabreichen von Medikamenten durch die Hausapotheke umfaßt. Im

übrigen fertigen nach Kenntnis des Senats Apotheken im allgemeinen Medikamente nur nach einem vom Arzt vorgegebenen, verschriebenen Rezept, stellen aber im allgemeinen keine Medikamente ohne konkreten

Auftrag her. Dies liegt nicht zuletzt daran, daß Apotheken in aller Regel

nicht die Voraussetzungen für das komplizierte, langwierige gesetzlich

vorgeschriebene Zulassungsverfahren für Medikamente erfüllen können.

Hinsichtlich der Veröffentlichung und Herausgabe von Fachliteratur und der

Durchführung von beruflichen Fortbildungsseminaren besteht ebenfalls

äußerst geringe Ähnlichkeit. Manche Pharmafirmen unterhalten zwar Hotlines und klären über medizinische Fragen in Broschüren auf. Dies dient

aber dem Absatz der eigenen Produkte, die mehr oder weniger stark der

Gegenstand dieser Broschüren und Seminare sind, und ist nicht zu vergleichen mit der Durchführung Fachseminaren für andere und der Herausgabe von Fachliteratur für andere (Verlagstätigkeit). Zwar werden Fortbildungsveranstaltungen gelegentlich auch von Laboratorien oder Pharmaherstellern veranstaltet, vereinzelt gibt es Laboratorien bzw. Hersteller von

Arzneimitteln etc., die Fachliteratur veröffentlichen und herausgeben. Dies

fällt aber nicht typischerweise in diesen Tätigkeitsbereich und betrifft - falls

ausnahmsweise doch durchgeführt - in erster Linie das eigene Vertriebspersonal oder dient - wie bereits oben erwähnt - dem Absatz und der Anwendung der eigenen Produkte, so daß es sich in der Regel nicht um

selbständig im Wettbewerb für andere erbrachte Dienstleistungen handelt.

Auch eine Recherche des Senats im Internet und im Nachschlagewerk

"Wer liefert was?", die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergab

keinen konkreten Hinweis darauf, daß die gegenseitigen Waren und

Dienstleistungen üblicherweise von denselben Geschäftsbetrieben hergestellt bzw. erbracht werden. Für den Verkehr besteht darum wenig Veranlassung, bei vermeintlich gleicher Kennzeichnung von gleichen Betriebsstätten auszugehen.

1.1.3 Gegen dieses Ergebnis spricht nicht die von der Widersprechenden vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen I ZR 189/97).

Die Ausführungen zur Ähnlichkeit von Arzneimitteln und den Dienstleistungen einer Klinik beziehen sich auf die Frage der Prozeßführungsbefugnis im

Wettbewerbsprozeß (§ 13 UWG). Hierfür ist es erforderlich, daß ein

Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Grund für dieses Erfordernis ist, daß einerseits eine Prozeßführungsbefugnis für betroffene Gewerbetreibende

begründet werden soll, andererseits aber Mißbräuche bei der Verfolgung

von Wettbewerbsverstößen in anderen Branchen vermieden werden sollen.

Das Wettbewerbsverhältnis wird weit ausgelegt, um die Gefahr von

Rechtsschutzverweigerung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu groß werden zu lassen (vgl dazu Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 21. Aufl, § 13 UWG Rn 11, 12, 14 ff.). Die Frage von

Prozeßvoraussetzungen im wettbewerbsrechtlichen Streitsachen ist jedoch

von der materiellen Rechtsfrage des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu trennen,

bei der es nicht um (theoretisch) mögliche Beeinträchtigungen im Wettbewerb geht, sondern darum, ob der Verkehr die Waren und Dienstleistungen

derselben Ursprungsstätte zuordnet.

1.2 Die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen, die aus den oben genannten Gründen nur sehr geringe Ähnlichkeit aufweisen, richten sich zwar

an relativ breite Verkehrskreise, sind aber überwiegend doch recht speziell

und werden im allgemeinen mit einer gewissen Aufmerksamkeit und Sorgfalt ausgewählt. An den Abstand der jüngeren Marke von den normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarken sind deshalb äußerst milde Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke gerecht wird (vgl

dazu auch BPatG BlPMZ 1996, 371, 372 "SWING").

1.3 Die angegriffene Marke unterscheidet sich zunächst durch das Fehlen des

Bestandteils "PHARMA" von den Widerspruchsmarken. Bei der Beurteilung

der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom Gesamteindruck

der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt.

1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"). Weichen - wie im

vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander

ab, so kann zwar eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende

Raubkatze"; GRUR 1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION

DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Jedoch ist es

fraglich, ob im vorliegenden Fall der Bestandteil "PHARMA" so stark in den

Hintergrund tritt, daß er für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum

Gesamteindruck nichts beitragen würde (vgl dazu BGH MarkenR 2000, 20,

22 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). "PHARMA" ist zwar für die Waren und einige

der Dienstleistungen beschreibend, es handelt sich aber um einen Bestandteil des Firmennamens der Widersprechenden. Auch besteht bei

Marken für Waren und Dienstleistungen, bei denen es für den Abnehmer

wichtig ist, das gewünschte Produkt oder die Dienstleistung der gewünschten Klinik zu erhalten, wenig Neigung zu Verkürzungen. Jedenfalls

aber wird von den ohnehin sehr geringen Teilen des Verkehrs, die möglicherweise noch von einer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

ausgehen, sich wiederum nur ein geringer - kaum noch markenrechtlich

relevanter - Bruchteil bei den Widerspruchsmarken ausschließlich an

"SANORELL" orientieren.

1.3.1 Sofern doch noch entscheidungserhebliche, ganz geringe Teile des Verkehrs "SANORELL" als prägend ansehen, so wird es jedenfalls wegen der

erkennbaren klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede der Markenwörter nicht zu unmittelbaren Verwechslungen in markenrechtlich erheblicher Anzahl kommen. Bei dem Bestandteil "SANORELL" der Widerspruchsmarken entsteht durch das hell klingende e und die Verdoppelung

des Endkonsonanten ein wesentlich hellerer Klangeindruck und die Endung

wird wesentlich kürzer gesprochen als beim ausschließlich durch dunkle

Vokale und das zweimalige Vorkommen eines langgezogenen a-Lautes in

den betonten Silben geprägten "SANORAL". Schriftbildlich weichen die

Markenwörter in der Länge und den Formen der Buchstaben am Wortende

ab. Markenrechtlich beachtliche begriffliche Ähnlichkeiten sind nicht

ersichtlich.

1.3.2 Eine assoziative Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben, weil wegen der

deutlichen Unterschiede der allein als kollisionsbegründend in Frage kommenden Wörter "SANORAL" und "SANORELL" kein wesensgleicher

Stammbestandteil vorliegt. Da die irrige Vorstellung von Serienmarken eine

sorgfältige Prüfung und eine gewisse Vertrautheit mit den Marken voraussetzt, ist mit Verwechslungen nur zu rechnen, wenn die Abweichungen so

gering sind, daß sie entweder nicht bemerkt werden oder als Druck- bzw

Hörfehler gewertet werden (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

5. Aufl, § 9 Rn 184). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

2.

Der Senat sieht keinen Anlaß, wegen der Frage der Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr liegt die

Problematik des vorliegenden Falls auf tatsächlicher Ebene. Auch geht der

Senat nicht von einer völligen Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen aus.

3.

Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl/Hu