Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 29 W (pat) 284/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenameldung 399 10 796.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Juli 1999 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"uni@school"
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 in das
Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 14. Juli 1999 zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke für diese Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig sei und ihr
außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Verkehr verstehe die Marke
als "Universität bei Schule" oder "Universität und Schule" und betrachte deshalb
die angemeldete Marke ausschließlich als rein beschreibenden Hinweis, daß die
Waren und Dienstleistungen für die Universität und die Schule bestimmt und
geeignet seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Marke sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es sei zwar möglich, daß die Einzelbestandteile sachlichen
Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufwiesen, insgesamt
lasse die Marke aber keinen eindeutig beschreibenden Inhalt erkennen. Der
Phantasiegehalt der Marke entstehe dadurch, daß sie nach Art einer Internet-Adresse gebildet sei. Die Marke sei darum unterscheidungskräftig. Es bestehe
auch kein Bedürfnis der Konkurrenten der Anmelderin, die angemeldete Marke als
beschreibende Angabe zu verwenden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 399 10 796.7 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. An der angemeldeten Marke
läßt sich weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen
noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortzusammensetzung ist nicht ersichtlich. Die angemeldete Marke, die in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen ist (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 269, 270 - "U-KEY"; GRUR 1995, 408
"PROTECH"; GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"), stellt keinen hinreichend konkreten sprach- und werbeüblich beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen dar.
Zwar werden die Begriffe "uni" (= Universität) und "school" (= Schule) jeweils für
sich genommen von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen verstanden
und in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen als Sachangabe aufgefaßt
werden, nämlich als Bestimmungsangabe für alle Unterrichtsmittel und -geräte im
weiteren Sinn sowie für die Dienstleistungen, die speziell auf Schulen und
Universitäten zugeschnitten sein können wie Unterrichtsmittel, Bücher etc., elektronische Medien, Telekommunikation, wobei auch Tendenzen wie "Schulen ans
(ins) Internet" oder Sondertarife von Providern für Schüler und Studenten sowie
spezielle Angebote von und für "Schüler-PCs" zu berücksichtigen sind. Auch dem
Markenbestandteil @ in Alleinstellung fehlt als werbeübliches Blickfangelement
oder als Hinweis auf den Bereich des Internet und der Telekommunikation für
beinahe alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (s. Senatsbeschluß vom 6.10.1999 29 W (pat) 195/98).
Jedoch besteht für die Marke in ihrer Gesamtheit kein gegenwärtiges oder
Freihaltungsbedürfnis, denn es läßt sich aus ihr kein klarer auf die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen bezogener begrifflicher Gehalt entnehmen. Das
Zeichen @ wird zwar in der Werbung sehr häufig in Verbindung mit Internet und
Telekommunikation verwendet und dient als Blickfangelement sowie als Hinweis
auf Elektronik, Internet usw. Nach den Recherchen des Senats kommt eine
Verwendung des @ als Blickfangelement oder als bildlicher Hinweis auf
Elektronik,
Internet und Telekommunikation
in der Mitte zwischen zwei
Sachangaben in geschlossener Schreibweise wie in der angemeldeten Marke
jedoch nur sehr selten vor, wobei es sich überdies meist wohl um eine
markenmäßige Verwendung handelt. Auch wird bei der angemeldeten Marke nicht
- wie in der Werbung häufig - der Buchstabe a durch @ ersetzt. Die Bedeutung
des @ als "commercial at", ergibt ebenfalls keinen beschreibenden Hinweis. @
steht also im Deutschen sinngemäß für "bei" oder "je", nicht aber für "and" (= und).
Eine Interpretation der angemeldeten Marke als "Uni(versität) bei Schule" oder
"Uni(versität) je Schule" ergibt damit (anders als die bei der Internetrecherche des
Senats ermittelte, von der Anmelderin verwendete Bezeichnung "uni@home")
keine sprach- und werbeüblich beschreibende, klar verständliche Bedeutung. Die
Marke wirkt auch nicht wie eine (nach der Rechtsprechung des Senats
schutzunfähige) gebräuchliche e-Mail- oder Internet-Adresse rein beschreibenden
Inhalts. Erstens fehlt ein durch einen Punkt abgetrennte Top-Level-Domain des
Servers wie "fr, de, com, gov, org, net" und zweitens ist das Wort "school" als
Adresse für einen Server äußerst ungewöhnlich, was der einschlägig gebildete
Verkehr, der allein nur auf den Gedanken kommen könnte, die Marke als
e-Mail-Adresse zu deuten, auch weiß.
Anhaltspunkte dafür, daß Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse
an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen haben könnten, sind somit nicht ersichtlich. Insbesondere bei der Frage eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses sind konkrete
Anhaltspunkte
für eine entsprechende Entwicklung erforderlich, die bloße
theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518
"SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS"). Wie oben bereits ausgeführt wurde,
kann der Marke in ihrer konkret angemeldeten Form jedoch keine klare Aussage
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden.
Die angemeldete Marke erlaubt vielmehr
lediglich allgemeine, diffuse
Assoziationen. Die konkrete Bedeutung der angemeldeten Marke ist für die
angesprochenen Verkehrskreise unklar. Bei derartigen diffusen, vagen Begriffen
fehlt es aber an Anhaltspunkten, daß sie vom Verkehr zur sinnvollen
Beschreibung benötigt werden (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; GRUR
1997, 627 "à la carte"; GRUR 1997, 468, 469 "NetCom").
Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegeben. Da - wie bereits oben ausgeführt - der Verkehr
mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren nach Art eines "sprechenden
Zeichens" nur ungenaue, diffuse Assoziationen verbindet, fehlen hinreichende
Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke als
reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl.
BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte").
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl/Na