Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 29 W (pat) 284/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenameldung 399 10 796.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Juli 1999 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

"uni@school"

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 in das

Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 14. Juli 1999 zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke für diese Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig sei und ihr

außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Verkehr verstehe die Marke

als "Universität bei Schule" oder "Universität und Schule" und betrachte deshalb

die angemeldete Marke ausschließlich als rein beschreibenden Hinweis, daß die

Waren und Dienstleistungen für die Universität und die Schule bestimmt und

geeignet seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Marke sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es sei zwar möglich, daß die Einzelbestandteile sachlichen

Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufwiesen, insgesamt

lasse die Marke aber keinen eindeutig beschreibenden Inhalt erkennen. Der

Phantasiegehalt der Marke entstehe dadurch, daß sie nach Art einer Internet-Adresse gebildet sei. Die Marke sei darum unterscheidungskräftig. Es bestehe

auch kein Bedürfnis der Konkurrenten der Anmelderin, die angemeldete Marke als

beschreibende Angabe zu verwenden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 399 10 796.7 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. An der angemeldeten Marke

läßt sich weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen

noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortzusammensetzung ist nicht ersichtlich. Die angemeldete Marke, die in ihrer Gesamtheit zu

beurteilen ist (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 269, 270 - "U-KEY"; GRUR 1995, 408

"PROTECH"; GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"), stellt keinen hinreichend konkreten sprach- und werbeüblich beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen dar.

Zwar werden die Begriffe "uni" (= Universität) und "school" (= Schule) jeweils für

sich genommen von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen verstanden

und in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen als Sachangabe aufgefaßt

werden, nämlich als Bestimmungsangabe für alle Unterrichtsmittel und -geräte im

weiteren Sinn sowie für die Dienstleistungen, die speziell auf Schulen und

Universitäten zugeschnitten sein können wie Unterrichtsmittel, Bücher etc., elektronische Medien, Telekommunikation, wobei auch Tendenzen wie "Schulen ans

(ins) Internet" oder Sondertarife von Providern für Schüler und Studenten sowie

spezielle Angebote von und für "Schüler-PCs" zu berücksichtigen sind. Auch dem

Markenbestandteil @ in Alleinstellung fehlt als werbeübliches Blickfangelement

oder als Hinweis auf den Bereich des Internet und der Telekommunikation für

beinahe alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (s. Senatsbeschluß vom 6.10.1999 29 W (pat) 195/98).

Jedoch besteht für die Marke in ihrer Gesamtheit kein gegenwärtiges oder

Freihaltungsbedürfnis, denn es läßt sich aus ihr kein klarer auf die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen bezogener begrifflicher Gehalt entnehmen. Das

Zeichen @ wird zwar in der Werbung sehr häufig in Verbindung mit Internet und

Telekommunikation verwendet und dient als Blickfangelement sowie als Hinweis

auf Elektronik, Internet usw. Nach den Recherchen des Senats kommt eine

Verwendung des @ als Blickfangelement oder als bildlicher Hinweis auf

Elektronik,

Internet und Telekommunikation

in der Mitte zwischen zwei

Sachangaben in geschlossener Schreibweise wie in der angemeldeten Marke

jedoch nur sehr selten vor, wobei es sich überdies meist wohl um eine

markenmäßige Verwendung handelt. Auch wird bei der angemeldeten Marke nicht

- wie in der Werbung häufig - der Buchstabe a durch @ ersetzt. Die Bedeutung

des @ als "commercial at", ergibt ebenfalls keinen beschreibenden Hinweis. @

steht also im Deutschen sinngemäß für "bei" oder "je", nicht aber für "and" (= und).

Eine Interpretation der angemeldeten Marke als "Uni(versität) bei Schule" oder

"Uni(versität) je Schule" ergibt damit (anders als die bei der Internetrecherche des

Senats ermittelte, von der Anmelderin verwendete Bezeichnung "uni@home")

keine sprach- und werbeüblich beschreibende, klar verständliche Bedeutung. Die

Marke wirkt auch nicht wie eine (nach der Rechtsprechung des Senats

schutzunfähige) gebräuchliche e-Mail- oder Internet-Adresse rein beschreibenden

Inhalts. Erstens fehlt ein durch einen Punkt abgetrennte Top-Level-Domain des

Servers wie "fr, de, com, gov, org, net" und zweitens ist das Wort "school" als

Adresse für einen Server äußerst ungewöhnlich, was der einschlägig gebildete

Verkehr, der allein nur auf den Gedanken kommen könnte, die Marke als

e-Mail-Adresse zu deuten, auch weiß.

Anhaltspunkte dafür, daß Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse

an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen haben könnten, sind somit nicht ersichtlich. Insbesondere bei der Frage eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses sind konkrete

Anhaltspunkte

für eine entsprechende Entwicklung erforderlich, die bloße

theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518

"SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS"). Wie oben bereits ausgeführt wurde,

kann der Marke in ihrer konkret angemeldeten Form jedoch keine klare Aussage

in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden.

Die angemeldete Marke erlaubt vielmehr

lediglich allgemeine, diffuse

Assoziationen. Die konkrete Bedeutung der angemeldeten Marke ist für die

angesprochenen Verkehrskreise unklar. Bei derartigen diffusen, vagen Begriffen

fehlt es aber an Anhaltspunkten, daß sie vom Verkehr zur sinnvollen

Beschreibung benötigt werden (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; GRUR

1997, 627 "à la carte"; GRUR 1997, 468, 469 "NetCom").

Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegeben. Da - wie bereits oben ausgeführt - der Verkehr

mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren nach Art eines "sprechenden

Zeichens" nur ungenaue, diffuse Assoziationen verbindet, fehlen hinreichende

Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke als

reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl.

BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte").

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl/Na