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BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 32 W (pat) 353/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 40 325.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen: 6.70

Der angefochtene Beschluß wird in seinem versagenden Teil

aufgehoben und die Sache

insoweit zur Prüfung der

Verkehrsdurchsetzung an die Markenstelle zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist

"Mediagruppe München"

für die aus der Anlage ersichtlichen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung

als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 - besetzt mit einem

Beamten des höheren Dienstes - hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 29. März 1999 teilweise ua für

"Werbung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehwerbung, Vermittlung von Ausstrahlungen von Rundfunk- und Fernsehprogrammen"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, der Markenbestandteil "Media" sei der Plural von "Medium" und als

solcher den inländischen Verkehrskreisen bekannt. Medium sei eine Einrichtung,

ein organisatorischer und technischer Apparat für die Vermittlung von Meinungen,

Informationen und Kulturgütern; er enthalte weiterhin die "Massenmedien" Film,

Funk, Schallplatte, Tonband, Fernsehen und Presse. Der zweite Markenbestandteil "Gruppe" werde in Verbindung mit dem vorangestellten Bestandteil

"Media" im Sinne eines Zusamenschlusses von Personen, aber auch im Sinne

von Unternehmenszusammenschlüssen verstanden. Diesen Zusammenschlüssen

sei gemeinsam, daß sie im Medienbereich tätig seien (zB "Bertelsmann-Gruppe").

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 werde lediglich vermittelt,

daß sie von einem im Medienbereich tätigen Zusammenschluß von Personen oder

Medienunternehmen erbracht werden oder für solche bestimmt seien. Die

angemeldete Marke sei deshalb nicht phantasievoll. Vielmehr werde der Markenbestandteil "Media" im inländischen Sprachgebrauch häufig in Verbindung mit

weiteren deutschen Substantiven verwendet (zB "Media-Agentur", "Medialeiter",

"Mediaabteilung", "Mediaanalyse", "Mediadirektor", "Mediafachfrau", "Mediaforschung"). Der weitere Bestandteil "München" gebe lediglich den Herkunfts- oder

Bestimmungsort der Waren und Dienstleistungen an.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das streitgegenständliche Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistung "Vermittlung von Ausstrahlungen von Fernsehwerbung" eingeschränkt und insoweit Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht.

Sie hat eine Umfrage der Fa. M… vorgelegt. Ergänzend

hierzu hat der Senat informativ die Mitarbeiterin H… der Anmelderin be

fragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 397 40 325.9 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Sache zur Prüfung der geltend gemachten

Verkehrsdurchsetzung an die Markenstelle zurückverwiesen wird.

Zur Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke bedarf es keiner Ausführungen mehr - insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen

Entscheidung Bezug genommen -, nachdem die Anmelderin unter Einschränkung

des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen eine Verkehrsdurchsetzung

für die Dienstleistung "Vermittlung von Ausstrahlungen von Fernsehwerbung"

geltend gemacht hat. Im Hinblick auf den Vortrag der Anmelderin, die vorgelegte

Umfrage und deren Erläuterung durch eine Mitarbeiterin erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich die angemeldete Marke im Verkehr als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb durchgesetzt hat (§ 8 Abs 3 MarkenG).

Wird die Verkehrsdurchsetzung einer Marke geltend gemacht, hat der Anmelder

deren Voraussetzungen zunächst nur schlüssig darzulegen und zu belegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine vollständige Glaubhaftmachung. Da das Erfordernis einer vorherigen Glaubhaftmachung nur verhindern soll, daß in von vornherein aussichtslosen Fällen arbeits- und kostenaufwendige Ermittlungen angestellt werden müssen (BPatGE 7, 154f.), sind überzogene Anforderungen nicht

gerechtfertigt. Es reicht eine Anfangsglaubhaftmachung aus. Nach dem schlüssigen Vortrag und den vorgelegten Unterlagen muß eine Verkehrsdurchsetzung

möglich erscheinen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 150; Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen vom 27. Oktober 1995, BlPMZ 1995,

378).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Anmelderin in Verbindung mit

der vorgelegten Befragung, die zusätzlich durch eine Mitarbeiterin der Anmelderin

ergänzt worden ist. Insoweit hat die Anmelderin vorgetragen, daß der Kreis der

Kunden, der für eine Vermittlung von Fernsehwerbung generell in Betracht

kommt, lediglich zwischen … bis … potentiellen Abnehmern liegt. Aus diesem

Kreis sind … "zufällig ausgewählte Geschäftspartner" der Anmelderin befragt

worden, die mit "MEDIAGRUPPE" oder "MEDIAGRUPPE MÜNCHEN" je

weils zu einem Prozentsatz, der über … % liegt, eine "Namensnennung" verbun

den haben. Der Senat hatte zunächst Bedenken, daß nur die Geschäftspartner

der Anmelderin befragt worden sind. Insoweit hat jedoch Frau H… klarge

stellt, daß in der Kartei, die der Befragung zugrundegelegt worden ist, nicht nur die

Namen von Kunden enthalten seien, die bereits die Dienstleistung der Anmelderin

in Anspruch genommen hätten, sondern auch potentielle Kunden. Damit spricht

eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß auch nur interessierte Kunden in

"MediaGruppe" nicht lediglich einen Sachhinweis, sondern aufgrund Bekanntheit

ein Betriebskennzeichen sehen. Zudem hat die Mitarbeiterin der Anmelderin

darauf hingewiesen, daß sich die der Befragung zugrundegelegte Kartei und die

Karteien der Konkurrenzunternehmen praktisch zu … % der Kunden überschnit

ten, so daß repräsentativ die Kunden befragt worden seien, die generell für die

Inanspruchnahme der Dienstleistung in Frage kämen. Demgemäß erscheint es

durchaus möglich, daß das Ergebnis der vorgelegten Befragung repräsentativen

Charakter hat, obwohl der Kreis der Befragten aus der Kundenkartei der Anmelderin zusammengestellt worden ist.

Nach alledem ist nicht ausgeschlossen, daß sich die angemeldete Marke im Verkehr als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Anmelderin durchgesetzt hat. Dem

Senat erschien es nicht zweckmäßig, die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung zu prüfen und abschließend zu entscheiden. Der Beschluß der Markenstelle war deshalb aufzuheben und die Sache zur

Prüfung einer möglichen Verkehrsdurchsetzung zurückzuverweisen (§ 70 Abs 3

Nr 1 MarkenG).

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Richterin Vorsitzende Forst hat Urlaub und kann daher unternicht schreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Hu