Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 17 W (pat) 72/98

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 72/98 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 36 44 245.3-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der

Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G07B des Deutschen Patentamtes vom 29. Juli 1998 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 36 44 245 mit der Bezeichnung 10.99

"Portoverrechnungssystem"

unter Zugrundelegung folgender Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 4 und 6 bis 12, eingeg. am 9. März 1999,

und Patentanspruch 5, eingeg. am 17. März 2000;

Beschreibung Seiten 5, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 24 bis 29,

eingeg. am 17. März 2000 und Seiten 6, 7, 8, 11, 15, 18, 21, 22,

23, 30, 31 und 32, eingeg. am 9. März 1999 sowie

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, jeweils eingegangen am

9. März 1999.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 23. Dezember 1986 beim Deutschen

Patentamt mit der Bezeichnung

"Postaufgabesysteme mit Portomittelverwaltung"

eingereicht worden.

Den erstmaligen, am 21. Juni 1994 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit erlassenen Zurückweisungsbeschluß durch die Prüfungsstelle für Klasse G07B hat

der erkennende Senat mit Beschluß vom 22. Juli 1997

(Aktenzeichen

17 W (pat) 73/94) aufgehoben und die Sache mit geänderten Ansprüchen zur erneuten Prüfung an das Deutsche Patentamt zurückverwiesen. Die Prüfungsstelle

für Klasse G07B des Deutschen Patentamtes hat die Anmeldung zuletzt mit Beschluß vom 29. Juli 1998 unter Heranziehung weiteren Standes der Technik wiederum mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt die Anmeldung mit den am 9. März 1999 und am 17. März 2000 eingegangenen Unterlagen (Patentansprüche 1-12, Beschreibung, Zeichnungen)

weiter.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Portoverrechnungssystem

a) mit zumindest einem Kundenbereich (16),

a1) mit einem ungesicherten Drucker (40) zum Bedrucken

von Poststücken

a2) mit einer Einführvorrichtung (39) zur Vorbereitung der

Poststücke und zur Zuführung der Poststücke an den

Drucker,

a3) mit einem Eingabe-Prozessor (38) zur Eingabe von für

die Verarbeitung der Poststücke erforderlichen Daten,

a4) mit einer gesicherten Einheit (25)

a4.1) der mit den Speichereinrichtungen und dem Eingabe-Prozessor verbunden ist,

a4.2) mit einem Prozessor (24),

a4.2.1) der mit den Speichereinrichtungen und

dem Eingabe-Prozessor verbunden ist,

a4.2.2.) der den ungesicherten Drucker derart

steuert,

daß

dieser

zumindest

Postgebühren

auf

die

Poststücke

aufdruckt, und

a4.2.3) der die aufgedruckten Postgebühren allein

mittels einem

in einer der Speichereinrichtungen

(26) vorgesehenen,

fallenden Register abrechnet und

a5) mit einem gesicherten Drucker, der mit dem Prozessor (24) verbunden ist zum Drucken jeweils eines Aufstellungsblattes (46) über die jeweils einen

Stapel

bearbeiteter

Postgüter

betreffenden

Portodaten,

b) mit einer Zentralstation (14)

b1) die mit dem Prozessor (24) der gesicherten Einheit

(25) verbunden ist, um den Kundenbereich (16)

Postgebühren bestimmter Größe durch Laden eines Postgebührenwertes der bestimmten Größe in

das fallende Register in der einen Speichereinrichtung (26) der gesicherten Einheit zuzuweisen,

und

b2) die die an den Kundenbereich (16) zugewiesenen

Postgebühren verarbeitet, aufzeichnet und überprüft, und

c) mit einer Verbindungsleitung (28) zur Verbindung der Zentralstation (14) mit dem Prozessor (24) der gesicherten Einheit

(25)."

Das beanspruchte Portoverrechnungssystem ist nach Ansicht der Anmelderin

durch den im bisherigen Verfahren herangezogenen Stand der Technik weder

bekannt noch nahegelegt und demzufolge patentierbar.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4 und 6 bis 12, eingeg. am 9. März 1999,

und Patentanspruch 5, eingeg. am 17. März 2000;

Beschreibung Seiten 5, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 24 bis 29,

eingeg. am 17. März 2000 und Seiten 6, 7, 8, 11, 15, 18, 21, 22,

23, 30, 31 und 32, eingeg. am 9. März 1999 sowie

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, jeweils eingegangen am

9. März 1999.

II.

Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5

PatG patentfähig ist.

Der Erteilungsantrag ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ist insbesondere durch die am Anmeldetag eingereichte

Fig. 1 und die zugehörigen Beschreibungsseiten 11 bis 14 ursprünglich offenbart.

Die Offenbarung der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7. Die geltenden Ansprüche 8 bis 12 gehen aus

den

ursprünglich

eingereichten Figuren 7

und

8 mit

zugehörigen

Beschreibungsseiten 24 bis 29 sowie aus dem ursprünglichen Anspruch 13

hervor.

Dem geltenden Patentbegehren wurden von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluß folgende Druckschriften entgegengehalten:

1) DE 30 40 549 A1

2) US 4 319 328

3) US 3 255 439

Die Druckschrift 1 zeigt ein

Portoverrechnungssystem

a)

a1)

mit einem Kundenbereich mit

mit einem Drucker 56 zum Bedrucken von Poststücken

(Fig. 3),

a2)

mit einer Einführvorrichtung 22 zur Vorbereitung der

Poststücke und zur Zuführung der Poststücke an den

Drucker (Fig 1; S. 17, Abs. 1),

a3)

mit einem Eingabe-Prozessor 100,101 zur Eingabe von

für die Verarbeitung der Poststücke erforderlichen Daten

(Fig. 6; S. 29, 30),

a4)

mit einer gesicherten Einheit (Fig. 3, 55; S. 21, le. Abs.),

a4.1) mit mehreren Speichereinrichtungen (Fig. 5, 93; S. 26,

Abs. 3),

a4.2) mit einem Prozessor (Fig. 5, 91)

a4.2.1) der mit den Speichereinrichtungen und dem Eingabe-

Prozessor 100,101 verbunden

ist (Fig. 3,5 und 6;

Anspruch 5),

a4.2.2) der den Drucker 56 derart steuert, daß dieser zumindest

Postgebühren auf die Poststücke aufdruckt (Fig. 8;

S. 31), und

a4.2.3) der die aufgedruckten Postgebühren mittels eines in

einer der Speichereinrichtungen 93 vorgesehenen,

fallenden Registers abrechnet (S. 26, 3. Abs.).

Zum bekannten Portverrechnungssystem gehören außerdem

b) eine Zentralstation (S. 50 "Fernstation", S. 11 "externes

Gerät")

b1) die mit dem Prozessor 91 der gesicherten Einheit 58

verbunden

ist,um dem Kundenbereich Postgebühren

bestimmter Größe durch Laden eines Postgebührenwertes der

bestimmten Größe in das fallende Register in der einen

Speichereinrichtung 93 der gesicherten Einheit zuzuweisen

(S. 11, Abs. 2; S. 35, Abs. 3) und

b2) die die an den Kundenbereich zugewiesenen Postgebühren

verarbeitet, aufzeichnet und überprüft (S. 35, Abs. 3 und

S. 55, Abs. 3),

c) und

eine Verbindungsleitung

zur Verbindung

der

Zentralstation mit dem Prozessor der gesicherten Einheit

(Fig. 5, 11; Anspruch 6).

Das Portoverrechnungssystem nach Druckschrift 1 weist somit auch einen gesicherten Drucker auf, der jedoch zum Bedrucken von Poststücken eingesetzt wird.

Besondere Maßnahmen in Zusammenhang mit der stapelweisen Bearbeitung von

Postgütern sind nicht angegeben.

Das aus Druckschrift 2 hervorgehende Portoverrechnungssystem ist auch zur

stapelweisen Bearbeitung von Postgütern geeignet. Zu diesem System gehört ein

Frankiermaschinenteil 16, dem die zu frankierenden Postgüter von einem Druck-

Aktuator 18 und einem Basisteil 20 zugeliefert werden. Über den erfolgten

Frankierdruck wird eine Aufzeichnung im Frankier-Computer 12 geführt (Fig. 1;

Sp. 2, Z. 43-66). Ist eine Anzahl gleichartiger Postgüter, d.h. Stapelpost, zu frankieren, so werden die zugeführten Poststücke mit dem Sensor 22 gezählt. Nach

Abschluß dieses stapelbezogenen Frankiervorganges können die Aufzeichnungen

über diese Frankierungen im Frankier-Computer 12 mit Hilfe des daran angeschlossenen Druckers 24 dokumentiert werden (Sp. 3, Z. 3-18; Anspruch 16).

Im Unterschied zum beanspruchten Portoverrechnungssystem wird die eigentliche

Frankierung vom Frankiermaschinenteil 16 - d.h. entsprechend der Begriffswahl

im Anspruch 1 der Beschwerdeanmeldung mit einem "gesicherten" Druckmodul

durchgeführt. Zum Drucken der stapelpostbezogenen Informationen wird der nicht

näher spezifizierte Drucker 24, d. h. ein "ungesicherter" Drucker herangezogen.

Druckschrift 3 beschreibt ein Frankiersystem, bei dem mehrere Frankiermaschinen über Datenleitungen mit einer Zentralstation verbunden sind und alle Aufzeichnungen über Portozuteilung bzw. -verbrauch der einzelnen Frankiermaschinen in der Zentralstation geführt werden (Sp. 1, Z. 57-66). Die eingesetzten Frankiermaschinen 11 sind vom "herkömmlichen" Typ, denen jeweils ein Steuerteil 12

zugeordnet ist (Sp. 2, Z. 50-53; Sp. 1, Z. 25-33). Das Steuerteil 12 dient zur Einstellung des auf dem jeweiligen Poststück aufzubringenden Frankierdruckes

(Sp. 2, Z. 54-56). Der eigentliche Frankierdruck wird von der Frankiermaschine

durchgeführt (Sp. 1, Z. 25-30; Sp. 5, Z. 32-37). und somit von einem "gesicherten"

Drucker. Die Bearbeitung von Stapelpost ist in Druckschrift 3 nicht angesprochen.

Keine der abgehandelten Druckschriften zeigt ein Portoverrechnungssystem mit

allen Merkmalen des Anspruchs 1; dessen Gegenstand ist diesbezüglich somit

neu.

Beim beanspruchten Gegenstand wird der eigentliche Frankierdruck mit einem

ungesicherten Drucker und der Druck der stapelpostbezogenen Portodaten auf

das zugehörige Aufstellungsblatt mit einem gesicherten Drucker vorgenommen.

Der hiermit erzielte, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbarte

Vorteil besteht einerseits darin, für die in erheblichem Umfang anfallende Frankierdrucktätigkeit einen wartungsfreundlichen, nämlich "ungesicherten" Drucker

einsetzen zu können und andererseits der Gefahr mißbräuchlicher, d.h. nicht abgerechneter Frankierungen dadurch zu begegnen, daß für den in geringerem

Maße anfallenden Druck der stapelpostbezogenen Portodaten ein manipulationsgeschützter, nämlich "gesicherter" Drucker eingesetzt wird, dessen typbedingt

höherer Wartungsaufwand in der Praxis durch die reduzierte Drucktätigkeit nicht

ins Gewicht fällt. Dieser Einsatz eines ungesicherten Druckers für die Frankierung

von Stapelpost und eines gesicherten Druckers für den Druck von zugehörigen

Portodaten auf einem Aufstellungsbogen wird durch den abgehandelten Stand der

Technik nicht nahegelegt. Das Portoverrechnungssystem für die Bearbeitung von

Stapelpost nach Druckschrift 2 sieht nämlich für den eigentlichen Frankierdruck

einen gesicherten Drucker und für den Druck der Portodaten auf dem Aufstellungsbogen einen ungesicherten Drucker vor. Bei diesem System wird demnach für die intensivere Drucktätigkeit der wartungsungünstigere Drucker eingesetzt.

Weder in Druckschrift 1 noch in Druckschrift 3 wird auf die Bearbeitung von Stapelpost explizit eingegangen. Demnach vermögen auch diese Druckschriften den

nach der Lehre des Anspruchs 1 vorgesehenen Einsatz zweier Drucker mit unterschiedlichem Sicherheitsstandard für diese Betriebsart nicht nahezulegen.

Die im Prüfungsbescheid vom 10. Oktober 1997 noch genannte Druckschrift

US 4 511 793 zeigt eine Bearbeitung von Stapelpost, die mit der in Druckschrift 2

angegebenen Methode vergleichbar ist. Wie in Fig 2 dargestellt, wird die Frankierung für die einzelnen Poststücke 10 des abzuarbeitenden Poststapels durch die

Frankiermaschine 44, d.h. durch einen "sicheren" Drucker, aufgebracht (vergl.

zusätzlich Sp. 3, Z. 3-23). Mit Hilfe des "hard copy" - Druckers 32 können die in

vorgebbaren Zeitabständen aufgelaufenen Portogebühren ausgedruckt werden

(vgl. Sp 2, Z 61 - Sp 3, Z 2. Auch durch diese Druckschrift erhält der Fachmann

keine Hinweise zu einem Portoverrechnungssystem mit einer Druckerkonfiguration

nach der Lehre des Anspruchs 1.

Die weiterhin im Prüfungsverfahren herangezogenen, vorveröffentlichten Druckschriften US 3 792 446, US 4 410 961, EP 0 131 964 A2 und J. Martin: "Die Organisation von Datennetzen", Carl-Hanser-Verlag, 1972, wurden im bereits erwähnten Beschluß 17 W (pat) 73/94 vom 22. Juli 1997 als nicht patenthindernd

bezeichnet. An dieser Bewertung der genannten Druckschriften wird festgehalten.

Auch durch die gemeinsame Betrachtung dieser Druckschriften mit dem oben abgehandelten Stand der Technik kommt der Fachmann nicht ohne weiteres zum

Gegenstand des Anspruchs 1.

Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber der älteren Anmeldung P 36 13 008.7 ist aus den im vorstehenden Beschluß aufgezeigten Gründen

gegeben.

Da auch bezüglich der von der Anmelderin noch genannten Druckschriften

US 3 978 457, US 4 097 923, US 4 301 507, US 4 447 890 und FIPS

-

PUB 46 patenthindernde Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist

der Anspruch 1 gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 12 bilden den Gegenstand des Anspruchs 1 in zweckmäßiger, nicht selbstverständlicher Weise weiter und sind demzufolge ebenfalls

gewährbar.

Somit war der Beschwerde stattzugeben.

Grimm

Prasch

Püschel

Schuster

prö