Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.04.2000 – 30 W (pat) 90/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 37 767 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Schramm

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 2. November 1998 ist wirkungslos, soweit die

Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 707 229 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. November 1998 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 37 767 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 707 229 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Schramm

Schwarz-Angele

Ju