Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 24 W (pat) 125/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 46 556
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 19. Januar 1999 ist wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 19. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 46 556 wegen des Widerspruchs aus
der Marke 1 047 956 antragsgemäß teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende
hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb