Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 24 W (pat) 125/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 46 556

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 19. Januar 1999 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 19. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 46 556 wegen des Widerspruchs aus

der Marke 1 047 956 antragsgemäß teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende

hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,

264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb