Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 27 W (pat) 108/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 51 480.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung "Cloppenburg" soll für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen sämtlicher Klassen (1 bis 42) als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende, freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß "Cloppenburg" laut lexikalischer Auskunft der Name einer Kreisstadt
und eines Landkreises in Niedersachsen sei. Dort gebe es eine Fahrradfabrik,
Fleischverarbeitung, Lebensmittel- und Textilindustrie, Metallverarbeitung, Viehmärkte, ein Freilichtmuseum; für Waren oder Dienstleistungen einer ganzen Reihe
von Klassen sei deshalb Cloppenburg eine unmittelbar beschreibende Angabe, für
die ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Doch auch für solche Waren und
Dienstleistungen, für die derzeit eine Herkunft aus Cloppenburg sich nicht nachweisen lasse, sei dieser Name nicht schutzfähig, da durchaus damit zu rechnen
sei, daß sie künftig von dort stammen könnten. Darüber hinaus fehle dem Anmeldewort auch die erforderliche Unterscheidungskraft, da für den Verkehr regelmäßig die Vermutung naheliege, ein Ortsname bezeichne eine geographische
Herkunft. Daran ändere nichts der Umstand, daß "Cloppenburg" Bestandteil des
Namens der Anmelderin sei; im vorliegenden Fall sei ausschließlich die Marke in
ihrer angemeldeten Gestalt zu beurteilen. Eine hilfsweise angebotene Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen könne die Schutzfähigkeit ebensowenig begründen wie die (für "Bekleidungsstücke") bereits zugunsten der Anmelderin eingetragene Marke 2 043 486 "Cloppenburg".
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer
Ansicht ist das als Marke beanspruchte Wort schutzfähig. Es werde vom Verkehr
grundsätzlich nicht mit dem geographischen Namen in Verbindung gebracht, weil
es sich dabei um einen sehr häufigen und bekannten Familiennamen handle und
außerdem die Anmelderin (die Firma P…) ein seit vielen Jahren
sehr bekanntes Bekleidungsunternehmen sei. Dieser Umstand habe den Namen
ebenfalls bekanntgemacht, wie sich dies auch aus einer demoskopischen Umfrage ergebe. Für das Verständnis des Wortes "Cloppenburg" spiele auch eine Rolle,
daß dem Verkehr geographische Namen - anders als Familiennamen - kaum in
Alleinstellung begegneten (sondern meist mit Zusätzen wie "aus", "in" bzw in adjektivischer Form). Aus diesem Grund, weil nämlich die angemeldete Bezeichnung
"Cloppenburg" sowohl ein geographischer als auch ein Familienname sei, bestehe
die Anmeldemarke nicht ausschließlich aus einer geographischen Herkunftsangabe im Sinne des Markengesetzes bzw der europäischen Markenrichtlinie, weshalb sie nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden dürfe. Durch
eine Registrierung könnten später auch keine Unzuträglichkeiten entstehen, da die
Vorschrift des MarkenG § 23 Nr 2 jedermann die beschreibende Verwendung
einer geographischen Angabe unbenommen lasse. Abgesehen davon ergebe sich
aber auch aus der "Chiemsee"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
(MarkenR 1999, 189), daß die angemeldete Bezeichnung nicht freihaltungsbedürftig sei. Hiernach sei nämlich zu prüfen, ob es um einen Ort gehe, der von den
beteiligten Verkehrskreisen derzeit mit den einschlägigen Waren in Verbindung
gebracht werde bzw wie weit dies in Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sei.
Für letztere Frage komme es vor allem darauf an, inwieweit dem Verkehr Name
und Eigenschaften des Ortes und die einschlägigen Waren "mehr oder weniger
gut bekannt" seien. Da Stadt und Landkreis Cloppenburg ein strukturschwaches
Gebiet darstellten, sei diese Region den einschlägigen Verkehrskreisen kaum bekannt. Zwar existiere dort neben landwirtschaftlichen Betrieben auch anderes Gewerbe; dies sei aber nicht vorherrschend und so im Sinne der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs auch nicht "mehr oder weniger bekannt". Auch für
die Zukunft könne für diese Region vernünftigerweise keine ein Freihaltungsbedürfnis bedingende Entwicklung erwartet werden. Dementsprechend sei auch an
die Unterscheidungskraft kein zu strenger Maßstab anzulegen, so daß ein geringer Teil des Verkehrs, der mit Cloppenburg einen geographischen Namen assoziiere, vernachlässigt werden könne. Die Anmelderin hat hilfsweise die Zulassung
der Rechtsbeschwerde angeregt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde mußte erfolglos bleiben, weil die angemeldete Bezeichnung
"Cloppenburg" eine freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe darstellt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2).
Die Markenstelle hat zutreffend
festgestellt, daß es sich bei dem Wort
"Cloppenburg" um eine geographische Angabe handelt, nämlich den Namen einer
Stadt und eines Landkreises in Niedersachsen. Sie hat ferner - unter Bezugnahme
auf lexikalische Auskünfte - dargelegt, daß für eine Reihe der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen die genannte Stadt und/oder der genannte Landkreis
schon heute als Herkunftsort in Betracht kommen, so daß insoweit schon von daher gesehen dieser Name als aktuelle beschreibende Angabe gewertet werden
muß. Ferner ist sie mit Recht davon ausgegangen, daß auch für Waren oder
Dienstleistungen, deren Herkunft aus Cloppenburg sich derzeit nicht nachweisen
läßt, eine solche Entwicklung in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb diese geographische Bezeichnung auch für die sonstigen beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht monopolisiert werden darf.
Der Senat teilt diese Ansicht insbesondere im Hinblick darauf, daß es sich bei dem
angemeldeten Namen nicht um eine unbekannte geographische Bezeichnung
eines entlegenen Ortes in einem fernen Land handelt, bei dem der Gedanke an
wirtschaftliche Beziehungen irgendwelcher Art nicht real erscheint, sondern um
den Namen einer in Deutschland liegenden Kleinstadt und eines zugehörigen
Landkreises. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht als realitätsbezogen,
die von der Markenstelle berücksichtigte mögliche wirtschaftliche Entwicklung als
"vernünftigerweise fernliegend" zu bewerten, wie die Anmelderin dies getan hat,
zumal ja bekannt ist, daß gerade auch "strukturschwache" Gebiete häufig durch
Neuansiedlung bestimmter Industrie- und Wirtschaftszweige gefördert werden
sollen. So gesehen handelt es sich bei der Bezeichnung "Cloppenburg" um eine
Angabe, die - iSv MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 - "zur Bezeichnung der geographischen
Herkunft.... dienen kann" und deshalb nicht schutzfähig ist.
Diesen Erwägungen steht auch die "Chiemsee"-Entscheidung (EuGH aaO) nicht
entgegen. Es spricht vielmehr einiges dafür, daß die bislang eher großzügige Prüfungspraxis hinsichtlich der Schutzfähigkeit geographischer Angaben durch diese
Entscheidung verschärft werden könnte. Während gerade in diesem Bereich das
Freihaltungsbedürfnis früher immer als deutliches Regulativ zugunsten des Anmelders angesehen wurde, sagt der Europäische Gerichtshof nun ausdrücklich
(aaO Nr 35), daß das Verbot der Eintragung einer geographischen Angabe nicht
voraussetzt, daß "ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis
im Sinne der... deutschen Rechtsprechung besteht". Die in der bisherigen deutschen Praxis zugrundegelegte grundsätzliche Vermutung eines fehlenden zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses, die nur ausnahmsweise beim Vorliegen sicherer
gegenteiliger Anhaltspunkte zu widerlegen war, muß daher aufgegeben werden
zugunsten einer Prognose, die nicht nur auf die gegenwärtigen Verhältnisse abgestellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende
zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt (vgl hierzu auch BPatG
BlPMZ 2000, 60 "WALLIS").
Die Anmeldemarke besteht im Gegensatz zur Meinung der Anmelderin auch ausschließlich aus einer geographischen Angabe iSv MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 (bzw
MarkenRichtl Art 3 Abs 1 c), nämlich aus dem Orts- und Landkreisnamen
Cloppenburg. Ohne Belang ist hingegen, daß dieser Name auch als Familienname
vorkommt. Es gibt im Bereich der in der genannten Vorschrift enthaltenen
beschreibenden Angaben eine Vielzahl von Bezeichnungen, die sowohl eine beschreibende Angabe als auch ein Eigenname sein können (groß/Groß, klein/
Klein, schwarz/Schwarz, weiß/Weiß usw). Das ändert (zunächst) nichts an ihrem
eindeutigen Charakter als beschreibende (und daher schutzunfähige) Angabe (vgl
zB BPatGE 32, 5 "CREATION GROSS"; BPatG aaO S 61 "WALLIS"). Der
mögliche Doppelcharakter einer solchen Bezeichnung vermag das Interesse des
Verkehrs, sich ihrer ungehindert als beschreibende Angabe bedienen zu können,
nicht zu beseitigen, so daß die hinter der genannten Norm stehende Intention,
solche Bezeichnungen von Monopolrechten freizuhalten, ebenfalls nicht beseitigt
wird; ein Grund für die Nichtanwendung des gesetzlichen Eintragungsverbots in
solchen Fällen besteht also gerade nicht. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die
Voraussetzungen des MarkenG § 8 Abs 3 vorliegen, eine solche Bezeichnung
also etwa durch intensive Benutzung einen Bedeutungswandel erfahren und sich
somit als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens im Verkehr durchgesetzt
hat, kann dies zu der im Gesetz vorgesehenen Nichtanwendung des MarkenG § 8
Abs 2 Nr 2 führen. Dies hat der Europäische Gerichtshof auch und gerade im Hinblick auf geographische Angaben ebenfalls so entschieden (aaO Nr 47).
Eine solche Verkehrsdurchsetzung vermochte die Anmelderin für die beanspruchte Bezeichnung jedoch nicht darzutun. Auch wenn man - entgegen üblicher Praxis
(vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 79 Rn 17) - zu ihren Gunsten
das erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichte demoskopische Gutachten der GfK vom November 1998 berücksichtigen will, ergibt sich daraus nichts,
was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. In diesem Gutachten ist ein
repräsentativer Querschnitt der Bevölkerung danach befragt worden, welche Vorstellungen er mit der Bezeichnung "Cloppenburg" verbinde. Aus der Befragung
wird zunächst deutlich, daß sich die für die Anmelderin positiven Antworten, die
die Bezeichnung "Cloppenburg" mit ihr oder wenigstens einem bestimmten Handelsunternehmen in Verbindung bringen, stets im Zusammenhang mit einer bestimmten Warengruppe, nämlich Bekleidungsstücken, stehen. Das heißt, daß das
Gutachten allenfalls im Zusammenhang mit bestimmten beanspruchten Waren der
Klasse 25 von Bedeutung sein kann, jedoch belanglos für die Vielzahl der
weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen der restlichen 41 Klassen ist.
Da bei der Befragung Mehrfachnennungen möglich waren, verbietet sich ferner -
mangels näherer Angaben hierzu - ein einfaches Addieren von Antworten, die für
die Anmelderin positiv ausfielen. Selbst wenn man aber zu ihren Gunsten eine
solche Addition vornimmt und von den im Gutachten genannten "richtigen
Antworten" (- was immer dies sein mag) ausgeht, kommt man - im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken - auf eine Quote von 40 %, was zwar einen respektablen Bekanntheitsgrad ausmacht, andererseits aber erhebliche Zweifel bestehen
läßt, ob dies für die Darlegung einer Verkehrsdurchsetzung ausreichen würde (vgl
Althammer/Ströbele aaO § 8 Rn 139). Wie bereits oben gesagt, wäre dieser Wert
jedoch für alle anderen Waren als "Bekleidungsstücke" und für alle Dienstleistungen ohne jede Aussagekraft (vgl a Althammer/Ströbele aaO Rn 127).
Die Anmelderin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß die beschreibende Verwendung einer geographischen Angabe den Mitbewerbern gemäß MarkenG § 23 Nr 2 unbenommen bliebe. Dies hat auch der 24. Senat des
Bundespatentgerichts in der bereits erwähnten "WALLIS"-Entscheidung (aaO
S 61) ausführlich dargelegt. Er geht davon aus, daß eine solche Argumentation
den unterschiedlichen Regelungsgehalt des Eintragungsverbots des MarkenG § 8
über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes (iSv MarkenG §§ 14 ff)
lediglich eine Klarstellung und Beschränkung des Markeninhabers ausschließlich
im Zivilprozeß (BGH GRUR 1998, 930 "Fläminger"). Im Gegensatz dazu liegt der
Schutzzweck des Eintragungsverbots gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 darin, bereits im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen möglichst
zu verhindern. Die Schutzhindernisse dieser Vorschrift werden demnach durch
MarkenG § 23 Nr 2 nicht inhaltlich eingeschränkt; vielmehr stellt diese Vorschrift
nur eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozeß gegenüber
möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken dar. Eine Berücksichtigung des
Rechtsgedankens des MarkenG § 23 Nr 2 reduziert sich damit im wesentlichen
auf Fälle von Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Fachangaben (vgl BGH
GRUR 1999, 238 "Tour de culture"), von Kombinationen mit freihaltungsbedürftigen Bestandteilen und von Bezeichnungen, die nicht in unmittelbarem Bezug zu
den beanspruchten Waren stehen (vgl BGH MarkenR 1999, 292 "HOUSE OF
BLUES"). Nur insoweit kann als zusätzliches Argument für die Verneinung eines
Freihaltungsbedürfnisses an solchen (für sich gesehen nicht beschreibenden)
Marken angeführt werden, eine Behinderung bei der beschreibenden Verwendung
der Fachangabe selbst könne durch MarkenG § 23 Nr 2 vermieden werden, der
eine entsprechende Schutzbeschränkung enthalte. Die Eintragung einer für sich
gesehen unmittelbar beschreibenden Angabe iSv MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 kann
dagegen in keinem Fall durch MarkenG § 23 Nr 2 ermöglicht werden; vielmehr
steht einer solchen Eintragung stets das (auf der obligatorischen Vorschrift der
MarkenRichtl Art 3 Abs 1 Buchst c) beruhende Schutzhindernis des MarkenG § 8
Abs 2 Nr 2 zwingend entgegen. Dementsprechend hat auch der Europäische
Gerichtshof (aaO Nr 28) ausdrücklich hervorgehoben, daß die (MarkenG § 23 Nr 2
zugrundeliegende) Vorschrift der MarkenRichtl Art 6 Abs 1 Buchst b "keinen
ausschlaggebenden Einfluß" auf die Auslegung des Eintragungsverbots von geographischen Angaben hat.
Nach Auffassung des Senats fehlt der Anmeldemarke - jedenfalls in weiten Bereichen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - außerdem auch die erforderliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1). Es läßt sich nicht ausschließen - dies ergibt sich im übrigen auch aus der von der Anmelderin selbst
vorgelegten demoskopischen Umfrage - daß beachtliche Teile des Verkehrs den
angemeldeten Namen als Orts- oder Landkreisnamen kennen und ihn somit als
geographische Angabe werten. Dem steht nicht entgegen, daß "Cloppenburg"
auch als Nachname vorkommt bzw in der Firmenbezeichnung der Anmelderin enthalten ist (vgl auch BPatG aaO S 61 "WALLIS"). Im übrigen handelt es sich bei
Cloppenburg nicht um einen sehr geläufigen Familiennamen; denn auch wenn
man die Angaben der Anmelderin hierzu zugrundelegt, beläuft sich sein anteiliges
Vorkommen in Telefonbüchern (16755mal bei 38 Millionen Einträgen) gerade auf
0,044 %; auch im Münchner Telefonbuch beispielsweise ist dieser Name nur einmal zu finden. Auch wenn die Anmelderin - allerdings, wie sich dies aus dem oben
Gesagten ergibt, wohl lediglich auf dem Textilsektor - ein verhältnismäßig
bekanntes Unternehmen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, daß der Verkehr die geographische Angabe nunmehr regelmäßig - und zwar im Zusammenhang mit allen möglichen Waren und Dienstleistungen - (nur noch) für einen Familiennamen halten wird.
Schließlich vermag auch die zugunsten der Anmelderin bereits geschützte Marke
2 043 486 zu keinem anderen Ergebnis zu führen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420
"KSÜD"), zumal die Eintragung dieser Marke (im Jahr 1993) wohl im wesentlichen
auf die damals großzügigere Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von geographischen Namen (vgl oben) zurückzuführen ist.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Für eine von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde
(MarkenG § 83 Abs 2) besteht keine Veranlassung. Da die im vorliegenden Fall
entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bereits
vom Europäischen Gerichtshof (aaO) abschließend und für die nationale Spruchpraxis verbindlich beantwortet worden sind, besteht keine Notwendigkeit, den
Bundesgerichtshof erneut mit denselben Rechtsfragen zu befassen (vgl auch
BPatGE aaO "WALLIS").
Hellebrand zugleich für Herrn Viereck, der infolge Urlaubsabwesenheit verhindert ist, zu unterschreiben.
Hellebrand
Albert
Ko