Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 27 W (pat) 108/99

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 51 480.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Bezeichnung "Cloppenburg" soll für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen sämtlicher Klassen (1 bis 42) als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende, freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß "Cloppenburg" laut lexikalischer Auskunft der Name einer Kreisstadt

und eines Landkreises in Niedersachsen sei. Dort gebe es eine Fahrradfabrik,

Fleischverarbeitung, Lebensmittel- und Textilindustrie, Metallverarbeitung, Viehmärkte, ein Freilichtmuseum; für Waren oder Dienstleistungen einer ganzen Reihe

von Klassen sei deshalb Cloppenburg eine unmittelbar beschreibende Angabe, für

die ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Doch auch für solche Waren und

Dienstleistungen, für die derzeit eine Herkunft aus Cloppenburg sich nicht nachweisen lasse, sei dieser Name nicht schutzfähig, da durchaus damit zu rechnen

sei, daß sie künftig von dort stammen könnten. Darüber hinaus fehle dem Anmeldewort auch die erforderliche Unterscheidungskraft, da für den Verkehr regelmäßig die Vermutung naheliege, ein Ortsname bezeichne eine geographische

Herkunft. Daran ändere nichts der Umstand, daß "Cloppenburg" Bestandteil des

Namens der Anmelderin sei; im vorliegenden Fall sei ausschließlich die Marke in

ihrer angemeldeten Gestalt zu beurteilen. Eine hilfsweise angebotene Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen könne die Schutzfähigkeit ebensowenig begründen wie die (für "Bekleidungsstücke") bereits zugunsten der Anmelderin eingetragene Marke 2 043 486 "Cloppenburg".

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer

Ansicht ist das als Marke beanspruchte Wort schutzfähig. Es werde vom Verkehr

grundsätzlich nicht mit dem geographischen Namen in Verbindung gebracht, weil

es sich dabei um einen sehr häufigen und bekannten Familiennamen handle und

außerdem die Anmelderin (die Firma P…) ein seit vielen Jahren

sehr bekanntes Bekleidungsunternehmen sei. Dieser Umstand habe den Namen

ebenfalls bekanntgemacht, wie sich dies auch aus einer demoskopischen Umfrage ergebe. Für das Verständnis des Wortes "Cloppenburg" spiele auch eine Rolle,

daß dem Verkehr geographische Namen - anders als Familiennamen - kaum in

Alleinstellung begegneten (sondern meist mit Zusätzen wie "aus", "in" bzw in adjektivischer Form). Aus diesem Grund, weil nämlich die angemeldete Bezeichnung

"Cloppenburg" sowohl ein geographischer als auch ein Familienname sei, bestehe

die Anmeldemarke nicht ausschließlich aus einer geographischen Herkunftsangabe im Sinne des Markengesetzes bzw der europäischen Markenrichtlinie, weshalb sie nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden dürfe. Durch

eine Registrierung könnten später auch keine Unzuträglichkeiten entstehen, da die

Vorschrift des MarkenG § 23 Nr 2 jedermann die beschreibende Verwendung

einer geographischen Angabe unbenommen lasse. Abgesehen davon ergebe sich

aber auch aus der "Chiemsee"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

(MarkenR 1999, 189), daß die angemeldete Bezeichnung nicht freihaltungsbedürftig sei. Hiernach sei nämlich zu prüfen, ob es um einen Ort gehe, der von den

beteiligten Verkehrskreisen derzeit mit den einschlägigen Waren in Verbindung

gebracht werde bzw wie weit dies in Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sei.

Für letztere Frage komme es vor allem darauf an, inwieweit dem Verkehr Name

und Eigenschaften des Ortes und die einschlägigen Waren "mehr oder weniger

gut bekannt" seien. Da Stadt und Landkreis Cloppenburg ein strukturschwaches

Gebiet darstellten, sei diese Region den einschlägigen Verkehrskreisen kaum bekannt. Zwar existiere dort neben landwirtschaftlichen Betrieben auch anderes Gewerbe; dies sei aber nicht vorherrschend und so im Sinne der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs auch nicht "mehr oder weniger bekannt". Auch für

die Zukunft könne für diese Region vernünftigerweise keine ein Freihaltungsbedürfnis bedingende Entwicklung erwartet werden. Dementsprechend sei auch an

die Unterscheidungskraft kein zu strenger Maßstab anzulegen, so daß ein geringer Teil des Verkehrs, der mit Cloppenburg einen geographischen Namen assoziiere, vernachlässigt werden könne. Die Anmelderin hat hilfsweise die Zulassung

der Rechtsbeschwerde angeregt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde mußte erfolglos bleiben, weil die angemeldete Bezeichnung

"Cloppenburg" eine freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe darstellt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2).

Die Markenstelle hat zutreffend

festgestellt, daß es sich bei dem Wort

"Cloppenburg" um eine geographische Angabe handelt, nämlich den Namen einer

Stadt und eines Landkreises in Niedersachsen. Sie hat ferner - unter Bezugnahme

auf lexikalische Auskünfte - dargelegt, daß für eine Reihe der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen die genannte Stadt und/oder der genannte Landkreis

schon heute als Herkunftsort in Betracht kommen, so daß insoweit schon von daher gesehen dieser Name als aktuelle beschreibende Angabe gewertet werden

muß. Ferner ist sie mit Recht davon ausgegangen, daß auch für Waren oder

Dienstleistungen, deren Herkunft aus Cloppenburg sich derzeit nicht nachweisen

läßt, eine solche Entwicklung in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb diese geographische Bezeichnung auch für die sonstigen beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht monopolisiert werden darf.

Der Senat teilt diese Ansicht insbesondere im Hinblick darauf, daß es sich bei dem

angemeldeten Namen nicht um eine unbekannte geographische Bezeichnung

eines entlegenen Ortes in einem fernen Land handelt, bei dem der Gedanke an

wirtschaftliche Beziehungen irgendwelcher Art nicht real erscheint, sondern um

den Namen einer in Deutschland liegenden Kleinstadt und eines zugehörigen

Landkreises. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht als realitätsbezogen,

die von der Markenstelle berücksichtigte mögliche wirtschaftliche Entwicklung als

"vernünftigerweise fernliegend" zu bewerten, wie die Anmelderin dies getan hat,

zumal ja bekannt ist, daß gerade auch "strukturschwache" Gebiete häufig durch

Neuansiedlung bestimmter Industrie- und Wirtschaftszweige gefördert werden

sollen. So gesehen handelt es sich bei der Bezeichnung "Cloppenburg" um eine

Angabe, die - iSv MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 - "zur Bezeichnung der geographischen

Herkunft.... dienen kann" und deshalb nicht schutzfähig ist.

Diesen Erwägungen steht auch die "Chiemsee"-Entscheidung (EuGH aaO) nicht

entgegen. Es spricht vielmehr einiges dafür, daß die bislang eher großzügige Prüfungspraxis hinsichtlich der Schutzfähigkeit geographischer Angaben durch diese

Entscheidung verschärft werden könnte. Während gerade in diesem Bereich das

Freihaltungsbedürfnis früher immer als deutliches Regulativ zugunsten des Anmelders angesehen wurde, sagt der Europäische Gerichtshof nun ausdrücklich

(aaO Nr 35), daß das Verbot der Eintragung einer geographischen Angabe nicht

voraussetzt, daß "ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis

im Sinne der... deutschen Rechtsprechung besteht". Die in der bisherigen deutschen Praxis zugrundegelegte grundsätzliche Vermutung eines fehlenden zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses, die nur ausnahmsweise beim Vorliegen sicherer

gegenteiliger Anhaltspunkte zu widerlegen war, muß daher aufgegeben werden

zugunsten einer Prognose, die nicht nur auf die gegenwärtigen Verhältnisse abgestellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende

zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt (vgl hierzu auch BPatG

BlPMZ 2000, 60 "WALLIS").

Die Anmeldemarke besteht im Gegensatz zur Meinung der Anmelderin auch ausschließlich aus einer geographischen Angabe iSv MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 (bzw

MarkenRichtl Art 3 Abs 1 c), nämlich aus dem Orts- und Landkreisnamen

Cloppenburg. Ohne Belang ist hingegen, daß dieser Name auch als Familienname

vorkommt. Es gibt im Bereich der in der genannten Vorschrift enthaltenen

beschreibenden Angaben eine Vielzahl von Bezeichnungen, die sowohl eine beschreibende Angabe als auch ein Eigenname sein können (groß/Groß, klein/

Klein, schwarz/Schwarz, weiß/Weiß usw). Das ändert (zunächst) nichts an ihrem

eindeutigen Charakter als beschreibende (und daher schutzunfähige) Angabe (vgl

zB BPatGE 32, 5 "CREATION GROSS"; BPatG aaO S 61 "WALLIS"). Der

mögliche Doppelcharakter einer solchen Bezeichnung vermag das Interesse des

Verkehrs, sich ihrer ungehindert als beschreibende Angabe bedienen zu können,

nicht zu beseitigen, so daß die hinter der genannten Norm stehende Intention,

solche Bezeichnungen von Monopolrechten freizuhalten, ebenfalls nicht beseitigt

wird; ein Grund für die Nichtanwendung des gesetzlichen Eintragungsverbots in

solchen Fällen besteht also gerade nicht. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die

Voraussetzungen des MarkenG § 8 Abs 3 vorliegen, eine solche Bezeichnung

also etwa durch intensive Benutzung einen Bedeutungswandel erfahren und sich

somit als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens im Verkehr durchgesetzt

hat, kann dies zu der im Gesetz vorgesehenen Nichtanwendung des MarkenG § 8

Abs 2 Nr 2 führen. Dies hat der Europäische Gerichtshof auch und gerade im Hinblick auf geographische Angaben ebenfalls so entschieden (aaO Nr 47).

Eine solche Verkehrsdurchsetzung vermochte die Anmelderin für die beanspruchte Bezeichnung jedoch nicht darzutun. Auch wenn man - entgegen üblicher Praxis

(vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 79 Rn 17) - zu ihren Gunsten

das erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichte demoskopische Gutachten der GfK vom November 1998 berücksichtigen will, ergibt sich daraus nichts,

was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. In diesem Gutachten ist ein

repräsentativer Querschnitt der Bevölkerung danach befragt worden, welche Vorstellungen er mit der Bezeichnung "Cloppenburg" verbinde. Aus der Befragung

wird zunächst deutlich, daß sich die für die Anmelderin positiven Antworten, die

die Bezeichnung "Cloppenburg" mit ihr oder wenigstens einem bestimmten Handelsunternehmen in Verbindung bringen, stets im Zusammenhang mit einer bestimmten Warengruppe, nämlich Bekleidungsstücken, stehen. Das heißt, daß das

Gutachten allenfalls im Zusammenhang mit bestimmten beanspruchten Waren der

Klasse 25 von Bedeutung sein kann, jedoch belanglos für die Vielzahl der

weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen der restlichen 41 Klassen ist.

Da bei der Befragung Mehrfachnennungen möglich waren, verbietet sich ferner -

mangels näherer Angaben hierzu - ein einfaches Addieren von Antworten, die für

die Anmelderin positiv ausfielen. Selbst wenn man aber zu ihren Gunsten eine

solche Addition vornimmt und von den im Gutachten genannten "richtigen

Antworten" (- was immer dies sein mag) ausgeht, kommt man - im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken - auf eine Quote von 40 %, was zwar einen respektablen Bekanntheitsgrad ausmacht, andererseits aber erhebliche Zweifel bestehen

läßt, ob dies für die Darlegung einer Verkehrsdurchsetzung ausreichen würde (vgl

Althammer/Ströbele aaO § 8 Rn 139). Wie bereits oben gesagt, wäre dieser Wert

jedoch für alle anderen Waren als "Bekleidungsstücke" und für alle Dienstleistungen ohne jede Aussagekraft (vgl a Althammer/Ströbele aaO Rn 127).

Die Anmelderin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß die beschreibende Verwendung einer geographischen Angabe den Mitbewerbern gemäß MarkenG § 23 Nr 2 unbenommen bliebe. Dies hat auch der 24. Senat des

Bundespatentgerichts in der bereits erwähnten "WALLIS"-Entscheidung (aaO

S 61) ausführlich dargelegt. Er geht davon aus, daß eine solche Argumentation

den unterschiedlichen Regelungsgehalt des Eintragungsverbots des MarkenG § 8

Abs 2 Nr 2 einerseits und der Schutzschranken des MarkenG § 23 Nr 2 andererseits verkennt. Zwar dienen beide Vorschriften dem Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben. Hierbei enthält aber MarkenG § 23 Nr 2 als Vorschrift

über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes (iSv MarkenG §§ 14 ff)

lediglich eine Klarstellung und Beschränkung des Markeninhabers ausschließlich

im Zivilprozeß (BGH GRUR 1998, 930 "Fläminger"). Im Gegensatz dazu liegt der

Schutzzweck des Eintragungsverbots gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 darin, bereits im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen möglichst

zu verhindern. Die Schutzhindernisse dieser Vorschrift werden demnach durch

MarkenG § 23 Nr 2 nicht inhaltlich eingeschränkt; vielmehr stellt diese Vorschrift

nur eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozeß gegenüber

möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken dar. Eine Berücksichtigung des

Rechtsgedankens des MarkenG § 23 Nr 2 reduziert sich damit im wesentlichen

auf Fälle von Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Fachangaben (vgl BGH

GRUR 1999, 238 "Tour de culture"), von Kombinationen mit freihaltungsbedürftigen Bestandteilen und von Bezeichnungen, die nicht in unmittelbarem Bezug zu

den beanspruchten Waren stehen (vgl BGH MarkenR 1999, 292 "HOUSE OF

BLUES"). Nur insoweit kann als zusätzliches Argument für die Verneinung eines

Freihaltungsbedürfnisses an solchen (für sich gesehen nicht beschreibenden)

Marken angeführt werden, eine Behinderung bei der beschreibenden Verwendung

der Fachangabe selbst könne durch MarkenG § 23 Nr 2 vermieden werden, der

eine entsprechende Schutzbeschränkung enthalte. Die Eintragung einer für sich

gesehen unmittelbar beschreibenden Angabe iSv MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 kann

dagegen in keinem Fall durch MarkenG § 23 Nr 2 ermöglicht werden; vielmehr

steht einer solchen Eintragung stets das (auf der obligatorischen Vorschrift der

MarkenRichtl Art 3 Abs 1 Buchst c) beruhende Schutzhindernis des MarkenG § 8

Abs 2 Nr 2 zwingend entgegen. Dementsprechend hat auch der Europäische

Gerichtshof (aaO Nr 28) ausdrücklich hervorgehoben, daß die (MarkenG § 23 Nr 2

zugrundeliegende) Vorschrift der MarkenRichtl Art 6 Abs 1 Buchst b "keinen

ausschlaggebenden Einfluß" auf die Auslegung des Eintragungsverbots von geographischen Angaben hat.

Nach Auffassung des Senats fehlt der Anmeldemarke - jedenfalls in weiten Bereichen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - außerdem auch die erforderliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1). Es läßt sich nicht ausschließen - dies ergibt sich im übrigen auch aus der von der Anmelderin selbst

vorgelegten demoskopischen Umfrage - daß beachtliche Teile des Verkehrs den

angemeldeten Namen als Orts- oder Landkreisnamen kennen und ihn somit als

geographische Angabe werten. Dem steht nicht entgegen, daß "Cloppenburg"

auch als Nachname vorkommt bzw in der Firmenbezeichnung der Anmelderin enthalten ist (vgl auch BPatG aaO S 61 "WALLIS"). Im übrigen handelt es sich bei

Cloppenburg nicht um einen sehr geläufigen Familiennamen; denn auch wenn

man die Angaben der Anmelderin hierzu zugrundelegt, beläuft sich sein anteiliges

Vorkommen in Telefonbüchern (16755mal bei 38 Millionen Einträgen) gerade auf

0,044 %; auch im Münchner Telefonbuch beispielsweise ist dieser Name nur einmal zu finden. Auch wenn die Anmelderin - allerdings, wie sich dies aus dem oben

Gesagten ergibt, wohl lediglich auf dem Textilsektor - ein verhältnismäßig

bekanntes Unternehmen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, daß der Verkehr die geographische Angabe nunmehr regelmäßig - und zwar im Zusammenhang mit allen möglichen Waren und Dienstleistungen - (nur noch) für einen Familiennamen halten wird.

Schließlich vermag auch die zugunsten der Anmelderin bereits geschützte Marke

2 043 486 zu keinem anderen Ergebnis zu führen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420

"KSÜD"), zumal die Eintragung dieser Marke (im Jahr 1993) wohl im wesentlichen

auf die damals großzügigere Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von geographischen Namen (vgl oben) zurückzuführen ist.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde

(MarkenG § 83 Abs 2) besteht keine Veranlassung. Da die im vorliegenden Fall

entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bereits

vom Europäischen Gerichtshof (aaO) abschließend und für die nationale Spruchpraxis verbindlich beantwortet worden sind, besteht keine Notwendigkeit, den

Bundesgerichtshof erneut mit denselben Rechtsfragen zu befassen (vgl auch

BPatGE aaO "WALLIS").

Hellebrand zugleich für Herrn Viereck, der infolge Urlaubsabwesenheit verhindert ist, zu unterschreiben.

Hellebrand

Albert

Ko