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BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 29 W (pat) 52/05

29. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 52/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke DE 300 90 114

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. November 2001 die Wortmarke

Der Konstanzer

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

"Anbieten eines virtuellen Marktplatzes im Internet mit Links zu

Domains verschiedener Firmen der Region; Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung

von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über

die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, und Online-Werbung;

Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und Werbeprospekte; Anzeigenblätter; Telefonbuch und virtuelles Telefonbuch;

Internet-

Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet sowie Sammeln, Liefern und

Übermitteln von Nachrichten und Informationen aller Art; Herausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen in elektronischer Form

in Intranetzen und im Internet; Werbung, insbesondere auch für in

der Region ansässige Firmen ohne eigene Internetpräsenz; Marketing, Direktmarketing und sonstiges Marketing; Durchführung

von Mailing-Aktionen und Versendung von Mailings zu Werbezwecken; Marktforschung via Internet".

Am 16. Juli 2004 hat die Beschwerdegegnerin Antrag auf Löschung der Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

gestellt. Ihm hat die Beschwerdeführerin als Markeninhaberin rechtzeitig widersprochen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 hat die Markenabteilung 3.4. die Löschung

der Eintragung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG angeordnet. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der

Bezeichnung "Der Konstanzer" um die personifizierte Form einer geographischen

Angabe handele. Konstanz sei der Name einer am Bodensee gelegenen Universitätsstadt, die ein attraktiver Wirtschaftsstandort sei. Damit weise die angegriffene

Marke auf den Inhalt, die Abnehmer und die Herkunft der Waren und Dienstleistungen hin. Als Ortsangabe sei sie für Mitbewerber der Beschwerdeführerin freizuhalten. Die adjektivische Form "Konstanzer" werde auf Grund der nur geringfügigen Abweichung mit dem Namen "Konstanz" in Verbindung gebracht. Auch die

Voranstellung des bestimmten Artikels "Der" sei üblich. Eine sprachwidrige Wortbildung entstehe durch die Kombination von "Der" und "Konstanzer" sowie durch

die damit verbundene Personifizierung nicht. Selbst wenn das gegenständliche

Zeichen nur in sehr eingeschränktem Umfang verwendet werde, so sei auf Grund

vergleichbar gebildeter Zeitungstitel ein weitergehender Gebrauch in Zukunft nicht

ausgeschlossen. Die Möglichkeit anderweitiger Benennung der gegenständlichen

Dienstleistungen schließe das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber nicht aus.

Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, mit

der sie beantragt,

den Beschluss vom 24. Februar 2005 aufzuheben und den Antrag

auf Löschung zurückzuweisen.

Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass die gegenständliche Marke nicht freigehalten werden müsse und eigenartig sei. Sie weise nicht ausschließlich auf den Inhalt und den Leserkreis der Druckerzeugnisse hin. Dies wäre lediglich bei den Bezeichnungen "Konstanz" oder "Konstanzer Zeitung" der Fall. Vorliegend sei jedoch

nur ein Adjektiv verwendet worden, das durch ein Substantiv vervollständigt werden müsse, um der Marke einen Sinngehalt beimessen zu können. Auch sei die

mit der Voranstellung des Artikels "Der" verbundene Personifizierung geeignet, die

Schutzfähigkeit zu begründen, da sie zu einer Verfremdung führe. So würden

heutzutage im nationalen und internationalen Bereich Telefonbücher erstellt, bei

denen der Verkehr nicht davon ausgehe, dass sie Informationen über die Einwohner der Stadt Konstanz enthielten. Zudem sei eine personifizierte Bezeichnung

von Telefonbüchern unüblich. Obige Überlegungen würden entsprechend für die

verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen gelten. Bei den Tätigkeiten, die mit

Hilfe des Internets erbracht würden, sei auch zu berücksichtigen, dass dem angegriffenen Zeichen auf Grund des globalen Internetmarkts jeglicher Bezug zu einer

geographischen Herkunftsangabe fehle.

Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Bezeichnungen "Der Konstanzer" und "Konstanz" bzw.

"Konstanzer Zeitung" identisch seien. Ein Anzeigenblatt mit dem Namen "Der Konstanzer" wende sich an die im Raum Konstanz lebenden Einwohner. Die angegriffene Marke weise somit auf die geographische Herkunft aller eingetragenen Waren und Dienstleistungen hin.

Den Verfahrensbeteiligten sind die Ergebnisse der durchgeführten Recherchen

zugeleitet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss der Markenabteilung ist

rechtmäßig, da bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung das Zeichen dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterlag und dieses im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

MarkenG).

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger

Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können

(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004,

146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Dies ist vorliegend der Fall.

1. Das gegenständliche Zeichen leitet sich von dem Namen der am Bodensee gelegenen Stadt "Konstanz" ab (vgl. Duden, Geographische Namen in Deutschland,

2. Auflage, Seiten 167 und 168). Der Zusammensetzung des bestimmten Artikels

"Der" mit der männlichen Form des Adjektivs "Konstanzer" kommt die Bedeutung

"Der Einwohner der Stadt bzw. Gemeinde oder des Kreises Konstanz" zu (vgl.

"Wortschatz der Universität Leipzig" unter "http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/"). Dieses Verständnis wird insbesondere auch deshalb nahegelegt, da die Bewohner anderer Städte in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. So existieren

Wortkombinationen wie "Bund der Berliner und Freunde Berlins e. V." (vgl.

Homepage unter "http://www.bund-der-berliner.de/oben.html") oder als bekannter

Titel eines Buches "Der Münchener im Himmel".

2. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung handelt es sich bei der Bezeichnung

"Der Konstanzer" um eine sachbezogene Angabe, die lediglich auf den Kreis der

Adressaten und Nutznießer der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen

hinweist. Neben der damit verbundenen Funktion als Bestimmungsangabe kommt

ihr zusätzlich die Bedeutung einer Inhaltsangabe zu. Die beanspruchten Waren

"Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und Werbeprospekte; Anzeigenblätter" sowie "Verlags- und Druckerzeugnisse in elektronischer Form" können sich mit Themen beschäftigen, die in besonderer Weise für einen Einwohner der Stadt Konstanz von Interesse sind (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 316/00 - Hofer Anzeiger,

29 W (pat) 107/01 - Der Neckarbote, 29 W (pat) 251/02 - Isar Anzeiger). Dies wird

insbesondere deutlich anhand des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen

Blatts "der konstanzer", das in Konstanz hergestellt und im Gebiet von Konstanz

verteilt wird. In ihm sind Beiträge und Inserate rund um die Stadt Konstanz enthalten (vgl. "der konstanzer" Nr. 5 vom 5. März 2008). Insofern verwendet die Beschwerdeführerin selbst die Wortkombination in beschreibender Weise (vgl. hierzu

auch BGH WRP 2005, 889, 892 - LOKMAUS, BGH GRUR 2003, 436 - Feldenkrais).

In Verbindung mit der Ware "Telefonbuch und virtuelles Telefonbuch" vermittelt

das Zeichen die Vorstellung, dass darin Telefonnummern und Adressen von Einwohnern der Stadt oder des Kreises Konstanz veröffentlicht sind. So gibt es im Internet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin örtlich begrenzte Telefonverzeichnisse gerade auch für Konstanz und Umgebung (vgl. "DasÖrtliche" unter

"http://www.dasoertliche.de/").

Die weiteren Dienstleistungen "Anbieten eines virtuellen Marktplatzes im Internet

mit Links zu Domains verschiedener Firmen der Region; Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über

den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, und Online-Werbung; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von

Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet sowie Sammeln, Liefern

und Übermitteln von Nachrichten und Informationen aller Art; Werbung, insbesondere auch für in der Region ansässige Firmen ohne eigene Internetpräsenz; Marketing, Direktmarketing und sonstiges Marketing; Durchführung von Mailing-Aktionen und Versendung von Mailings zu Werbezwecken; Marktforschung via Internet"

können sich ebenfalls an den spezifischen Bedürfnissen eines Konstanzer Einwohners orientieren. Dies ergibt sich teilweise bereits aus der Formulierung des

regionalen Bezugs einzelner Dienstleistungsbegriffe. Auch bei den anderen

Dienstleistungen kommt eine Ausrichtung auf einen örtlich begrenzten Kreis von

Abnehmern in Betracht. So kann ein Teleshopping-Kanal im Raum Konstanz betrieben werden. Demzufolge betreffen die damit in Zusammenhang stehenden

Verträge und Werbeaktivitäten vornehmlich einen regional eingegrenzten Personenkreis, nämlich die Konstanzer. Die über das Internet verbreiteten Informationen

und Unterhaltungsprogramme lassen sich so gestalten, dass sie vor allem für

Ortsansässige von Bedeutung sind. Zu denken ist hierbei vor allem an Lokalnachrichten oder -radiosendungen, die in besonderer Weise auf Ereignisse und Entwicklungen im Konstanzer Raum eingehen. Das Marketing in jedweder Form kann

beispielsweise der Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen Produkten

der Region und somit den Interessen der einheimischen Bauern dienen. Ebenso

sind die Mailing-Aktivitäten geeignet, die Einwohner im Bereich von Konstanz zu

unterstützen, indem zum Beispiel deutschlandweit Interessenten angesprochen

werden, damit sie ihren Urlaub dort verbringen. Schließlich kann sich die "Marktforschung via Internet" nur auf Konstanzer Bürger beziehen, um das Produktangebot vor Ort zu verbessern.

3. Daher besteht ein Freihaltungsbedürfnis an der angegriffenen Marke und zwar

in der Adjektivform einer Ortsangabe (vgl. BPatG 33 W (pat) 060/02 - NÜRNBER-

GER und 28 W (pat) 024/04 - WolfsBurger; BPatG GRUR 1994, 627 - ERDIN-

GER). Der Zeichenbestandteil "Konstanzer" stellt keine hinreichend merkliche Abweichung von der zugrunde liegenden Ortsangabe "Konstanz" dar, zumal die adjektivische Form in der deutschen Sprache gängig verwendet wird, geographische

Angaben zu bilden (vgl. EuG GRUR 2004, 148, 149, Nrn. 39 und 40 - OLDEN-

BURGER). Zusätzlich lässt auch nicht die Voranstellung des bestimmten Artikels

und die damit verbundene Personifizierung den örtlichen Bezug und folglich das

Freihaltungsbedürfnis entfallen. Sie führt lediglich dazu, dass weniger auf den Ort

als solchen, sondern eher auf die dort lebenden Menschen abzustellen ist. Damit

kommt den lokalen Abnehmerkreisen eine größere und der geographischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen eine zwar geringere, aber hinreichende Bedeutung zu. In der Benennung der Abnehmerkreise liegt eine Bestimmungsangabe für die Waren und Dienstleistungen.

Die Bezeichnung "Der Konstanzer" kommt zudem auch deshalb als geographische Herkunftsangabe in Betracht, da die in Baden-Württemberg gelegene und

zum Regierungsbezirk Freiburg gehörende Große Kreisstadt "Konstanz" am

31. Dezember 2006 ca. 81.000 Einwohner hatte und im Gebiet von Konstanz über

3.300 Unternehmen mit mehr als 33.500 Beschäftigten tätig sind. Es handelt sich

somit um einen bedeutenden Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort. Die

Schwerpunkte der Konstanzer Wirtschaft liegen in den Bereichen "Kommunikations- und Informationstechnologie", "Medien" und "Druck" (vgl. "Wikipedia" unter

"http://de.wikipedia.org/wiki/Konstanz"), denen sich die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke ohne Weiteres zuordnen lassen. Sie können folglich

mit Konstanz in Verbindung gebracht werden, zumal eine solche nicht auf der Herstellung von Waren beruhen muss, sondern sich auch aus anderen Anknüpfungspunkten ergeben kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723-728, Nr. 37 - Chiemsee;

BPatG GRUR 2000, 149-151 - WALLIS; BPatG 27 W (pat) 108/99 - Cloppenburg).

Demzufolge kommt Konstanz darüber hinaus sowohl als Ort der Produktion der

eingetragenen Waren als auch als Ort der Erbringung der eingetragenen Dienstleistungen in Betracht.

Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Beurteilung der Schutzfähigkeit der zu löschenden Marke im Eintragungs- bzw. Entscheidungszeitpunkt durch den Senat

liegen nicht vor.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber

Dr. Kortbein

Ko/Pü