Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 28 W (pat) 61/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 394 04 390
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I.
Gegen die am 16. August 1995 für "Hilfsmittel für Behinderte, nämlich körpergerechte Sitz- und Lagerungsschalen (auch solche in Körperform), Rollstühle, Toiletten- und Transportstühle, Wannenlifter, Pflegebetten, Gehwagen und Stehübungstrainer" eingetragene Wortmarke 394 04 390
ProRelax
hat die Inhaberin der älteren, für "appareils et instruments de massage,
notamment matelas et chaises massants" geschützen IR-Marke 580 490
RELAXOR
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch
mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine Verwechslungsgefahr schon deshalb zu verneinen sei, weil die Widersprechende aus dem allein für eine Kollision
in Betracht zu ziehendem Markenbestandteil "relax" keine isolierten Schutzrechte
herleiten könne; vom Gesamteindruck her hielten die Marken vor dem Hintergrund
einer eher mittleren Warenähnlichkeit aber ausreichend Abstand.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Widersprechende geltend,
daß sich die gegenüberstehenden Waren vor allem im Vertrieb und bei den Endabnehmern sehr nahe kämen und der Verkehr sich bei beiden Marken letztlich an
dem ihm geläufige Wort "relax" orientiere, das mithin die Marken kollisionsbegründend präge.
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die angegriffene
Marke aufgrund des Widerspruchs zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezweifelt bereits die Ähnlichkeit der Waren aufgrund ihrer unterschiedlichen
Anwendungsbereiche (Pflege- bzw Wellnessbereich) und hält auch die Marken im
allein maßgeblichen Gesamteindruck für nicht verwechslungsfähig ähnlich, zumal
der Widerspruchsmarke wegen ihres erkennbaren Anklanges an das für die vorliegenden Waren glatt beschreibende Wort "relax" nur unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft zugestanden werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die patentamtlichen Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats
kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe
im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach der genannten Vorschrift ab von der
Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität
oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken
können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach
diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr verneint werden.
Unabhängig von der Frage der Ähnlichkeit der Waren bzw deren hier ggfls anzuwendendem Ähnlichkeitsgrad und unabhängig von der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr schon
deshalb aus, weil es aus Rechtsgründen an einer verwechslungsbegründenden
Ähnlichkeit der zu vergleichenden Marken fehlt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Marken in ihrer Gesamtheit ausreichend deutliche klangliche wie bildliche Unterschiede aufweisen und kollisionsbegründende Annäherungen nur in Bezug auf den Wortbestandteil "relax" in
Betracht zu ziehen sind. Ausgangspunkt für diese zutreffende Überlegung ist der
für das Kennzeichnungsrecht maßgebliche Grundsatz, daß zur Beurteilung der
zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr von Marken auf den Gesamteindruck
des jeweiligen Zeichens abzustellen ist. Der Schutz eines aus einem Zeichen
herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd, so daß es rechtsfehlerhaft
wäre, eine Zeichenkollision lediglich auf Grund eines aus einem Gesamtzeichen
isoliert entnommenen Bestandteil feststellen zu wollen. Das gilt gleichermaßen für
die angegriffene wie die Widerspruchsmarke.
Zutreffend hat die Widersprechende allerdings darauf hingewiesen, daß eine
Verwechslungsgefahr "dem Gesamteindruck nach" auch dann gegeben sein kann,
wenn nur ein Bestandteil der Marken identisch oder verwechselbar ähnlich ist.
Dies ist dann der Fall, wenn die übereinstimmenden Teile der Marken in diesen
eine selbständig kennzeichnende Stellung haben und nicht derart in der Gesamtmarke untergehen, daß sie in dieser ihre Eignung verloren haben, für den
Verkehr die Erinnerung an die andere Marke wachzurufen. Ob eine Verwechslungsgefahr danach gegeben ist, hängt mithin maßgeblich davon ab, ob und inwieweit der gemeinsame Bestandteil in der Gesamtbezeichnung eine eigenständige, den Gesamteindruck allein oder doch überwiegend bestimmende und prägende Rolle behalten hat und welcher Grad an Kennzeichnungskraft ihm zukommt, wobei die bloße Gleichwertigkeit an Kennzeichnungskraft von Bestandteilen idR für die Annahme einer kollisonsbegründenden Wirkung nicht ausreicht.
Unter Beachtung dieser Grundsätze vermag der Senat die Auffassung der Widersprechenden, sowohl die Widerspruchs- wie die angegriffene Marke seien kollisionsbegründend auf den gemeinsamen Bestandteil "Relax" zu verkürzen, nicht zu
teilen. Ein solches Vorgehen würde nicht nur die Abspaltung von Zeichenteilen
erfordern, sondern verbietet sich vorliegend schon aus Rechtsgründen, weil sich
die Übereinstimmung der Marken dann im glatt beschreibenden Bereich und damit
außerhalb des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke erschöpfen würde. Das
Wort "relax" hat in seinem Bedeutungsgehalt von "entspannen, sich erholen"
sowohl als Substantiv wie als Verb seit langem Eingang in die deutsche (auch
Umgangs-)Sprache gefunden und wird von breitesten Verkehrskreisen mit diesem
Sinngehalt verstanden und in einen glatt beschreibenden Bezug zu den vorlie
genden Waren sowohl aus dem Pflege- wie dem Wellnessbereich gesetzt. Eine
solche markenrechtlich schutzunfähige Bezeichnung ist ersichtlich nicht geeignet,
eine Marke im Rechtssinne zu prägen, zumal die Drittzeichenlage zeigt, wie beliebt und wie vielfältig die Abwandlung dieses Wortes bei der Zeichenbildung gerade in der Warenklasse 10 ist.
Nach Auffassung des Senats besteht auch nicht die Gefahr, daß die Marken im
Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Insbesondere fällt unter diese Formulierung des Gesetzes nicht
jede wie auch immer geartete gedankliche, sondern es sollen primär die zum bisherigen Warenzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Verwechslungsfahr und zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne Eingang in das neue
Recht finden. Da es sich bei der mittelbaren Verwechslungefahr um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist bei seiner Anwendung Zurückhaltung geboten. Auch
das neue Recht gibt keinen Anlaß, für die Feststellung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens neue Maßstäbe
anzulegen. Unter Beachtung dieser Grundsätze muß vorliegend die Gefahr des
gedanklichen Inverbindungbringens der Marken schon deshalb verneint werden,
weil der beiden Marken gemeinsame Bestandteil "relax" sich wie ausgeführt als
beschreibende Angabe nicht zur Bildung eines Serienstammes eignet und die
Widersprechende letztlich auch weder behauptet noch dargelegt hat, daß dieser
Bestandteil in Alleinstellung für ihre Betriebsstätte Hinweischarakter besitzt.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher im Ergebnis zurückzuweisen,
wobei der Senat für die Auferlegung von Kosten keine Veranlassung gesehen hat
(MarkenG § 71 Abs 1).
Stoppel
Grabrucker
Martens
Hu