Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 410/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 661 517
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt hat die Inhaberin der IR-Marke 661 517
"MINI GOLDS"
für
Produits alimentaires à base de cacao; chocolat au lait, aux
noix, aux noisettes, aux amandes et/ou aux graines de soja;
pâtisserie et confiserie à base de chocolat, glaces comestibles; épices; préparations à base de céréales.
um Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Widerspruch erhoben haben die Inhaber der prioritätsälteren Marken
IR 635 445
siehe Abb. 1 am Ende
die Schutz genießt für "Chocolat de provenance suisse",
und der IR-Marke 464 656
"GOLDKENN",
die ua Schutz genießt für "cacao".
Die Markenstelle für Klasse 30 - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes
- hat die Widersprüche durch Beschluß vom 7. Juni 1999 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die sich
gegenüberstehenden Marken seien trotz identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren nicht verwechselbar. In ihrer Gesamtheit scheide eine Ähnlichkeit
der Vergleichsmarken wegen des Zusatzes "MINI" der jüngeren Marke aus. Eine
selbständig kollisionsbegründende Gegenüberstellung der Bestandteile "GOLDS"
der angegriffenen Marke und "GOLD" der Widerspruchsmarken komme nicht in
Betracht. Die Wörter "MINI" und "GOLDS" der jüngeren Marke bildeten eine zusammengehörige Einheit. Auch das Element "GOLD" sei kennzeichnungsschwach, weil es sich hierbei in der modernen Werbesprache um einen Hinweis
auf eine besonders gute, also goldene Beschaffenheit handele. Deshalb könne
dieses Element die angegriffene Marke nicht allein prägen. Dementsprechend
handele es sich bei dem Wort "MINI" um einen Begriff, der den weiteren Markenteil "GOLDS" präzisiere. Folglich werde der Verkehr beide Markenwörter gemeinsam benennen.
Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Der Markenteil "GOLD" stelle innerhalb der Widerspruchsmarken keinen eigenständigen, auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden hinweisenden Stammbestandteil dar, weil er sehr
kennzeichnungsschwach sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die keinen Sachantrag gestellt haben. Eine Begründung ist nicht zu der Akte gelangt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der IR-Marke 661 517 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG),
in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die Vergleichsmarken
nicht verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.
Die Markenstelle hat mit zutreffender Begründung eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der jeweils aus mehreren Bestandteilen bestehenden Vergleichsmarken verneint. Bei einer Gegenüberstellung der Marken in ihrer Gesamtheit, auf die
grundsätzlich abzustellen ist, unterscheiden sie sich schon durch den zusätzlichen
Bestandteil "MINI" der angegriffenen Marke hinreichend deutlich. Eine Verkürzung
der jüngeren Marke auf den Bestandteil "GOLDS" kommt nicht in Betracht. Der
isolierte Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten
Elements ist dem Markenrecht grundsätzlich fremd. Eine Verkürzung der
angegriffenen Marke auf den Bestandteil "GOLDS" wäre daher nur zulässig, wenn
diesem Bestandteil maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden könnte, weil
gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest
wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1989, 264 "REYNOLDS R1; 1991, 139 "Duft-
Flacon"; 1991, 319 "HURRICANE"; 1996, 198 "Springende Raubkatze).
Der Bestandteil "GOLDS" der jüngeren Marke ist - wie auch die Bestandteile
"GOLD" der Gegenmarken - äußerst kennzeichnungsschwach, wenn nicht gar
schutzunfähig. Insoweit hat die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen, daß
der Bestandteil "GOLD" bzw "GOLDS" auf dem vorliegenden Warensektor als
Hinweis auf eine besonders gute, herausragende Eigenschaft oder auf eine
goldfarbene Beschaffenheit (von Ware oder Verpackung) üblich ist (vgl auch
BPatGE 11, 275, 278 f. "goldbraun"). Demgemäß ist schon der Bestandteil
"GOLDS" nicht geeignet, den Gesamteindruck der jüngeren Marke zu prägen oder
wesentlich mitzubestimmen, zumal durch das Plural -"S" der Eindruck einer
zusammengehörigen Einheit noch verstärkt wird.
Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen ist daher mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen.
Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, daß der Verkehr die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung bringen könnte (§§ 9 Abs 1 Nr 2 aE MarkenG). Unter
diesen Tatbestand fällt nicht bereits jegliche wie auch immer geartete gedankliche
Assoziation (BGH BlPMZ 1966, 223, 224 Innovadiclophlont), sondern entspricht
vielmehr im wesentlichen den bisher im deutschen Warenzeichenrecht entwickelten Grundsätzen zur mittelbaren Verwechslungsgefahr (BPatG BlPMZ 1995,
329, 330 "Rebenstolz").
Insoweit hat die Markenstelle zutreffend darauf
hingewiesen, daß sich der Bestandteil "GOLD" wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie eigne, so daß auch die
Gefahr einer assoziativen Verwechslungsgefahr ohne weiteres ausgeschlossen
werden kann.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Da sie
ihre Beschwerde im übrigen nicht begründet haben, ist auch nicht ersichtlich,
inwieweit sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar halten.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß (§ 71 Abs 1
MarkenG).
Forst
Klante
Dr. Fuchs-Wissemann
Na/Ju
Abb. 1