Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 410/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR-Marke 661 517

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt hat die Inhaberin der IR-Marke 661 517

"MINI GOLDS"

für

30

Produits alimentaires à base de cacao; chocolat au lait, aux

noix, aux noisettes, aux amandes et/ou aux graines de soja;

pâtisserie et confiserie à base de chocolat, glaces comestibles; épices; préparations à base de céréales.

um Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.

Widerspruch erhoben haben die Inhaber der prioritätsälteren Marken

IR 635 445

siehe Abb. 1 am Ende

die Schutz genießt für "Chocolat de provenance suisse",

und der IR-Marke 464 656

"GOLDKENN",

die ua Schutz genießt für "cacao".

Die Markenstelle für Klasse 30 - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes

- hat die Widersprüche durch Beschluß vom 7. Juni 1999 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die sich

gegenüberstehenden Marken seien trotz identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren nicht verwechselbar. In ihrer Gesamtheit scheide eine Ähnlichkeit

der Vergleichsmarken wegen des Zusatzes "MINI" der jüngeren Marke aus. Eine

selbständig kollisionsbegründende Gegenüberstellung der Bestandteile "GOLDS"

der angegriffenen Marke und "GOLD" der Widerspruchsmarken komme nicht in

Betracht. Die Wörter "MINI" und "GOLDS" der jüngeren Marke bildeten eine zusammengehörige Einheit. Auch das Element "GOLD" sei kennzeichnungsschwach, weil es sich hierbei in der modernen Werbesprache um einen Hinweis

auf eine besonders gute, also goldene Beschaffenheit handele. Deshalb könne

dieses Element die angegriffene Marke nicht allein prägen. Dementsprechend

handele es sich bei dem Wort "MINI" um einen Begriff, der den weiteren Markenteil "GOLDS" präzisiere. Folglich werde der Verkehr beide Markenwörter gemeinsam benennen.

Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Der Markenteil "GOLD" stelle innerhalb der Widerspruchsmarken keinen eigenständigen, auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden hinweisenden Stammbestandteil dar, weil er sehr

kennzeichnungsschwach sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die keinen Sachantrag gestellt haben. Eine Begründung ist nicht zu der Akte gelangt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der IR-Marke 661 517 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG),

in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die Vergleichsmarken

nicht verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Die Markenstelle hat mit zutreffender Begründung eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der jeweils aus mehreren Bestandteilen bestehenden Vergleichsmarken verneint. Bei einer Gegenüberstellung der Marken in ihrer Gesamtheit, auf die

grundsätzlich abzustellen ist, unterscheiden sie sich schon durch den zusätzlichen

Bestandteil "MINI" der angegriffenen Marke hinreichend deutlich. Eine Verkürzung

der jüngeren Marke auf den Bestandteil "GOLDS" kommt nicht in Betracht. Der

isolierte Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten

Elements ist dem Markenrecht grundsätzlich fremd. Eine Verkürzung der

angegriffenen Marke auf den Bestandteil "GOLDS" wäre daher nur zulässig, wenn

diesem Bestandteil maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden könnte, weil

gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest

wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1989, 264 "REYNOLDS R1; 1991, 139 "Duft-

Flacon"; 1991, 319 "HURRICANE"; 1996, 198 "Springende Raubkatze).

Der Bestandteil "GOLDS" der jüngeren Marke ist - wie auch die Bestandteile

"GOLD" der Gegenmarken - äußerst kennzeichnungsschwach, wenn nicht gar

schutzunfähig. Insoweit hat die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen, daß

der Bestandteil "GOLD" bzw "GOLDS" auf dem vorliegenden Warensektor als

Hinweis auf eine besonders gute, herausragende Eigenschaft oder auf eine

goldfarbene Beschaffenheit (von Ware oder Verpackung) üblich ist (vgl auch

BPatGE 11, 275, 278 f. "goldbraun"). Demgemäß ist schon der Bestandteil

"GOLDS" nicht geeignet, den Gesamteindruck der jüngeren Marke zu prägen oder

wesentlich mitzubestimmen, zumal durch das Plural -"S" der Eindruck einer

zusammengehörigen Einheit noch verstärkt wird.

Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen ist daher mit hinreichender Sicherheit

auszuschließen.

Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, daß der Verkehr die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung bringen könnte (§§ 9 Abs 1 Nr 2 aE MarkenG). Unter

diesen Tatbestand fällt nicht bereits jegliche wie auch immer geartete gedankliche

Assoziation (BGH BlPMZ 1966, 223, 224 Innovadiclophlont), sondern entspricht

vielmehr im wesentlichen den bisher im deutschen Warenzeichenrecht entwickelten Grundsätzen zur mittelbaren Verwechslungsgefahr (BPatG BlPMZ 1995,

329, 330 "Rebenstolz").

Insoweit hat die Markenstelle zutreffend darauf

hingewiesen, daß sich der Bestandteil "GOLD" wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie eigne, so daß auch die

Gefahr einer assoziativen Verwechslungsgefahr ohne weiteres ausgeschlossen

werden kann.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Da sie

ihre Beschwerde im übrigen nicht begründet haben, ist auch nicht ersichtlich,

inwieweit sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar halten.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß (§ 71 Abs 1

MarkenG).

Forst

Klante

Dr. Fuchs-Wissemann

Na/Ju

Abb. 1