Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 459/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 459/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 19 272.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"Passionsspiele Oberammergau 2010"
für
"Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Wortmarke erschöpfe sich in einem Hinweis auf den inhaltlichen Gegenstand
der Dienstleistungen " "Veranstaltung von Reisen" und "kulturellen Aktivitäten",
nämlich der Darstellung der Leidensgeschichte Christi an einem bestimmten Ort
im Jahr 2010 bzw der Organisation von Kulturreisen mit dem Ziel, diese Aufführung zu besuchen. Insoweit sei das Zeichen auch als freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Bezogen
auf die weiteren Dienstleistungen diene der Ausdruck "Passionsspiele Oberammergau 2010" der Bestimmung des Anlasses bzw der Zeit der Leistungserbringung. Kulturelle Großveranstaltungen seien typischerweise von einem vielfältigen
Rahmenprogramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder) begleitet.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
398 19 272.3 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der
Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten
Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen
Einzelwörtern "Passionsspiele", "Oberammergau", "2010" zusammen. Wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was vertiefter Darlegung nicht bedarf,
wird hiermit im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen dargelegt,
daß Reisen mit Übernachtungsmöglichkeiten und Verpflegung sowie sportlichen
und kulturellen Aktivitäten zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2010 angeboten bzw in Anspruch genommen werden können. Bezogen auf die
Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen" werden somit Ziel, nämlich der Besuch
der "Passionsfestspiele", Ort, nämlich "Oberammergau" und Zeit, Besuch im
Jahr "2010" angegeben. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind kulturelle Großveranstaltungen typischerweise von einem vielfältigen Rahmenprogramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder, Golf-, Tennis- oder Fitnessangeboten
für Erwachsene) ausgestattet. Wegen der in dem Markenwort liegenden ohne weiteres erkennbaren Sachaussage ist die angemeldete Wortmarke im Hinblick auf
die angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend (vgl BGH BlPMZ 1999, 408
"YES"); so daß der Marke die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft
im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG fehlt.
Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder
andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen,
ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2010
Besuche der Oberammergauer Passionsspiele mit Übernachtung und Verpflegung
sowie sportlichem und ggf. kulturellem Angebot anbieten, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz (vgl BGH BlPMZ 1999, 366 "HOUSE OF BLUES").
Da die Anmelderin die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung trotz Ankündigung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die
angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Forst
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
br/Na