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BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 459/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 459/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 19 272.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Passionsspiele Oberammergau 2010"

für

"Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Wortmarke erschöpfe sich in einem Hinweis auf den inhaltlichen Gegenstand

der Dienstleistungen " "Veranstaltung von Reisen" und "kulturellen Aktivitäten",

nämlich der Darstellung der Leidensgeschichte Christi an einem bestimmten Ort

im Jahr 2010 bzw der Organisation von Kulturreisen mit dem Ziel, diese Aufführung zu besuchen. Insoweit sei das Zeichen auch als freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Bezogen

auf die weiteren Dienstleistungen diene der Ausdruck "Passionsspiele Oberammergau 2010" der Bestimmung des Anlasses bzw der Zeit der Leistungserbringung. Kulturelle Großveranstaltungen seien typischerweise von einem vielfältigen

Rahmenprogramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder) begleitet.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte

398 19 272.3 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der

Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten

Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen

Einzelwörtern "Passionsspiele", "Oberammergau", "2010" zusammen. Wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was vertiefter Darlegung nicht bedarf,

wird hiermit im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen dargelegt,

daß Reisen mit Übernachtungsmöglichkeiten und Verpflegung sowie sportlichen

und kulturellen Aktivitäten zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2010 angeboten bzw in Anspruch genommen werden können. Bezogen auf die

Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen" werden somit Ziel, nämlich der Besuch

der "Passionsfestspiele", Ort, nämlich "Oberammergau" und Zeit, Besuch im

Jahr "2010" angegeben. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind kulturelle Großveranstaltungen typischerweise von einem vielfältigen Rahmenprogramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder, Golf-, Tennis- oder Fitnessangeboten

für Erwachsene) ausgestattet. Wegen der in dem Markenwort liegenden ohne weiteres erkennbaren Sachaussage ist die angemeldete Wortmarke im Hinblick auf

die angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend (vgl BGH BlPMZ 1999, 408

"YES"); so daß der Marke die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft

im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG fehlt.

Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder

andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen,

ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2010

Besuche der Oberammergauer Passionsspiele mit Übernachtung und Verpflegung

sowie sportlichem und ggf. kulturellem Angebot anbieten, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz (vgl BGH BlPMZ 1999, 366 "HOUSE OF BLUES").

Da die Anmelderin die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung trotz Ankündigung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die

angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Forst

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

br/Na