Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 460/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 460/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 19 269.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"Passionsspielgeschäftsstelle Oberammergau 2000"
für
"Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Wortmarke besage im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nichts anderes, als daß diese von
der Geschäftsstelle der Passionsspiele in Oberammergau für die Spiele im Jahre
2000 angeboten bzw in Anspruch genommen werden könnten. Eine andere Auslegung sei kaum möglich, ein schutzbegründender phantasievoller Überschuß
nicht erkennbar.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
398 19 269.3 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der
Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten
Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen
Einzelwörtern "Passionsspielgeschäftsstelle", "Oberammergau", "2000" zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was vertiefter Darlegung
nicht bedarf, wird hiermit dargelegt, daß Reisen zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten bzw in Anspruch genommen werden können
und diese über die Geschäftsstelle gebucht werden können. Wegen der ohne weiteres erkennbaren Sachaussage werden die angesprochenen Verkehrskreise, die
sich überwiegend aus kulturell Interessierten zusammensetzen dürften, in der angemeldeten Bezeichnung nur einen Sachhinweis auf Art und Umfang der Dienstleistungen (Abwicklung und Buchen von Reisen mit sportlichem und kulturellem
Rahmenprogramm) sowie Ziel ("Oberammergau zu den Passionsfestspielen") und
Zeit ("2000") sehen. Da die angemeldete Wortmarke für die angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend ist (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"), fehlt ihr die
zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1
MarkenG.
Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder
andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen,
ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2000
Besuche der Oberammergauer Passionsspiele über eine Geschäftsstelle organisieren und mit Übernachtung, Verpflegung und Rahmenprogrammen sportlicher
oder kultureller Art anbieten, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH BlPMZ 1999, 365
"HOUSE OF BLUES").
Da die Anmelderin die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung trotz Ankündigung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die
angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Forst
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
br/Na