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BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 61/00

32. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 61/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 04 693.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet wurde die Bezeichnung

"CHALET"

für

"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen,

Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen,

Fußbäder, Tauchbecken, Massagebecken, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und elektronische Steuerungen

für Saunaöfen"

zur Eintragung als Marke.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet, bei der angemeldeten Marke "CHALET" handele es sich um eine Bezeichnung, die für die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Charakter

besitze. Die Marke weise lediglich darauf hin, daß die Saunaanlagen, das genannte Zubehör sowie die elektrischen und elektronischen Steuerungen für die

Saunaöfen im Landhaus-Stil gehalten seien, daß die Waren dem Landhaus-Stil

entsprächen oder für Landhäuser bestimmt seien. "Chalet" werde von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn

verstanden, so daß die Marke nicht geeignet sei, betriebskennzeichnend zu wirken. An dieser unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis.

Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Juli 1999 durch

einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung

mit Beschluß vom 17. November 1999 durch einen Beamten des höheren

Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme

hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse vom 27. Juli 1999 und 17. November 1999 aufzuheben.

Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 399 04 693.3 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da zumindest § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.

Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "CHALET"

um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß

Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der in den

deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Bezeichnung "CHALET" ohne weiteres im Sinne von "Landhaus" erschließt (Duden, Die deutsche Rechtschreibung,

20. Aufl, S. 181).

Deshalb liegt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Gedanke an einen

Sachhinweis nahe. Durch die Sachbezeichnung "Heimsauna" ist der Verkehr

daran gewöhnt, daß Anbieter auf eine Eignung von Saunaanlagen nebst Zubehör

für den Einbau in Häusern hinweisen. Infolgedessen werden die angesprochenen

Verkehrskreise in "CHALET" nur einen entsprechenden Sachhinweis und nicht ein

Betriebskennzeichen sehen. Hierbei ist ohne Belang, daß "CHALET" in Alleinstellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung bedarf nicht

zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß die beanspruchten Waren zum Einbau im Landhaus geeignet sind. Insoweit käme allenfalls wie

bei dem deutschen Begriff "Heimsauna" die Ergänzung des Zusatzes "Sauna" in

Betracht, der sich indes in Verbindung mit den beanspruchten Waren erübrigt.

Demgemäß wird der inländische Verkehr in "CHALET" nicht ein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Da sie

die Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Forst

Klante

Fuchs-Wissemann

Na/prö