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BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 32 W (pat) 71/00

32. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 71/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 04 691.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet wurde die Bezeichnung

"CASA"

für

"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen,

Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen,

Fußbäder, Tauchbecken, Massagebecken, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und elektronische Steuerungen

für Saunaöfen"

zur Eintragung als Marke.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet, bei dem angemeldeten Marken "Casa" handele es sich um eine Bezeichnung

der italienischen Sprache, die in ihrer Bedeutung "Haus, Wohnung, Heim" für die

beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Die Marke

weise lediglich darauf hin, daß die Saunaanlagen, das genannte Zubehör sowie

die elektrischen und elektronischen Steuerungen für die Saunaöfen für das Haus

bestimmt seien, in Häusern/Wohnungen verwendet werden könnten, für die Einrichtung eines Heimes dienten. "Casa" sei ein einfaches Wort der italienischen

Sprache und werde von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres

in seinem beschreibenden Sinn verstanden, so daß die Marke nicht geeignet sei,

betriebskennzeichnend zu wirken. An dieser unmittelbar beschreibenden Angabe

bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis.

Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 29. Juli 1999 durch

einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung

mit Beschluß vom 17. November 1999 durch einen Beamten des höheren

Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme

hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse vom 29. Juli 1999 und 17. November 1999 aufzuheben.

Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 399 04 691.7 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da zumindest § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.

Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "CASA"

um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß

Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der angemeldeten italienischen Bezeichnung "CASA" ohne weiteres im Sinne von "Haus,

Wohnung, Heim" erschließt. Denn die angemeldete Bezeichnung gehört zum

Grundwortschatz der

italienischen Sprache (Klett-Verlag, Grund- und Aufbauwortschatz Italienisch, S 31). Dementsprechend ist auch der 29. Senat in einem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 10. Dezember 1997 davon ausgegangen, daß "Casa" nicht schutzfähig sei, zumal dem Verkehr die Bedeutung

durch die vielfache Verwendung im Inland bekannt sei (29 W (pat) 64/97 "CASA

NATURA").

Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung mithin ohne weiteres in ihrer Bedeutung "Haus, Wohnung, Heim" verstehen wird, liegt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Gedanke an einen Sachhinweis nahe. Durch die Sachbezeichnung "Heimsauna" ist der Verkehr daran gewöhnt, daß Anbieter auf eine

Eignung von Saunaanlagen nebst Zubehör für den Einbau in Häusern und Wohnungen hinweisen. Deshalb werden die angesprochenen Verkehrskreise in

"CASA" nur einen entsprechenden Sachhinweis und nicht ein Betriebskennzeichen sehen. Hierbei ist ohne Belang, daß "CASA" in Alleinstellung verwendet wird.

Denn die angemeldete Bezeichnung bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um

darauf hinweisen zu können, daß die beanspruchten Waren zum Einbau im Haus

geeignet sind.

Insoweit käme allenfalls wie bei dem deutschen Begriff

"Heimsauna" die Ergänzung des Zusatzes "Sauna" in Betracht, der sich indes in

Verbindung mit den beanspruchten Waren erübrigt.

Demgemäß wird der inländische Verkehr in "CASA" kein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen

ist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Da sie die Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie

die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Forst

Klante

Fuchs-Wissemann

Na/prö