Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.04.2000 – 17 W (pat) 26/99

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 57 988.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Püschel

sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. Februar 1999 aufgehoben und die Sache - unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüche 1 bis 10 - zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung mit der Bezeichnung

"Von einem Rechengerät ausgeführtes Verfahren und Rechengerät

zur automatischen Ermittlung von Einzelzeitdauern, die für die

Durchführung von Tätigkeiten bspw. eines Produktionsprozesses

jeweils erforderlich sind"

wurde am 24. Dezember 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung durch Beschluß vom 17. Februar 1999 wegen unvollständiger

Lehre zum technischen Handeln zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeschriftsatz vom 12. April 1999 ist angegeben, daß die Gebühr in Höhe

von 300,-- DM durch den mit gleicher Post überreichten Abbuchungsauftrag entrichtet werde. Die Anmelderin hat auf die Nachfrage, daß kein Abbuchungsauftrag

eingegangen sei, mit am 17. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz eine Kopie des

Abbuchungsauftags vom 12. April 1999 eingereicht sowie die Kopie einer

Empfangsbescheinigung vom 13. April 1999, die auch einen Abbuchungsauftrag

zum hier vorliegenden Verfahren ausweist und vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Stempel vom 14. April 1999 abgestempelt wurde.

Die Anmelderin verfolgt ihre Anmeldung mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Ansprüchen 1 bis 10 und den am Anmeldetag eingegangenen Beschreibungsseiten 1 bis 23 sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 weiter.

Der geltende Anspruch 1 und der Nebenanspruch 9 lauten:

1. Von einem Rechengerät (15) ausgeführtes Verfahren zur automatischen Ermittlung von Einzelzeitdauern (ti bzw. ti* bzw. ti**), die

für die Durchführung von Tätigkeiten (Ai) im Zusammenhang mit

einem Produktionsprozeß jeweils erforderlich sind, wobei eine

Mehrzahl von Tätigkeiten (Ai) während einer Mehrzahl von Gesamtzeitdauern (TMj) durchgeführt werden, wobei jede der Tätigkeiten (Ai) während jeder der Gesamtzeitdauern (TMj) gar nicht

oder einmalig oder mehrmals durchgeführt wird, und wobei jede der

Mehrzahl der Gesamtzeitdauern (TMj) sowie die Anzahl (mji) der

Durchführungen jeder der Mehrzahl der Tätigkeiten (Ai) während

einer der Gesamtzeitdauern (TMj) gemessen werden, dadurch gekennzeichnet, daß von dem Rechengerät (15) die folgenden

Schritte durchgeführt werden: es werden Initialisierungswerte für

die Einzelzeitdauern (ti) aus den gemessenen Gesamtzeitdauern

(TMj) und Anzahlen (mji) ermittelt, aus diesen Einzelzeitdauern (ti)

und den gemessenen Anzahlen

(mji) werden berechnete

Gesamtzeitdauern (TBj) ermittelt, und aus den gemessenen

Gesamtzeitdauern (TMj) und den berechneten Gesamtzeitdauern

(TBj) werden neue Einzelzeitdauern (ti*) berechnet, wobei der

Berechnungsvorgang

für die Einzelzeitdauern

(ti*)

iterativ

fortsetzbar ist, bis ein vorgebbares Abbruchkriterum erreicht ist.

9. Rechengerät (15) zur automatischen Ermittlung von Einzelzeitdauern (ti bzw. ti* bzw. ti**), die für die Durchführung von Tätigkeiten (Ai) im Zusammenhang mit einem Produktionsprozeß jeweils

erforderlich sind, wobei eine Mehrzahl von Tätigkeiten (Ai) während

einer Mehrzahl von Gesamtzeitdauern (TMj) durchgeführt werden

kann, wobei

jede der Tätigkeiten

(Ai) während

jeder der

Gesamtzeitdauern (TMj) gar nicht oder einmalig oder mehrmals

durchgeführt werden kann, und wobei jeder der Mehrzahl der Gesamtzeitdauern (TMj) sowie die Anzahl (mji) der Durchführungen

jeder der Mehrzahl der Tätigkeiten (Ai) während einer der Gesamtzeitdauern (TMj) gemessen werden kann, dadurch gekennzeichnet,

daß Mittel zur Ermittlung von Initialisierungswerten für die Einzelzeitdauern (ti) aus den gemessenen Gesamtzeitdauern (TMj) und

Anzahlen (mji) vorgesehen sind, daß Mittel zur Ermittlung von berechneten Gesamtzeitdauern (TBj) aus diesen Einzelzeitdauern (ti)

und den gemessenen Anzahlen (mji) vorgesehen sind, und daß

Mittel zur Berechnung von neuen Einzelzeitdauern (ti*) aus den

gemessenen Gesamtzeitdauern (TMj) und den berechneten Gesamtzeitdauern TBj) vorgesehen sind, wobei der Berechnungsvorgang für die Einzelzeitdauern (ti*) iterativ fortsetzbar ist, bis ein

vorgebbares Abbruchkriterium erreicht ist.

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin vor, daß in den geltenden

Ansprüchen 1 und 9 die wesentlichen Merkmale für die Bestimmung von Einzelzeitdauern, die für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem

Produktionsprozess von Bedeutung sind, angegeben seien. Es werde von

gemessenen Werten für die Anzahl der Tätigkeiten und deren Gesamtzeitdauern

ausgegangen und unter Angabe der hierzu wesentlichen Schritte erfolge unter

Verwendung dieser gemessenen Werte auf rechnerischem Wege die Ermittlung

der Einzelzeitdauern. Diese beanspruchte, für den Fachmann nacharbeitbare

Lehre sei im Hinblick auf die Entscheidung "Tauchcomputer" des BGH (BlPMZ,

1992, 255) auch technisch.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis

10, überreicht in der mündlichen Verhandlung, ursprünglich eingereichte, noch anzupassende Beschreibung Seiten 1 bis 23, 2 Blatt

Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingegeangen am 9. April 1998.

Die Anmelderin hat außerdem noch zwei Hilfsanträge gestellt, hinsichtlich derer

auf den Akteninhalt Bezug genommen wird.

II.

Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist

auch die Beschwerdegebühr als rechtzeitig entrichtet anzusehen. Denn da die

vom Anmelder ausgefüllte und an ihn, mit DPMA-Stempel versehen, zurückgeschickte Empfangsbescheinigung eine öffentliche Urkunde iSv § 418 ZPO ist (vgl.

BPatG BlPMZ 1986, 374), die vollen Beweis erbringt für die darin bezeugten Tatsachen, ist entsprechend der hier vorliegenden Abstempelung der Empfangsbescheinigung am 14. April 1999 von einem rechtzeitigen Eingang des Abbuchungsauftrags über die Beschwerdegebühr an diesem Tag auszugehen. Der

Gegenbeweis ist zwar zulässig, doch liegen keinerlei Erkenntnisse vor, daß der

Abbuchungsauftrag entgegen der Abstempelung nicht beigelegen hat, der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ist daher nicht geführt worden.

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Anmeldung

an das Deutsche Patent- und Markenamt führt, § 79 Abs. 3 PatG.

Der Erteilungsantrag ist zulässig. Die geltenden Ansprüche 1 und 9 sind durch die

am Anmeldetag eingegangenen Ansprüche 1, 5 und 11 sowie durch die Seiten 5,

2. Abs. und S. 18, 1. und 2. Abs. der Beschreibung ursprünglich offenbart.

Die Ansprüche 2 bis 4 sind unverändert geblieben. Die geltenden Unteransprüche 5 bis 8 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 6 bis 9, wobei

die jeweilige Ergänzung in den Ansprüchen 5 und 6 aus dem ursprünglichen

Anspruch 5 hervorgeht. Der geltende Unteranspruch 10 ist durch S. 5, 3. Abs. mit

S. 6, 1. Abs. der Beschreibung und Anspruch 10 vom Anmeldetag ursprünglich

offenbart.

Die geltenden Ansprüche 1 und 9 entsprechen den Anforderungen des § 34

Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG und des § 4 PatAnmVO. Ausgehend von gemessenen Werten für Gsamtzeitdauern und der Anzahl der darin jeweils absolvierten

einzelnen Tätigkeiten werden im Anspruch 1 die Verfahrensschritte und im Anspruch 9 die Mittel zur Durchführung dieser Schritte angegeben, die die Prinzipien

des rechnerisches Weges zur Ermittlung der gesuchten Einzelzeitdauern beschreiben. Hinweise zur konkreten Ausführung der beanspruchten Lehre werden

dem Fachmann durch die in der Beschreibung angegebenen Ausführungsbeispiele vermittelt.

Die beanspruchte Lehre ist auch von technischer Natur, da - vergleichbar mit dem

in der BGH-Entscheidung "Tauchcomputer" a.a.O. angesprochenen Sachverhalt -

aus gemessenen Größen auf rechnerischem Wege die interessierenden Einzelzeitdauern ohne Einschaltung menschlicher Verstandestätigkeit ermittelt werden.

Die Fassungen der Ansprüche 1 und 9 lassen zwar die weitere Behandlung der

errechneten Einzelzeitdauern offen. Dieses kann das Vorliegen einer technischen

Lehre allerdings nicht in Frage stellen, da der Fachmann - ein diplomierter Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Zeitbestimmungstechnik - bei der

Ausführung der beanspruchten Erfindung das Berechnungsresultat selbstverständlich in einer für die weitere Nutzung geeigneten Form ausgeben wird, beispielsweise auf einer Anzeige, in gedruckter Form oder zwischengespeichert zur

elektronischen Weiterverwertung. Eine derartige Ergänzung der beanspruchten

Lehre ist für den Fachmann selbstverständlich.

Die Prüfungsstelle hat - aus ihrer Sicht folgerichtig - zur Frage der Neuheit und der

erfinderischen Tätigkeit bezüglich des beanspruchten Gegenstandes noch nicht

Stellung genommen. Die Sache wird deshalb zur weiteren Prüfung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Zu den Hilfsanträgen war nicht Stellung zu nehmen, da dem Hauptantrag stattgegeben wurde.

Grimm

Prasch

Püschel

Schuster

Ju