Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.04.2000 – 25 W (pat) 137/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 395 06 170 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Propafen-ISIS

ist nach Teillöschung des Warenverzeichnisses im Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt noch für "Rezeptpflichtige Arzneimittel zur Behandlung

von Herz/Kreislauferkrankungen" eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung

erfolgte am 20. April 1996.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 20. Februar 1952 ua für " Produits

et préparations pharmaceutiques, spéciaux et autres, produits chimiques médicinaux" eingetragenen Marke IR 159 915

POSTAFENE,

deren Benutzung nicht bestritten ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluß eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den

Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von möglicher Warenidentität, einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der trotz

einseitig im Warenverzeichnis der jüngeren Marke verankerten Rezeptpflicht zu

berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise sei ein deutlicher Markenabstand

zu fordern. Diesen halte die angegriffene Marke aber ein. Denn die Vergleichsmarken unterschieden sich in ihrer Gesamtheit bereits durch ihre Länge auffallend. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Verkehr den Firmenbestandteil "ISIS" der angegriffenen Marke vernachlässige und der verbleibende Bestandteil "Propafen" allein prägend sei, unterscheide sich dieser in klanglicher

Hinsicht hinlänglich von "Postafene" durch einen abweichenden Sprech- und Betonungsrhythmus und die unterschiedlich gebildeten Sprechsilben mit ihren jeweils

klangstarken Konsonanten. Verwechslungsmindernd komme die Anlehnung der

angegriffenen Marke an den INN "Propafenon" hinzu. Auch schriftbildlich bestehe

wegen der unterschiedlichen Wortlänge und Umrißcharakteristik der Wörter sowie

der bei handschriftlicher Wiedergabe und in Normalschrift hinzukommenden

Unterlänge des "p" in der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Zutreffend sei die Markenstelle davon ausgegangen, daß wegen der möglichen

Identität der Waren und der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke erhöhte Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen

seien. Auch sei zutreffend, daß der Firmenbestandteil "ISIS" der angegriffenen

Marke zu vernachlässigen sei. Nicht hinreichend berücksichtigt habe die Markenstelle jedoch die erheblichen klanglichen Übereinstimmungen der Marken, die

einen verwechselbar hochgradig ähnlichen Gesamteindruck begründeten. Auch

könne nicht davon ausgegangen werden, daß entscheidungserhebliche Teile des

Verkehrs, zu welchen trotz der einseitigen Rezeptpflicht nicht nur Fachleute zählten, die INN Bezeichnung "Propafenon" kennen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat zur Begründung ihres Antrages auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

Nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken wegen des weiten Oberbegriffs "Produits et préparations pharmaceutiques, spéciaux et autres" auf identischen Waren, nämlich Arzneimitteln

zur Behandlung von Herz/Kreislauferkrankungen begegnen. Jedoch wirkt sich zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke kollisionsmindernd die in das Warenverzeichnis aufgenommene Rezeptpflicht aus. Denn als maßgebende Verkehrskreise stehen bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln Fachleute, insbesondere

Ärzte und Apotheker, deutlich im Vordergrund (BGH GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal), was in gewissem

Umfang auch bei nur einseitiger Rezeptpflicht gelten muß (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone). Diese sind aufgrund ihrer beruflichen Praxis

und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig und unterliegen daher

Markenverwechslungen weniger als Endverbraucher. Wenngleich hierdurch weder

Markenbenennungen durch weniger geschulte medizinische Hilfskräfte oder durch

Laien ausgeschlossen werden können (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), so sind diese doch

deutlich reduziert. Im übrigen pflegen auch Laien allem, was mit der Gesundheit

zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (BGH GRUR

1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), so daß nicht auf den flüchtigen Verbraucher

abzustellen ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER).

Selbst wenn danach unter Berücksichtigung dieser Umstände zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG noch strenge Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu

stellen sind, so ist die Ähnlichkeit der Marken nach Auffassung des Senats den-

noch in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen

zu bejahen wäre.

Eine Verwechslungsgefahr kann vorliegend von vornherein nur dann in Betracht

gezogen werden, wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der angegriffenen Marke "Propafen-ISIS" mit der Widerspruchsmarke "POSTAFENE" dem Firmenbestandteil "ISIS" nur eine untergeordnete und dem Wortbestandteil "Propafen" eine

selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des

Senats fehlt es wohl bereits hieran.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann abweichend von

dem Grundsatz, daß zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

einander gegenüberstehenden Bezeichnungen auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist, unter Umständen einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen

und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten

Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein (vgl BGH MarkenR 2000, 20,

21 - RAUSCH/ELFI RAUCH mwN). In diesem Zusammenhang entspricht es auch

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der

Bedeutung eines Herstellernamens in mehrgliedrigen Kombinationszeichen, insbesondere auch für den Bereich der Arzneimittelkennzeichnungen, daß die zusammen mit dem produktbezogenen Sortennamen verwendete Herstellerangabe

häufig in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr auch auf dem Gebiet der pharmazeutischen Mittel die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit mehr auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte (vgl BGH - GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin;

LORA DI RECOARO, MarkenR 1999, 161, 163 mwN; vgl auch Jaeger MarkenR 1999, 217 ff). Jedoch hat der Bundesgerichtshof stets gleichzeitig betont,

daß es verfehlt wäre, insoweit von einem Regelsatz auszugehen und es vielmehr

der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten bleibe, ob aus der Sicht des Verkehrs

die Herstellerangabe im Gesamtzeichen in den Hintergrund trete oder nicht. (vgl

BGH MarkenR 1999, 161, 162 - LORA DI RECOARO; GRUR 1998, 927, 929 -

COMPO - SANA; GRUR 1997, 897, 899 - IONOFIL). Maßgeblich hierfür ist neben

der Bekanntheit oder Erkennbarkeit der Herstellerangabe die Kennzeichnungskraft

der Produktbezeichnung und damit die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks (BGH- Nitrangin aaO; BGH GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep;

vgl auch BPatG GRUR 1998, 821, 823 - Tumarol / DURADOL Mundipharma).

Auch wenn der Senat es im Hinblick auf die nach dem Erwägungsgrund 10 zur

MarkenRL insbesondere zu berücksichtigende Herkunftsfunktion einer Marke, die

in der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Warenähnlichkeit (WRP 1998,

1165, 1166 - Canon) sowie des BGH (WRP 1999, 528, 529 - TIFFANY; MarkenR

1999, 61, 63 - LIBERO) besonders herausgestellt wird, für bedenklich hält, von einem derartigen Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Beurteilung von Herstellerangaben in Verbindung mit weiteren, produktidentifizierenden Bezeichnungen auszugehen, da gerade Firmenschlagworte sich regelmäßig in hohem Maße dazu

eignen, den beteiligten Verkehrskreisen den Aspekt "betriebliche Zuordnung" zu

vermitteln und Markeninhaber auch gegen eine auf dem Firmenschlagwort beruhende irrtümlich fehlerhafte betriebliche Zuordnung zu schützen sind, bedarf dies

vorliegend keiner Vertiefung. Denn entgegen der Ansicht der Widersprechenden

ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon auszugehen, daß der Firmenbestandteil "ISIS" in der angegriffenen Marke in den Hintergrund tritt und "Propafen" als eigentliche Produktbezeichnung den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt.

Wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, lehnt sich "Propafen" deutlich an die Bezeichnung (INN) "Propafenon" an, eines vielfach für Antiarhythmika verwendeten Wirkstoffs, und besitzt schon deshalb nur eine verringerte

Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis oder Produktkennzeichnung. Es ist

deshalb vorliegend - anders als in der von der Widersprechenden herangezogenen BGH-Entscheidung "Nitrangin/Nitrangin Isis", wo dem Markenbestandteil "Nitrangin" eine zumindest normale Kennzeichnungskraft zuerkannt wurde (vgl

GRUR 1998, 815, 816) - nicht von einer normalen Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Propafen" auszugehen, sondern von einer Kennzeichnungsschwäche,

die einer alleinigen Prägung des Gesamteindrucks entgegensteht (vgl hierzu auch

BPatG GRUR 1982, 105 - paracet von ct/PARA-CET Woelm mit Hinweis auf BGH

GRUR 1965, 183 - derma; COMPO - SANA, aaO, 928 re Sp, 929 li Sp, zur Frage

alleiniger Prägung vgl auch BGH MarkenR 2000, 20, 21 und 22 - RAUSCH/ELFI

RAUCH). Dies belegt auch die Registerlage, nach der für die Klasse 5 neben

weiteren "Propafenon"-Drittmarken allein zwei weitere Kombinationsmarken mit

dem identischen Bestandteil "Propafen" und unterschiedlichem Herstellerhinweis

eingetragen sind, nämlich "Propafen-Puren" und "Propafen-BASF", für welche

jedenfalls hinsichtlich der Marke "Propafen-BASF" wegen des Eintrags für ein

Antiarhythmikum

in dem Verzeichnis "Rote Liste" auch eine

tatsächliche

Verwendung zu vermuten ist. Schon deshalb werden jedenfalls die vorliegend im

Vordergrund stehenden Fachleute, aber auch interessierte Laien in dem Bestandteil "Propafen" keinen selbständigen betrieblichen Herkunftshinweis sehen und

ausschließlich diesen zur Unterscheidung heranziehen. Aber auch bei fehlenden

Fachkenntnissen haben Verbraucher keinen Anlaß, sich ausschließlich oder

hauptsächlich an diesem Markenbestandteil zu orientieren, sondern werden in der

Regel in "ISIS" eine zusätzliche Unterscheidungshilfe sehen, die in einer für das

Gesamtzeichen jedenfalls mitbestimmenden Art eingesetzt ist (vgl dazu BGH

GRUR 1996, 406 f - JUWEL; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 61/97 lovasta von ct ≠ ROWASA), zumal bei Laien auch nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, daß ihnen "ISIS" als Firmenschlagwort geläufig ist. Im übrigen ist zu

berücksichtigen, daß die Widersprechende eine große Anzahl von Marken besitzt,

in denen dem Firmenschlagwort "ISIS" ein glatter oder deutlich erkennbarer

Sachhinweis vorangestellt ist, so daß auch bei der konkreten Widerspruchsmarke

um so leichter der Eindruck entstehen kann, es handle sich wiederum um einen

unmittelbaren oder leicht abgewandelten Sach(Wirkstoff)-hinweis (anders als in

der oben schon genannten BGH-Entscheidung "Nitrangin/Nitrangin Isis"), der zur

Abgrenzung von entsprechenden Produkten anderer Unternehmen eines weiteren

Unterscheidungsmerkmals bedarf.

Selbst wenn man jedoch der Ansicht der Widersprechenden folgen wollte und in

"Propafen" den die angegriffene Marke allein prägenden und kollisionsbegründenden Bestandteil sehen würde, so wäre dennoch eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen. Denn "POSTAFENE" und "Propafen" unterscheiden sich sowohl im

Schriftbild als auch in klanglicher Hinsicht aus den bereits von der Markenstelle

angeführten Gründen ausreichend.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels