Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 10 W (pat) 38/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Patentanmeldung P 39 41 541.4
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderinnen gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.48 des Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderinnen beantragten am 15. Dezember 1989 die Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Katalysator zum Reinigen von Abgasen".
Am 21. August 1996 stellten sie Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung und
kündigten die Entrichtung der amtlichen Gebühren in Höhe von 420,-- DM
(400,-- DM Prüfungsantragsgebühr und 20,-- DM Literaturpauschale) per Einzahlungsliste an. Am 23. Dezember 1996 wurden 400,-- DM bezahlt, die das Patentamt als 8. Jahresgebühr verbuchte.
Am 18. Februar 1998 erstattete das Deutsche Patentamt den Anmelderinnen die
am 23. Dezember 1996 eingezahlte Gebühr in Höhe von 400,-- DM und eine am
22. Dezember 1997 eingezahlte Gebühr von 500,-- DM.
Am 17. April 1998 entrichteten die Anmelderinnen über ihre Verfahrensbevollmächtigten DM 420,-- als Prüfungsgebühr und Literaturpauschale. Sie trugen vor,
es sei kanzleiintern festgestellt worden, daß wegen noch nicht erfolgter Zahlung
der Prüfungsgebühr der Prüfungsantrag als nicht gestellt gelte. Sie hätten darauf
vertraut, daß das Patentamt die in den Prüfungsrichtlinien 3.1, 3. Absatz vorgesehene Mitteilung versende; sie hätten jedoch keine entsprechende Nachricht erhalten. Auch sei eine Benachrichtigung des Patentamts über den Ablauf der Prüfungsantragsfrist nicht erfolgt. Aus diesem Grund werde gebeten, den nunmehr
entrichteten Betrag von DM 420.-- als rechtzeitige Zahlung der Prüfungsgebühr
anzuerkennen.
Die Prüfungsstelle 11.48 des Deutschen Patentamts hat die Ausführungen der
Anmelderinnen als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Prüfungsantragsgebühr gewertet und diesen durch Beschluß vom 8. Juli 1998
zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß ein Patentanwalt die 7-Jahresfrist und damit auch die rechtzeitige Zahlung der Prüfungsgebühr selbst überwachen müsse und sich nicht auf das Eintreffen einer
nicht vorgeschriebenen patentamtlichen Zahlungserinnerung verlassen dürfe.
Mit ihrer Beschwerde machen die Anmelderinnen geltend, sie hätten Anspruch auf
eine rechtzeitige Mitteilung des Deutschen Patentamts gehabt, daß die Prüfungsgebühr noch nicht entrichtet worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf die Beschwerdebegründung und den Schriftsatz vom 26. August 1999 Bezug
genommen. In der mündlichen Verhandlung haben Sie - auf Nachfrage des
Senats - erklärt, daß die Prüfungsantragsgebühr in die in der Prüfungsantragsschrift erwähnte Einzahlungsliste wegen eines Versehens einer Mitarbeiterin
nicht aufgenommen worden sei.
Die Anmelderinnen beantragen,
den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 aufzuheben und sie in die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr
wiedereinzusetzen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Deutsche Patentamt hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht gemäß § 123 PatG,
wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung
nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.
1.
Die Anmelderinnen haben die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr
versäumt.
Die Patentanmeldung ging am 15. Dezember 1989 beim Patentamt ein. Die Frist
zur Stellung des Prüfungsantrages, § 44 Abs 1 PatG, und zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr, § 44 Abs 3 PatG, lief also am 15. Dezember 1996 ab. Bis zu
diesem Zeitpunkt haben die Anmelderinnen zwar - wie festgestellt - den Prüfungsantrag gestellt, die Prüfungsantragsgebühr jedoch nicht gezahlt, so daß der
Prüfungsantrag als nicht gestellt, § 44 Abs 3 PatG, und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, § 58 Abs 3 PatG. Daß die Anmelderinnen vom Patentamt weder auf den bevorstehenden Ablauf der Prüfungsantragsfrist noch auf das Ausstehen der zu zahlenden Prüfungsantragsgebühr hingewiesen worden sind, wirkt
sich auf den Fristablauf nicht aus. Zwar hat das Patentamt gegen Ziff 3.1. der
Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen (BlPMZ 1995, 269 ff), die das
Prüfungsverfahren nach § 44 PatG betrifft, verstoßen. Danach ist, falls die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags entrichtet worden ist, dem Antragsteller mitzuteilen, daß der Antrag
als nicht gestellt gilt, solange die Gebühr nicht gezahlt ist. Die Anmelderinnen
haben am 22. August 1996 Prüfungsantrag gestellt und hätten deshalb nach dem
22. Oktober 1996 alsbald eine entsprechende Nachricht erhalten müssen.
Der Verstoß gegen diese Vorschrift der Richtlinien, die den Charakter von Verwaltungsvorschriften besitzen und die nach dem Grundsatz der Selbstbindung der
Verwaltung Bindungswirkung entfalten können (vgl BGH BlPMZ 1991, 420, 421 -
Zustellungsadressat - hinsichtlich der Hausverfügung Nr 10 des Präsidenten des
Deutschen Patentamts vom 25. Oktober 1972) kann aber nicht den in einer höherrangigen Gesetzesnorm, nämlich § 44 PatG, geregelten Ablauf der 7-jährigen Frist
zur Zahlung der Prüfungsgebühr hemmen oder gar unterbrechen. Dazu hätte es
einer gesetzlichen Regelung bedurft, die der Gesetzgeber gerade nicht getroffen
hat. Allerdings ist bei den Beratungen zum Gemeinschaftspatentgesetz erörtert
worden, eine Pflicht des Patentamts zum Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf
der Prüfungsantragsfrist gesetzlich zu verankern (vgl Bericht zum Entwurf des
Gemeinschaftspatentgesetzes, BlPMZ 1979, 292, 294 Nr 24). Davon ist jedoch
abgesehen, insbesondere auch nicht zuvor über die Folgen eines solchen
Verstoßes diskutiert worden. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Verstoß gegen die genannte Verwaltungsvorschrift bereits einen
Fristablauf verhindert. Der Verstoß des Patentamts gegen Ziff 3.1. der Richtlinien
könnte deshalb allenfalls im Rahmen des Verschuldens der Antragstellerinnen,
das im Rahmen der Wiedereinsetzung zu prüfen ist, berücksichtigt werden.
2.
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils haben die Anmelderinnen am
17. April 1998 - einen zwar nicht ausdrücklich als solchen bezeichneten, aber vom
Patentamt zutreffend so gewerteten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt. Dieser Antrag ist unzulässig, weil er erst nach Ablauf der Jahresfrist
gem § 123 Abs 2 S 4 PatG eingegangen ist, die am 15. Dezember 1996 endete.
Die späte Erstattung der Jahresgebühren durch das Patentamt wirkt sich auf den
Ablauf der Jahresfrist nicht aus. Zwar hätte bei umgehender Rückzahlung der
8. Jahresgebühr möglicherweise die Fristversäumung rechtzeitig noch entdeckt,
ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Zahlung nachgeholt
werden können. Dies ändert nichts an dem Ablauf der Jahresfrist. Diese ist - wie
die Frist in § 234 Abs 3 ZPO - eine absolute Ausschlußfrist, die zur Wahrung der
Rechtssicherheit unabhängig von Kenntnis und Verschulden läuft. (Busse, PatG
§ 123 Rdn 66) und gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung nicht statthaft ist
(Benkard, PatG, 9. Aufl § 123 Rdn 53). Zwar hat die Rechtsprechung in besonderen Fällen die Anwendung der Vorschrift (in diesen Fällen: § 234 Abs 3 ZPO)
ausgeschlossen, zB wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der
Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch
nicht entschieden war oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden
Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an
darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden
ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein
konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BGH
VersR 1987, 1237f mwN). Einen derartigen Ausnahmefall hält der Senat hier für
nicht gegeben. Das Patentamt war zur Erstattung der Gebühren verpflichtet, es ist
aber keine Regelung ersichtlich, die dies innerhalb eines bestimmten Zeitraums
gebietet.
3.
Das Patentamt hat die Anmelderinnen - entgegen ihrer Auffassung - nicht
dadurch von Amts wegen (stillschweigend) wieder eingesetzt, daß es den am
23. Dezember 1996 eingezahlten Betrag von DM 400.-- erst nach Jahresfrist erstattet und damit als Prüfungsantragsgebühr behandelt hat.
Der Betrag von DM 400.-- wurde nach dem eigenen Vortrag der Anmelderinnen
für die 8. Jahresgebühr entrichtet. Auch das Patentamt hat dies so gesehen, denn
auf dem Kontoblatt vom 27. Januar 1997 ist dieser Betrag mit dem Gebührencode
"112108" versehen, der gemäß dem Gebührenverzeichnis zum PatGebG die
8. Jahresgebühr betrifft. Das Patentamt hat also die am 23. Dezember 1996 gezahlten DM 400.-- gerade nicht als Prüfungsantragsgebühr entgegengenommen,
sondern als 8. Jahresgebühr verbucht, zumal die Bestimmung des Zahlenden für
das Patentamt bindend ist (Benkard aaO § 17 Rdn 14 Busse aaO vor § 17
Rdn 27) und eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Angaben über den Bestimmungszweck nicht ersichtlich war. Somit die Anmelderinnen den Bestimmungszweck des genannten Geldbetrags geändert haben, ist dies ein Beschwerdeverfahren und damit verspätet erfolgt (Benkard, aaO, vor § 17 Rdn 15).
Selbst wenn der für die 8. Jahresgebühr bezahlte Betrag auf die Prüfungsantragsgebühr hätte verrechnet werden können, wäre damit allenfalls die versäumte
Handlung, nämlich die Zahlung der Prüfungsantragsgebühr, nachgeholt. Auch
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kommt aber nur
dann in Betracht, wenn alle die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Monaten dem Patentamt bekannt
sind (BPatGE 25, 121; Busse, aaO, § 123 Rdn 58). Es müssen dem Patentamt
insbesondere Umstände bekannt sein, die ein Verschulden der Beteiligten oder
seiner Vertreter bei der Fristversäumung ausschließen und die die Ursächlichkeit
der bekannten Umstände für die Versäumung belegen. Tatsachen aus der Sphäre
der Anmelderinnen bzw ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die deren fehlendes
Verschulden annehmen lassen konnten, waren innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist aber nicht erkennbar (Benkard aaO § 123 Rdn 47). Soweit die Anmelderinnen im Beschwerdeverfahren vortragen, es sei - entsprechend dem Hinweis
auf den Prüfungsantrag - beabsichtigt gewesen, die Prüfungsantragsgebühr per
Einzahlungsliste zu entrichten, die konkrete Gebühr sei aber versehentlich nicht
auf diese Liste gesetzt worden, war dieser Umstand für das Patentamt weder aktenkundig noch sonst ersichtlich.
Das für das Patentamt erkennbare Fehlen des Hinweises gem Ziff 3.1. der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen belegte für sich ebenfalls nicht eine
schuldlose Versäumung der Zahlungsfrist. Diese konnte auch andere Ursachen
haben, insbesondere eine freiwillige Aufgabe des Schutzrechts oder ein Versehen.
So war es auch hier, denn - wie sich aus dem Vorbringen der Anmelderinnen im
Beschwerdeverfahren zeigt - war nicht der fehlende Hinweis des Patentamts,
sondern ein Büroversehen im Bereich der Inlandsvertreter ursächlich für die Fristversäumung.
4.
Nach alledem war die Beschwerde letztlich aus tatsächlichen Gründen zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war deshalb nicht veranlaßt.
Bühring
Winkler
Schuster
Hu