Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 30 W (pat) 176/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 176/99 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 18 490
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
HIGHWAY
nach Teillöschung nunmehr noch für die Waren
"Elektronische Bauelemente; Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen; sämtliche vorgenannten Waren und
Dienstleistungen nicht zur Planung von Reiserouten und/
oder zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Marken-)amts hat, nach
vorausgehender Beanstandung, die Markenanmeldung mit zwei Beschlüssen
wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen. Im Erstbeschluß ist unter Bezugnahme auf die Beanstandung
ausgeführt, daß die Marke lediglich darauf hinweise, die beanspruchten Waren
seien zur Planung von Reiserouten und zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt.
Hierauf hat die Anmelderin
im Erinnerungsverfahren eine entsprechende
Einschränkung ihres Warenverzeichnisses vorgenommen. Im Erinnerungsbeschluß ist darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "Information Highway" von
dem amerikanischen Vizepräsidenten Al Gore als Bezeichnung für das Internet
der Zukunft geprägt worden sei und sich hieraus eine Reihe weiterer gleichbedeutender Ausdrücke entwickelt habe (zB Data-Highway, IWay, Information
Superhighway). Daran anknüpfend stehe "Highway" in Alleinstellung für eine besonders leistungsfähige Datenleitung. In Bezug auf die beanspruchten elektronischen Bauelemente bedeute die Bezeichnung lediglich, daß diese zur Einrichtung
einer solchen Datenübertragungsleitung bestimmt und geeignet seien. Auch für
die Datenverarbeitungsprogramme und die entsprechenden Dienstleistungen sei
die angemeldete Marke beschreibend, denn zur Datenfernübertragung seien spezielle Kommunikationsprogramme und Zugangssoftware erforderlich. Dem Beschluß beigefügt sind Auszüge aus Fachlexika, in denen Begriffe wie "Data-Highway", "Datenautobahn", "Daten-Highway", "Highway" usw vermerkt sind, sowie
Verwendungsnachweise dieser Begriffe in Zeitungs- bzw Zeitschriftenartikeln.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie insbesondere mit fehlenden
konkreten Anhaltspunkten für ein bestehendes bzw künftiges Freihaltebedürfnis
begründet.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts aufzuheben und die Eintragung der Marke zu
beschließen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die Schriftsätze
der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Unter das Eintragungsverbot fallen auch solche Angaben, die andere als die
im Gesetz ausdrücklich benannten, für den Warenverkehr jedoch wichtige und für
die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf
die Ware beschreiben (stRspr, zB BGH, MarkenR 1999, 351 - FOR YOU; GRUR
1998, 813 - CHANGE). Notwendig ist jeweils ein Warenbezug, d. h. das angemeldete Zeichen muß eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware
selbst Bezug nimmt (BGH, aaO - FOR YOU). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Der Begriff "Highway" wurde in der elektronischen Fachsprache zunächst für die
Leitung innerhalb einer Anlage verwendet, auf der Nachrichten zwischen mehreren Baugruppen in Zeitmultiplex ausgetauscht werden (vgl Kucera, Compact Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der Technik, Bd 1, Englisch-
Deutsch, 1989), er hat sich sodann aber zur Bezeichnung des Datenschnellwegs
im Internet entwickelt (vgl Schulze, Computerenglisch, 1998, S 138). Der Begriff
"Informationshighway" wird als Schlagwort für die totale Vernetzung in der Gesellschaft und bisweilen ganz allgemein als Synonym für das Internet gebraucht.
Die von dem Patent- und Markenamt der Anmelderin übermittelten Fundstellen
belegen anschaulich die zahlreiche Verwendung des Begriffes "Highway" zusammen mit Daten, Informationen udgl. So ist in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 30. Juni 1998 im Zusammenhang mit dem Internet von dem "oft zitierten
Information-Highway" die Rede; ein Artikel in der Ausgabe vom 28. 5. 1998 spricht
davon, daß "der Datenhighway in Deutschland noch eher ein Trampelpfad" sei; in
der Ausgabe vom 28. 11. 1997 wird von "Zeiten elektronischer Datenhighways"
gesprochen; in der Ausgabe 6. 7. 1996 ist ein Artikel mit "Weiterbildung via Daten-
Highway" überschrieben. Ohne daß es für die Entscheidung darauf ankäme, hat
eine Recherche der Süddeutschen Zeitung 1999 die mehrfache Verwendung
dieses Begriffes erbracht, so z. B. "ein ... zentraler Informationshighway ersetzt
eine Vielzahl einzelner Kabel und Leitungen", womit ein Datenbus
im
Kraftfahrzeug für die Einführung der Sprachsteuerung bei dem Bedienen des
Fahrzeugs beschrieben wird (Ausgabe vom 18. Dezember 1999), oder in einem
Artikel (Ausgabe vom 15. Oktober 1999) über Immobilienangebote im Internet
steht: "Zudem bieten viele Immobilienbörsen auf dem Datenhighway den Interessenten ein Plus an Service". Ein weiterer Artikel im Wirtschaftsteil der Ausgabe
vom 8. November 1999, in dem vom Internet die Rede ist, bringt die Begriffe "Datenhighway" und "Info-Highway". Sogar im Zusammenhang mit Todesanzeigen
wird der Begriff "Datenhighway" bemüht (Ausgabe vom 17. März 1999, Beilage,
"Totentanz im Cyberspace"). Damit ist ausreichend belegt, daß sowohl Begriffe
wie "Datenhighway", "Infohighway" udgl, als auch der Begriff "Highway" selbst bereits umfassend ganz allgemein zur Bezeichnung des Internets und dem bei der
Vernetzung stattfindenden Datenaustausch verwendet werden. Werden die von
der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dieser Marke gekennzeichnet, so wird der Verkehr darin nichts anderes als die Eignung und Bestimmtheit dieser Waren und Dienstleistungen zum Anschluß und zum Arbeiten im
Internet zu sehen. Bei den elektronischen Bauteilen kann es sich dabei um
Steckkarten, Modems udgl handeln; die EDV-Programme und die entsprechende
Dienstleistung hierzu können für den Zugang und zum Arbeiten im Datenhighway
bestimmt sein. An der Freihaltung derartiger beschreibender Angaben besteht ein
Bedürfnis, denn auch Mitbewerbern soll die Möglichkeit zur Verwendung dieser
Angaben offenstehen, so daß die Eintragung des Zeichens als Marke gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen eines absoluten Schutzhindernisses zurückgewiesen
werden muß.
Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Ko