Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 30 W (pat) 176/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 176/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 18 490

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

HIGHWAY

nach Teillöschung nunmehr noch für die Waren

"Elektronische Bauelemente; Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen; sämtliche vorgenannten Waren und

Dienstleistungen nicht zur Planung von Reiserouten und/

oder zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Marken-)amts hat, nach

vorausgehender Beanstandung, die Markenanmeldung mit zwei Beschlüssen

wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses

zurückgewiesen. Im Erstbeschluß ist unter Bezugnahme auf die Beanstandung

ausgeführt, daß die Marke lediglich darauf hinweise, die beanspruchten Waren

seien zur Planung von Reiserouten und zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt.

Hierauf hat die Anmelderin

im Erinnerungsverfahren eine entsprechende

Einschränkung ihres Warenverzeichnisses vorgenommen. Im Erinnerungsbeschluß ist darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "Information Highway" von

dem amerikanischen Vizepräsidenten Al Gore als Bezeichnung für das Internet

der Zukunft geprägt worden sei und sich hieraus eine Reihe weiterer gleichbedeutender Ausdrücke entwickelt habe (zB Data-Highway, IWay, Information

Superhighway). Daran anknüpfend stehe "Highway" in Alleinstellung für eine besonders leistungsfähige Datenleitung. In Bezug auf die beanspruchten elektronischen Bauelemente bedeute die Bezeichnung lediglich, daß diese zur Einrichtung

einer solchen Datenübertragungsleitung bestimmt und geeignet seien. Auch für

die Datenverarbeitungsprogramme und die entsprechenden Dienstleistungen sei

die angemeldete Marke beschreibend, denn zur Datenfernübertragung seien spezielle Kommunikationsprogramme und Zugangssoftware erforderlich. Dem Beschluß beigefügt sind Auszüge aus Fachlexika, in denen Begriffe wie "Data-Highway", "Datenautobahn", "Daten-Highway", "Highway" usw vermerkt sind, sowie

Verwendungsnachweise dieser Begriffe in Zeitungs- bzw Zeitschriftenartikeln.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie insbesondere mit fehlenden

konkreten Anhaltspunkten für ein bestehendes bzw künftiges Freihaltebedürfnis

begründet.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts aufzuheben und die Eintragung der Marke zu

beschließen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die Schriftsätze

der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Unter das Eintragungsverbot fallen auch solche Angaben, die andere als die

im Gesetz ausdrücklich benannten, für den Warenverkehr jedoch wichtige und für

die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf

die Ware beschreiben (stRspr, zB BGH, MarkenR 1999, 351 - FOR YOU; GRUR

1998, 813 - CHANGE). Notwendig ist jeweils ein Warenbezug, d. h. das angemeldete Zeichen muß eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware

selbst Bezug nimmt (BGH, aaO - FOR YOU). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Der Begriff "Highway" wurde in der elektronischen Fachsprache zunächst für die

Leitung innerhalb einer Anlage verwendet, auf der Nachrichten zwischen mehreren Baugruppen in Zeitmultiplex ausgetauscht werden (vgl Kucera, Compact Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der Technik, Bd 1, Englisch-

Deutsch, 1989), er hat sich sodann aber zur Bezeichnung des Datenschnellwegs

im Internet entwickelt (vgl Schulze, Computerenglisch, 1998, S 138). Der Begriff

"Informationshighway" wird als Schlagwort für die totale Vernetzung in der Gesellschaft und bisweilen ganz allgemein als Synonym für das Internet gebraucht.

Die von dem Patent- und Markenamt der Anmelderin übermittelten Fundstellen

belegen anschaulich die zahlreiche Verwendung des Begriffes "Highway" zusammen mit Daten, Informationen udgl. So ist in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 30. Juni 1998 im Zusammenhang mit dem Internet von dem "oft zitierten

Information-Highway" die Rede; ein Artikel in der Ausgabe vom 28. 5. 1998 spricht

davon, daß "der Datenhighway in Deutschland noch eher ein Trampelpfad" sei; in

der Ausgabe vom 28. 11. 1997 wird von "Zeiten elektronischer Datenhighways"

gesprochen; in der Ausgabe 6. 7. 1996 ist ein Artikel mit "Weiterbildung via Daten-

Highway" überschrieben. Ohne daß es für die Entscheidung darauf ankäme, hat

eine Recherche der Süddeutschen Zeitung 1999 die mehrfache Verwendung

dieses Begriffes erbracht, so z. B. "ein ... zentraler Informationshighway ersetzt

eine Vielzahl einzelner Kabel und Leitungen", womit ein Datenbus

im

Kraftfahrzeug für die Einführung der Sprachsteuerung bei dem Bedienen des

Fahrzeugs beschrieben wird (Ausgabe vom 18. Dezember 1999), oder in einem

Artikel (Ausgabe vom 15. Oktober 1999) über Immobilienangebote im Internet

steht: "Zudem bieten viele Immobilienbörsen auf dem Datenhighway den Interessenten ein Plus an Service". Ein weiterer Artikel im Wirtschaftsteil der Ausgabe

vom 8. November 1999, in dem vom Internet die Rede ist, bringt die Begriffe "Datenhighway" und "Info-Highway". Sogar im Zusammenhang mit Todesanzeigen

wird der Begriff "Datenhighway" bemüht (Ausgabe vom 17. März 1999, Beilage,

"Totentanz im Cyberspace"). Damit ist ausreichend belegt, daß sowohl Begriffe

wie "Datenhighway", "Infohighway" udgl, als auch der Begriff "Highway" selbst bereits umfassend ganz allgemein zur Bezeichnung des Internets und dem bei der

Vernetzung stattfindenden Datenaustausch verwendet werden. Werden die von

der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dieser Marke gekennzeichnet, so wird der Verkehr darin nichts anderes als die Eignung und Bestimmtheit dieser Waren und Dienstleistungen zum Anschluß und zum Arbeiten im

Internet zu sehen. Bei den elektronischen Bauteilen kann es sich dabei um

Steckkarten, Modems udgl handeln; die EDV-Programme und die entsprechende

Dienstleistung hierzu können für den Zugang und zum Arbeiten im Datenhighway

bestimmt sein. An der Freihaltung derartiger beschreibender Angaben besteht ein

Bedürfnis, denn auch Mitbewerbern soll die Möglichkeit zur Verwendung dieser

Angaben offenstehen, so daß die Eintragung des Zeichens als Marke gemäß § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen eines absoluten Schutzhindernisses zurückgewiesen

werden muß.

Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Ko