Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 30 W (pat) 294/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marken 395 50 673
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.
Buchetmann sowie der Richter Schramm und Sommer
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die
Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 2 002 155 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 50 673 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 2 002 155 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und hatte Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Schramm
Sommer
Hu