Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.04.2000 – 24 W (pat) 43/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 43/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 15 967.2
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Januar 1998 und vom 7. Dezember 1998 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
VITAL
STYLING
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel;
Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; chemische Erzeugnisse für hygienische Zwecke"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"
zurückgewiesen. Insoweit handle es sich um eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe. Die angemeldete Marke sei aus den Begriffen "vital"
im Sinne von "lebenskräftig, frisch" und "Styling" als eingedeutschtes Synonym für
"äußere Formgebung, Gestaltung" gebildet. Beide Begriffe würden in der Werbung
vor allem für haarkosmetische Produkte in großem Umfang verwendet und seien
als beschreibende Angaben allgemein bekannt. In ihrer Zusammenstellung
würden sie lediglich als sachlicher Hinweis auf ein "vitales, frisches Styling" verstanden werden, was darauf beruhen könne, daß die so gekennzeichneten Waren
sowohl pflegende als auch gestaltende Eigenschaften aufwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht insbesondere
geltend, daß es sich bei der Wortzusammensetzung "VITAL STYLING" um einen
bisher nicht gebräuchlichen Phantasiebegriff handle, dem ein kennzeichnender
Charakter nicht abgesprochen werden könne.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine beschreibende und insoweit freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Wortzusammenstellung
"VITAL STYLING", wie die Anmelderin vorträgt, neu sein soll. Die Markenstelle ist
insoweit rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht davon abhängig ist, daß die Marke
nachweislich als beschreibende Angabe verwendet wird. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG sind alle Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Beschreibung der
Eigenschaften und Merkmale der von der Anmeldung erfaßten Waren (oder
Dienstleistungen) dienen können, die also für eine beschreibende Verwendung
geeignet sind, nicht nur solche, die bereits als beschreibende Angabe dienen, d.h.
tatsächlich in Gebrauch sind (vgl. EuG MarkenR 2000, 70, 72 Tz. 26 a.E.
"COMPANYLINE"; HABM GRUR 1999, 1082 - COMBI-DÄMPFER; BGH GRUR
1996, 770, 771 - MEGA; GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II). Es kommt somit darauf
an, ob der Marke, so wie sie zur Eintragung angemeldet ist, ein warenbeschreibender Sinngehalt entnommen werden kann. Das ist hier nicht der Fall.
Die angemeldete Marke ist aus den Begriffen "vital" und "Styling" gebildet. Beide
Begriffe werden, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in der Werbung,
vor allem für haarkosmetische Produkte vielfach als beschreibende Angaben im
Sinne von "lebenskräftig, frisch" bzw. als Synonym für "äußere Formgebung, Gestaltung" verwendet. Das allein genügt jedoch noch nicht, um von einem beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke ausgehen zu können. Werden
in einer Marke zwei (oder mehrere) beschreibende Begriffe zusammengestellt,
dann wird zwar häufig auch das dadurch entstehende Gesamtzeichen als solches
einen beschreibenden Charakter aufweisen, so etwa, wenn es sich um eine aneinanderreihende Aufzählung von Eigenschaften der betreffenden Waren (oder
Dienstleistungen) handelt, oder wenn die Zusammenstellung als solche einen beschreibenden Gesamtsinn ergibt (vgl. BPatG GRUR 1997, 640 "ASTHMA-
BRAUSE"). Eine dahingehende Regel läßt sich aber nicht aufstellen. Denn umgekehrt sind viele Zeichenbildungen denkbar, deren Bestandteile zwar für sich beschreibend sind, die aber in der konkreten Zusammenstellung keinen beschreibenden Gesamtsinn ergeben (vgl. BPatGE 33, 80 "FLEUR charme"). So liegt es
auch hier.
Grammatikalisch betrachtet sind die beiden Markenwörter "VITAL" und "STYLING"
ungeachtet ihrer Anordnung untereinander als Adjektiv und Substantiv einander
zugeordnet. Die angemeldete Marke erschöpft sich also nicht in einer Aufzählung
von Eigenschaften der mit ihr gekennzeichneten Waren dahingehend, daß diese
sowohl eine pflegende (vitalisierende) als auch eine formgebende Wirkung
entfalten würden. Sie enthält vielmehr eine Gesamtaussage im Sinne von "vitales
(oder vitalisierendes) Styling" oder "Vital-Styling". Ein solches Verständnis hat
auch die Markenstelle zugrunde gelegt. Um einen beschreibenden Gesamtsinn zu
ergeben, müßte demnach das Adjektiv "VITAL" eine besondere Eigenschaft des
"STYLING" angeben. Das ist indessen nicht der Fall. Der Begriff "STYLING"
betrifft die äußere Formgebung und Gestaltung z.B. des Haares, die mit den so
gekennzeichneten Waren erreicht werden kann. Demgegenüber wird der Begriff
"VITAL" im Zusammenhang mit Kosmetika, wie die dem Erstbeschluß beigefügten
Beispiele zeigen, im Hinblick auf bestimmte in der Ware enthaltene Wirkstoffe
verwendet, die zu einer Stärkung von Körperfunktionen beitragen sollen. Das
äußere Styling kann in diesem Sinne nicht vital oder vitalisierend sein. Insoweit
fehlt es dann aber an einem greifbaren Sinngehalt der angemeldeten Marke, aus
dem sich ihre Eignung zu einer Beschreibung der betreffenden Waren ergeben
könnte.
Auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (geringe) Unterscheidungskraft kann der angemeldeten Marke nicht abgesprochen werden. Nachdem
der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit kein warenbeschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann, bedürfte es weiterer Anhaltspunkte, warum sie aus
sonstigen Gründen nicht geeignet ist, von den angesprochenen Verkehrskreisen
als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Hacker
prö