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BPatG Beschluss vom 18.04.2000 – 24 W (pat) 43/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 43/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 15 967.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. Januar 1998 und vom 7. Dezember 1998 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

VITAL

STYLING

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel;

Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; chemische Erzeugnisse für hygienische Zwecke"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"

zurückgewiesen. Insoweit handle es sich um eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe. Die angemeldete Marke sei aus den Begriffen "vital"

im Sinne von "lebenskräftig, frisch" und "Styling" als eingedeutschtes Synonym für

"äußere Formgebung, Gestaltung" gebildet. Beide Begriffe würden in der Werbung

vor allem für haarkosmetische Produkte in großem Umfang verwendet und seien

als beschreibende Angaben allgemein bekannt. In ihrer Zusammenstellung

würden sie lediglich als sachlicher Hinweis auf ein "vitales, frisches Styling" verstanden werden, was darauf beruhen könne, daß die so gekennzeichneten Waren

sowohl pflegende als auch gestaltende Eigenschaften aufwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht insbesondere

geltend, daß es sich bei der Wortzusammensetzung "VITAL STYLING" um einen

bisher nicht gebräuchlichen Phantasiebegriff handle, dem ein kennzeichnender

Charakter nicht abgesprochen werden könne.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine beschreibende und insoweit freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Wortzusammenstellung

"VITAL STYLING", wie die Anmelderin vorträgt, neu sein soll. Die Markenstelle ist

insoweit rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht davon abhängig ist, daß die Marke

nachweislich als beschreibende Angabe verwendet wird. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG sind alle Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich

aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Beschreibung der

Eigenschaften und Merkmale der von der Anmeldung erfaßten Waren (oder

Dienstleistungen) dienen können, die also für eine beschreibende Verwendung

geeignet sind, nicht nur solche, die bereits als beschreibende Angabe dienen, d.h.

tatsächlich in Gebrauch sind (vgl. EuG MarkenR 2000, 70, 72 Tz. 26 a.E.

"COMPANYLINE"; HABM GRUR 1999, 1082 - COMBI-DÄMPFER; BGH GRUR

1996, 770, 771 - MEGA; GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II). Es kommt somit darauf

an, ob der Marke, so wie sie zur Eintragung angemeldet ist, ein warenbeschreibender Sinngehalt entnommen werden kann. Das ist hier nicht der Fall.

Die angemeldete Marke ist aus den Begriffen "vital" und "Styling" gebildet. Beide

Begriffe werden, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in der Werbung,

vor allem für haarkosmetische Produkte vielfach als beschreibende Angaben im

Sinne von "lebenskräftig, frisch" bzw. als Synonym für "äußere Formgebung, Gestaltung" verwendet. Das allein genügt jedoch noch nicht, um von einem beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke ausgehen zu können. Werden

in einer Marke zwei (oder mehrere) beschreibende Begriffe zusammengestellt,

dann wird zwar häufig auch das dadurch entstehende Gesamtzeichen als solches

einen beschreibenden Charakter aufweisen, so etwa, wenn es sich um eine aneinanderreihende Aufzählung von Eigenschaften der betreffenden Waren (oder

Dienstleistungen) handelt, oder wenn die Zusammenstellung als solche einen beschreibenden Gesamtsinn ergibt (vgl. BPatG GRUR 1997, 640 "ASTHMA-

BRAUSE"). Eine dahingehende Regel läßt sich aber nicht aufstellen. Denn umgekehrt sind viele Zeichenbildungen denkbar, deren Bestandteile zwar für sich beschreibend sind, die aber in der konkreten Zusammenstellung keinen beschreibenden Gesamtsinn ergeben (vgl. BPatGE 33, 80 "FLEUR charme"). So liegt es

auch hier.

Grammatikalisch betrachtet sind die beiden Markenwörter "VITAL" und "STYLING"

ungeachtet ihrer Anordnung untereinander als Adjektiv und Substantiv einander

zugeordnet. Die angemeldete Marke erschöpft sich also nicht in einer Aufzählung

von Eigenschaften der mit ihr gekennzeichneten Waren dahingehend, daß diese

sowohl eine pflegende (vitalisierende) als auch eine formgebende Wirkung

entfalten würden. Sie enthält vielmehr eine Gesamtaussage im Sinne von "vitales

(oder vitalisierendes) Styling" oder "Vital-Styling". Ein solches Verständnis hat

auch die Markenstelle zugrunde gelegt. Um einen beschreibenden Gesamtsinn zu

ergeben, müßte demnach das Adjektiv "VITAL" eine besondere Eigenschaft des

"STYLING" angeben. Das ist indessen nicht der Fall. Der Begriff "STYLING"

betrifft die äußere Formgebung und Gestaltung z.B. des Haares, die mit den so

gekennzeichneten Waren erreicht werden kann. Demgegenüber wird der Begriff

"VITAL" im Zusammenhang mit Kosmetika, wie die dem Erstbeschluß beigefügten

Beispiele zeigen, im Hinblick auf bestimmte in der Ware enthaltene Wirkstoffe

verwendet, die zu einer Stärkung von Körperfunktionen beitragen sollen. Das

äußere Styling kann in diesem Sinne nicht vital oder vitalisierend sein. Insoweit

fehlt es dann aber an einem greifbaren Sinngehalt der angemeldeten Marke, aus

dem sich ihre Eignung zu einer Beschreibung der betreffenden Waren ergeben

könnte.

Auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (geringe) Unterscheidungskraft kann der angemeldeten Marke nicht abgesprochen werden. Nachdem

der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit kein warenbeschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann, bedürfte es weiterer Anhaltspunkte, warum sie aus

sonstigen Gründen nicht geeignet ist, von den angesprochenen Verkehrskreisen

als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Hacker

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