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BPatG Urteil vom 18.04.2000 – 3 Ni 9/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 18. April 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 9/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 334 910
(DE 38 72 221) 9.72
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Dipl.-Ing.
Hochmuth, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 21. September 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 37 31 766 vom 22.
September 1987 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 334 910
(Streitpatent). Das Streitpatent betrifft ein Rußfilter und umfaßt 25 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"1. Im Abgasstrom einer Brennkraftmaschine, insbesondere einer
luftverdichteten Brennkraftmaschine, angeordnetes Rußfilter (1), mit
einem Zu- und Ableitungsstutzen (3,4) für den Abgasstrom aufweisenden Gehäuse (2), in dem Filtermaterial (11) aus mineralischen Fäden oder Garnen angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,
daß das Filtermaterial (11) zumindest teilweise oder vollständig von
einer rundgestrickten Maschenware (12) gebildet ist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 25 wird auf die Streitpatentschrift Bezug
genommen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie
sich auf die Druckschriften
D 1 DE 30 07 642 C2,
D 2 DE 29 20 604 A1,
D 3 DE-PS 11 51 720,
D 4 DE 35 45 762 A1,
D 5 DE 27 50 960 C2,
D 6 US-PS 3 949 109 und
D 7 MTZ Motortechnische Zeitschrift 37 (1976) 1 2, S. 14.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 334 910 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit steht dem
Streitpatent nicht entgegen (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ
iVm Art 56 EPÜ). Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, daß das
Rußfilter nach Patentanspruch 1 am Prioritätstag des Streitpatents dem
Fachmann - ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik mit
Erfahrungen auf dem Gebiet der Abgasfilter für Dieselmotoren - durch den Stand
der Technik nahegelegt war.
I.
1) Das Streitpatent betrifft ein Rußfilter, wie es zB aus dem Artikel "Wickelrußfilter
für Stadtomnibusse in der Erprobung im Verkehrsbetrieb" (s StrPS S. 2, Z 4 ff)
bekannt ist. Dieses Rußfilter für Dieselmotoren besteht aus einer Anzahl von
Rohren, die relativ fest mit Keramikgarn
in von Form von zylindrischen
Kreuzwickelspulen umwickelt sind. Durch die feste Wicklung verringert sich die
wirksame Oberfläche des Keramikgarns. Tritt nahe der Außenfläche ein
Garnbruch auf, weil das Garn der starken mechanischen und thermischen Beanspruchung nicht mehr Stand halten kann, verliert die Spule ihren inneren Halt und
löst sich auf, und es kann dadurch zu einer Verlegung des Strömungsweges
kommen. Das Rußfilter verliert so seine Wirkung.
Die weiteren in der Streitpatentschrift gewürdigten Rußfilter (StrP S 2 Z 36 - S. 3 Z
10) weisen wegen der besonderen Art der Wicklung oder der verwendeten Fasern
oder Garne einen relativ hohen Strömungswiderstand auf, so daß gleichmäßige
Strömungsverhältnisse nur schwer erreicht werden können, oder sind gesundheitsschädlich.
2) Es ist daher Aufgabe des Streitpatents, ein Rußfilter mit einem verbesserten
Wirkungsgrad und einer höheren Betriebssicherheit zu schaffen.
3) Patentanspruch 1 beschreibt zur Lösung
ein Rußfilter,
1. das im Abgasstrom einer Brennkraftmaschine, insbesondere einer luftverdichtenden Brennkraftmaschine angeordnet ist,
2. mit einem Gehäuse, das einen Zu- und Ablaufstutzen für den Abgasstrom aufweist,
3. in dem Filtermaterial aus mineralischen Fäden oder Garnen angeordnet
ist,
4. das vollständig oder zumindest teilweise von einer rundgestrickten Maschenware gebildet ist.
II.
1) Das Rußfilter gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik unbestritten neu, denn in keiner der von der Klägerin genannten
Druckschriften ist ein Rußfilter beschrieben, dessen Filtermaterial aus rundgestrickter Maschenware aus mineralischen Fäden oder Garnen besteht.
Die Druckschrift D 1 (DE 30 07 642 A1) betrifft ein Rußfilter für das Abgas einer
Brennkraftmaschine mit einem Gehäuse, in dem ein Filtermaterial aus mineralischem Garn angeordnet ist. Das Garn ist anders als beim Gegenstand des Streitpatents auf Stützrohre aufgespult. Dieser Stand der Technik geht nicht über den
hinaus, der in der Beschreibung des Streitpatents (S. 2 Z 4 bis 11) zum Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegeben ist.
Gegenstand der Entgegenhaltung D 2 (DE-OS 29 20 604) ist ein hitzefester Puffer
zur Lagerung eines keramischen Katalysatorträgers in einem Auspufftopf. Der
Puffer besteht aus einem auf sich selbst aufgerollten Schlauch aus
Metallmaschenware, in die auf einem Teil der Länge des Schlauches anorganische Fasern eingeflochten sind. Diese Fasern sollen beim eingebauten Puffer den
Durchtritt von Abgas durch den Puffer (am Katalysator vorbei) verhindern.
Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sind bei diesem Puffer nicht
vorhanden.
In der Druckschrift D 3 (DE-PS 1 151 720) ist ein Filterschlauch für Staubabscheider aus rundgewirkten Kunstfasern beschrieben. Davon unterscheidet sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch die Merkmale 1
bis 3 (Oberbegriff).
Die Entgegenhaltungen D 4, D 5 und D 6 wurden nur im Hinblick auf die Unteransprüche des Streitpatents genannt.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 45 762 (D 4) ist ein Rußfilter bekannt,
bei dem keramische Fasermatten als Filtermaterial verwendet werden. Diese sind
vorzugsweise dicht aufgerollt und füllen den ganzen Querschnitt des Gehäuses
aus. Zusätzlich zu den keramischen Fasermatten können Metallgestrickmatten
vorgesehen sein. Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist bei diesem bekannten Rußfilter nicht vorhanden.
Letzteres gilt auch für das Rußfilter nach der Druckschrift D 5 (DE 27 50 960 C2),
bei dem als Filter eine Lage aus losem Fasermaterial und eine verwebte Keramikmatte vorgesehen sind (die Patentschrift selbst ist zwar erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden, die zugehörige Offenlegungsschrift
ist aber vorveröffentlicht).
Die amerikanische Patentschrift 3 949 109 (D 6) betrifft einen Katalysatorträger
aus Glas-Keramik-Fasern. Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
sind in dieser Druckschrift nicht offenbart.
Die Veröffentlichung D 7 (MTZ) zeigt eine schematische Zusammenstellung der
Zusatzeinrichtungen für die Abgasentgiftung von Verbrennungsmotoren, die sowohl Luftfilter als auch ein Filter für die Abgasrückführung enthält. Einzelheiten der
Filter sind in dieser Veröffentlichung nicht erkennbar.
2) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß das Rußfilter gemäß Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit ist.
Die Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 30 07 642 (D 1) geht von dem aus
der Entgegenhaltung D 5
(bzw
der
zugehörigen Offenlegungsschrift
DE 27 50 960) bekannten Rußfilter mit Lagen aus losen und verwebten Keramikfasern zwischen einem äußeren und einem inneren Stützrohr aus und schlägt vor,
statt dessen mehrere innere Stützrohre vorzusehen, auf die ein aus mineralischen
Fasern gesponnenes Garn aufgespult ist. Dadurch soll ein Rußfilter bereitgestellt
werden, bei dem große Oberflächen des Filtermaterials (ohne Abdeckung durch
ein äußeres Stützrohr) unmittelbar mit den in das Filter einströmenden Abgasen in
Berührung kommen, ohne daß die Gefahr besteht, daß Filtermaterial weggeblasen
wird (S4 letzter Abs bis S 5 Abs 2). Die Druckschrift führt somit den Fachmann von
einer relativ losen Packung des Filtermaterials zu einer straffen Aufwicklung des
das Filtermaterial bildenden mineralischen Garns. Die Verwendung eines Filtermaterials aus gestrickter Maschenware, die aufgrund ihrer Struktur im Vergleich
mit einem aufgespulten Garn leicht dehnbar und verformbar ist, wird dem Fachmann daher durch die Entgegenhaltung D 1 nicht nahegelegt.
Bei dem in dieser Druckschrift vorgestellten Rußfilter handelt es sich um ein Filter,
bei dem die Zwischenräume zwischen den aufgewickelten Fäden sehr viel größer
sind als die auszufilternden Rußpartikel (vergl Patentanspruch 3). Die Filterwirkung beruht darauf, daß die Rußpartikel an Filterfasern, mit denen sie auf
ihrem Weg durch das Filter in Berührung kommen, haften bleiben (Tiefenfilter),
und nicht etwa auf einer Siebwirkung des Filters. Demgegenüber denkt der
Fachmann nach Auffassung des Senats bei dem Filterschlauch für einen Staubabscheider nach der deutschen Patentschrift 1 151 720 (D 3) in erster Linie an ein
Filter, bei dem die Staubpartikel an der Oberfläche abgeschieden werden
(Oberflächenfilter), und zwar deshalb, weil in der Druckschrift die Bedeutung der
Dichtheit (Sp 1 Z 30 bis 45) und der leichten Reinigungsfähigkeit (Sp 1 Z 18, 19 u
45) besonders betont wird. Staubfilter werden nämlich üblicherweise durch Abrütteln oder Abblasen des auf der Filteroberfläche abgesetzten Staubes gereinigt.
Auch wirkt sich die in der Entgegenhaltung D 3 angesprochene fehlende Nadelfestigkeit (Sp 1 Z 27 bis 36) besonders bei einem einlagigen, auf Siebwirkung beruhenden Filter aus.
In einem Rußfilter für eine Brennkraftmaschine treten hohe Temperaturen und
hohe, pulsierende Gasgeschwindigkeiten auf (allerdings keine Schallgeschwindigkeit, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat). Die hohen Temperaturen liegen
in der Natur des Abgases, und die hohen Geschwindigkeiten sind durch die bei
Brennkraftmaschinen notwendige sehr kompakte Bauweise des Filters bedingt.
Bei dem Staubfilter nach der Druckschrift D 3 liegen dagegen die Temperaturen
vergleichsweise niedrig - dies zeigt die Verwendung von Kunstfasern als
Filtermaterial -, und auch für die Gasgeschwindigkeiten wird der Fachmann keine
hohen Werte annehmen.
Angesichts der ober dargelegten sehr unterschiedlichen Einsatzbedingungen und
Probleme der Filter gemäß der Entgegenhaltungen D 1 und D 3 hat der Senat
nicht die Überzeugung gewinnen können, daß es für den Fachmann nahe gelegen
hat, ausgehend von einem Rußfilter mit einem Filterkörper aus auf Stützrohre
aufgespulten Mineralgarn den Filterkörper zumindest teilweise aus rundgestrickter
Maschenware aus mineralischen Fäden oder Garnen auszubilden, auch wenn das
Herstellen von rundgestrickter Maschenware aus mineralischen Fasern an sich
keine Erfindung darstellt, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt hat.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der übrigen von
der Klägerin zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften. Lediglich in den
Entgegenhaltungen D 2 und D 4 ist im Zusammenhang mit einer Auspuffanlage
und mit einem Rußfilter für Brennkraftmaschinen überhaupt noch von einem Gestrick die Rede. Dabei handelt es sich aber um ein Gestrick aus Metalldraht, das
selber keine Filterwirkung hat, sondern das als Träger für anorganische Fasern
bzw als Verstärkung für keramische Fasermatten dient.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs 1
PatG iVm § 709 ZPO.
Grüttemann
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Sredl
Frühauf
Pr