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BPatG Urteil vom 18.04.2000 – 3 Ni 9/99 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 18. April 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 0 334 910

(DE 38 72 221) 9.72

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Dipl.-Ing.

Hochmuth, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 21. September 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 37 31 766 vom 22.

September 1987 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 334 910

(Streitpatent). Das Streitpatent betrifft ein Rußfilter und umfaßt 25 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:

"1. Im Abgasstrom einer Brennkraftmaschine, insbesondere einer

luftverdichteten Brennkraftmaschine, angeordnetes Rußfilter (1), mit

einem Zu- und Ableitungsstutzen (3,4) für den Abgasstrom aufweisenden Gehäuse (2), in dem Filtermaterial (11) aus mineralischen Fäden oder Garnen angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,

daß das Filtermaterial (11) zumindest teilweise oder vollständig von

einer rundgestrickten Maschenware (12) gebildet ist."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 25 wird auf die Streitpatentschrift Bezug

genommen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie

sich auf die Druckschriften

D 1 DE 30 07 642 C2,

D 2 DE 29 20 604 A1,

D 3 DE-PS 11 51 720,

D 4 DE 35 45 762 A1,

D 5 DE 27 50 960 C2,

D 6 US-PS 3 949 109 und

D 7 MTZ Motortechnische Zeitschrift 37 (1976) 1 2, S. 14.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 334 910 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit steht dem

Streitpatent nicht entgegen (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ

iVm Art 56 EPÜ). Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, daß das

Rußfilter nach Patentanspruch 1 am Prioritätstag des Streitpatents dem

Fachmann - ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik mit

Erfahrungen auf dem Gebiet der Abgasfilter für Dieselmotoren - durch den Stand

der Technik nahegelegt war.

I.

1) Das Streitpatent betrifft ein Rußfilter, wie es zB aus dem Artikel "Wickelrußfilter

für Stadtomnibusse in der Erprobung im Verkehrsbetrieb" (s StrPS S. 2, Z 4 ff)

bekannt ist. Dieses Rußfilter für Dieselmotoren besteht aus einer Anzahl von

Rohren, die relativ fest mit Keramikgarn

in von Form von zylindrischen

Kreuzwickelspulen umwickelt sind. Durch die feste Wicklung verringert sich die

wirksame Oberfläche des Keramikgarns. Tritt nahe der Außenfläche ein

Garnbruch auf, weil das Garn der starken mechanischen und thermischen Beanspruchung nicht mehr Stand halten kann, verliert die Spule ihren inneren Halt und

löst sich auf, und es kann dadurch zu einer Verlegung des Strömungsweges

kommen. Das Rußfilter verliert so seine Wirkung.

Die weiteren in der Streitpatentschrift gewürdigten Rußfilter (StrP S 2 Z 36 - S. 3 Z

10) weisen wegen der besonderen Art der Wicklung oder der verwendeten Fasern

oder Garne einen relativ hohen Strömungswiderstand auf, so daß gleichmäßige

Strömungsverhältnisse nur schwer erreicht werden können, oder sind gesundheitsschädlich.

2) Es ist daher Aufgabe des Streitpatents, ein Rußfilter mit einem verbesserten

Wirkungsgrad und einer höheren Betriebssicherheit zu schaffen.

3) Patentanspruch 1 beschreibt zur Lösung

ein Rußfilter,

1. das im Abgasstrom einer Brennkraftmaschine, insbesondere einer luftverdichtenden Brennkraftmaschine angeordnet ist,

2. mit einem Gehäuse, das einen Zu- und Ablaufstutzen für den Abgasstrom aufweist,

3. in dem Filtermaterial aus mineralischen Fäden oder Garnen angeordnet

ist,

4. das vollständig oder zumindest teilweise von einer rundgestrickten Maschenware gebildet ist.

II.

1) Das Rußfilter gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik unbestritten neu, denn in keiner der von der Klägerin genannten

Druckschriften ist ein Rußfilter beschrieben, dessen Filtermaterial aus rundgestrickter Maschenware aus mineralischen Fäden oder Garnen besteht.

Die Druckschrift D 1 (DE 30 07 642 A1) betrifft ein Rußfilter für das Abgas einer

Brennkraftmaschine mit einem Gehäuse, in dem ein Filtermaterial aus mineralischem Garn angeordnet ist. Das Garn ist anders als beim Gegenstand des Streitpatents auf Stützrohre aufgespult. Dieser Stand der Technik geht nicht über den

hinaus, der in der Beschreibung des Streitpatents (S. 2 Z 4 bis 11) zum Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegeben ist.

Gegenstand der Entgegenhaltung D 2 (DE-OS 29 20 604) ist ein hitzefester Puffer

zur Lagerung eines keramischen Katalysatorträgers in einem Auspufftopf. Der

Puffer besteht aus einem auf sich selbst aufgerollten Schlauch aus

Metallmaschenware, in die auf einem Teil der Länge des Schlauches anorganische Fasern eingeflochten sind. Diese Fasern sollen beim eingebauten Puffer den

Durchtritt von Abgas durch den Puffer (am Katalysator vorbei) verhindern.

Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sind bei diesem Puffer nicht

vorhanden.

In der Druckschrift D 3 (DE-PS 1 151 720) ist ein Filterschlauch für Staubabscheider aus rundgewirkten Kunstfasern beschrieben. Davon unterscheidet sich

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch die Merkmale 1

bis 3 (Oberbegriff).

Die Entgegenhaltungen D 4, D 5 und D 6 wurden nur im Hinblick auf die Unteransprüche des Streitpatents genannt.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 45 762 (D 4) ist ein Rußfilter bekannt,

bei dem keramische Fasermatten als Filtermaterial verwendet werden. Diese sind

vorzugsweise dicht aufgerollt und füllen den ganzen Querschnitt des Gehäuses

aus. Zusätzlich zu den keramischen Fasermatten können Metallgestrickmatten

vorgesehen sein. Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist bei diesem bekannten Rußfilter nicht vorhanden.

Letzteres gilt auch für das Rußfilter nach der Druckschrift D 5 (DE 27 50 960 C2),

bei dem als Filter eine Lage aus losem Fasermaterial und eine verwebte Keramikmatte vorgesehen sind (die Patentschrift selbst ist zwar erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden, die zugehörige Offenlegungsschrift

ist aber vorveröffentlicht).

Die amerikanische Patentschrift 3 949 109 (D 6) betrifft einen Katalysatorträger

aus Glas-Keramik-Fasern. Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

sind in dieser Druckschrift nicht offenbart.

Die Veröffentlichung D 7 (MTZ) zeigt eine schematische Zusammenstellung der

Zusatzeinrichtungen für die Abgasentgiftung von Verbrennungsmotoren, die sowohl Luftfilter als auch ein Filter für die Abgasrückführung enthält. Einzelheiten der

Filter sind in dieser Veröffentlichung nicht erkennbar.

2) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß das Rußfilter gemäß Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit ist.

Die Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 30 07 642 (D 1) geht von dem aus

der Entgegenhaltung D 5

(bzw

der

zugehörigen Offenlegungsschrift

DE 27 50 960) bekannten Rußfilter mit Lagen aus losen und verwebten Keramikfasern zwischen einem äußeren und einem inneren Stützrohr aus und schlägt vor,

statt dessen mehrere innere Stützrohre vorzusehen, auf die ein aus mineralischen

Fasern gesponnenes Garn aufgespult ist. Dadurch soll ein Rußfilter bereitgestellt

werden, bei dem große Oberflächen des Filtermaterials (ohne Abdeckung durch

ein äußeres Stützrohr) unmittelbar mit den in das Filter einströmenden Abgasen in

Berührung kommen, ohne daß die Gefahr besteht, daß Filtermaterial weggeblasen

wird (S4 letzter Abs bis S 5 Abs 2). Die Druckschrift führt somit den Fachmann von

einer relativ losen Packung des Filtermaterials zu einer straffen Aufwicklung des

das Filtermaterial bildenden mineralischen Garns. Die Verwendung eines Filtermaterials aus gestrickter Maschenware, die aufgrund ihrer Struktur im Vergleich

mit einem aufgespulten Garn leicht dehnbar und verformbar ist, wird dem Fachmann daher durch die Entgegenhaltung D 1 nicht nahegelegt.

Bei dem in dieser Druckschrift vorgestellten Rußfilter handelt es sich um ein Filter,

bei dem die Zwischenräume zwischen den aufgewickelten Fäden sehr viel größer

sind als die auszufilternden Rußpartikel (vergl Patentanspruch 3). Die Filterwirkung beruht darauf, daß die Rußpartikel an Filterfasern, mit denen sie auf

ihrem Weg durch das Filter in Berührung kommen, haften bleiben (Tiefenfilter),

und nicht etwa auf einer Siebwirkung des Filters. Demgegenüber denkt der

Fachmann nach Auffassung des Senats bei dem Filterschlauch für einen Staubabscheider nach der deutschen Patentschrift 1 151 720 (D 3) in erster Linie an ein

Filter, bei dem die Staubpartikel an der Oberfläche abgeschieden werden

(Oberflächenfilter), und zwar deshalb, weil in der Druckschrift die Bedeutung der

Dichtheit (Sp 1 Z 30 bis 45) und der leichten Reinigungsfähigkeit (Sp 1 Z 18, 19 u

45) besonders betont wird. Staubfilter werden nämlich üblicherweise durch Abrütteln oder Abblasen des auf der Filteroberfläche abgesetzten Staubes gereinigt.

Auch wirkt sich die in der Entgegenhaltung D 3 angesprochene fehlende Nadelfestigkeit (Sp 1 Z 27 bis 36) besonders bei einem einlagigen, auf Siebwirkung beruhenden Filter aus.

In einem Rußfilter für eine Brennkraftmaschine treten hohe Temperaturen und

hohe, pulsierende Gasgeschwindigkeiten auf (allerdings keine Schallgeschwindigkeit, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat). Die hohen Temperaturen liegen

in der Natur des Abgases, und die hohen Geschwindigkeiten sind durch die bei

Brennkraftmaschinen notwendige sehr kompakte Bauweise des Filters bedingt.

Bei dem Staubfilter nach der Druckschrift D 3 liegen dagegen die Temperaturen

vergleichsweise niedrig - dies zeigt die Verwendung von Kunstfasern als

Filtermaterial -, und auch für die Gasgeschwindigkeiten wird der Fachmann keine

hohen Werte annehmen.

Angesichts der ober dargelegten sehr unterschiedlichen Einsatzbedingungen und

Probleme der Filter gemäß der Entgegenhaltungen D 1 und D 3 hat der Senat

nicht die Überzeugung gewinnen können, daß es für den Fachmann nahe gelegen

hat, ausgehend von einem Rußfilter mit einem Filterkörper aus auf Stützrohre

aufgespulten Mineralgarn den Filterkörper zumindest teilweise aus rundgestrickter

Maschenware aus mineralischen Fäden oder Garnen auszubilden, auch wenn das

Herstellen von rundgestrickter Maschenware aus mineralischen Fasern an sich

keine Erfindung darstellt, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung

eingeräumt hat.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der übrigen von

der Klägerin zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften. Lediglich in den

Entgegenhaltungen D 2 und D 4 ist im Zusammenhang mit einer Auspuffanlage

und mit einem Rußfilter für Brennkraftmaschinen überhaupt noch von einem Gestrick die Rede. Dabei handelt es sich aber um ein Gestrick aus Metalldraht, das

selber keine Filterwirkung hat, sondern das als Träger für anorganische Fasern

bzw als Verstärkung für keramische Fasermatten dient.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs 1

PatG iVm § 709 ZPO.

Grüttemann

Dr. Pösentrup

Hochmuth

Sredl

Frühauf

Pr