Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.04.2000 – 28 W (pat) 76/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 16 064.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. April 2000 unter Mitwirkung der Richterin Grabrucker als
Vorsitzende sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 10. September 1996 erfolgte Eintragung der für
"Teile von Landfahrzeugen, insbesondere Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Hupen, Getriebe,
Kupplungen, Motoren und Treibriemen, Ventilatoren und
Zylinder für Motoren, Karosserien, Fahrzeugsitze, Lenkräder,
Räder, Reifen, Radfelgen, Reifenventile, Stoßdämpfer,
Zündanlagen für Motoren, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser,
Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Kindersitze, alle vorstehenden
Waren nicht zur Verwendung
für Landfahrzeuge
für
körperbehinderte Menschen, insbesondere für Rollstühle
und Kinderwagen; Leuchtmittel, Leuchten für Kraftfahrzeuge,
alle vorstehenden Waren nicht zur Verwendung für Landfahrzeuge für körperbehinderte Menschen, insbesondere für
Rollstühle und Kinderwagen; Beleuchtungsanlagen, nämlich
Scheinwerfer als Teile für Landfahrzeuge, alle vorstehenden
Waren nicht zur Verwendung für Landfahrzeuge für körperbehinderte Menschen, insbesondere für Rollstühle und Kinderwagen; Lüftungsanlagen, nämlich Klima-, Lüftungs- und
Luftkonditionierungsapparate als Teile für Landfahrzeuge,
alle vorstehenden Waren nicht zur Verwendung für Landfahrzeuge für körperbehinderte Menschen, insbesondere für
Rollstühle und Kinderwagen"
eingetragenen Marke 395 16 064
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
"Kältemaschinen, kühltechnische Apparate, Kältekompressoren, stationäre und transportable Kälte- und Klimaanlagen"
geschützten Marke 995 176
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluß vom 18. November 1999 die
Löschung der eingetragenen Marke angeordnet. Bei bestehender Warenidentität,
bzw auch geringerer Warenähnlichkeit und hochgradiger Markenähnlichkeit, liege
eine Prägung durch das Markenwort "Bock" vor. Aufgrund normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei daher insgesamt mit der Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu rechnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie rügt die
Annahme der kollisionsbegründenden Eigenschaft des Wortelements BOCK, denn
dies sei nicht alleine für die sich gegenüberstehenden Marken prägend. Darüber
hinaus sei auch keine Warenähnlichkeit anzunehmen, denn bei den Waren der
Widerspruchsmarke handele es sich alleine um "Kältemaschinen", wohingegen
die der Markeninhaberin "Zulieferteile für die Kfz-Industrie" seien. Damit wiesen
die zu vergleichenden Waren einen unterschiedlichen Verwendungszweck auf und
träfen sich auch nicht auf den Vertriebswegen. Hilfsweise mache sie geltend, daß
der Widerspruch sich auch nur gegen die eingetragenen Waren "Lüftungsanlagen"
der jüngeren Marke wende.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluß der Markenstelle vom 18. November 1999 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende hingegen schließt sich den Ausführungen der Markenstelle
an und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
1. Der Widerspruch war in vollem Umfange hinsichtlich des Warenverzeichnisses
der jüngeren Marke zu prüfen. Der Widerspruchsvertreter hatte in dem Schreiben vom 20. Mai 1997 den am 20. Februar 1997 unbeschränkt erhobenen
Widerspruch nicht eingeschränkt auf "Ventilatoren für Motoren; Lüftungsanlagen, nämlich Klima-, Lüftungs- und Luftkonditionierungsapparate als Teile für
Landfahrzeuge", denn in seinem Vorbringen liegt keine Erklärung, die ausreichend ist, hierin eine Einschränkung des Widerspruchs anzusehen. Als eine
den Umfang des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA bestimmende Erklärung muß sie hinsichtlich ihres Inhalts in dem Sinne wenigstens auslegungsfähig sein, daß der Wille auf Beschränkung des Widerspruchs für das DPMA
erkennbar war (ZPO, Komm Thomas-Putzo, 18. Aufl, Einl III Rdn 16). Dies ist
hier nicht der Fall. Der Wortlaut "vor allem richtet sich der Widerspruch gegen
die Waren ..." konnte von der Markenstelle nicht als ein Verzicht auf Prüfung
hinsichtlich der übrigen Waren verstanden werden. Die Worte "vor allem"
bedeuten im Deutschen nämlich die Vorgabe eines Vorrangs in einer Reihenfolge, die Angabe einer Präferenz, nicht jedoch den Ausschluß anderer sich in
der Reihenfolge befindlicher Themen oder Prüfungsgegenstände.
2. Eine eingetragene Marke ist auf Widerspruch zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der
Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39/41 - Sabel/Puma). Dies impliziert
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH
GRUR 1999, 995 - HONKA).
3. Nachdem sich Benutzungsfragen nicht stellen, ist für die Beurteilung der
Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Es sind alle erheblichen
Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen, wozu eine umfassende Berücksichtigung der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge gehört, wie Zweckbestimmung, Verwendungsweise der Waren und die Eigenschaft als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (BGH MarkenR 1999, 93, 94 - TIFFANY). Hier stehen
sich gegenüber die beanspruchten Waren der Markeninhaberin "Teile von
Landfahrzeugen" als Oberbegriff für eine mit dem Wort "insbesondere" beispielhaft aufgezählte Vielzahl einzeln angeführter Waren und die mit der
Widerspruchsmarke geschützten Waren, nämlich "Kältemaschinen, kühltechnische Apparate, Kältekompressoren, stationäre und transportable Kälte- und
Klimaanlagen". Eine Relativierung des Oberbegriffes nur auf "Ventilatoren für
Motoren" ist nicht möglich (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 38).
"Teile von Landfahrzeugen" sind im übrigen auch die nach dem Semikolon
angeführten "Leuchtmittel, Leuchten für Kraftfahrzeuge, Beleuchtungsanlagen,
nämlich Scheinwerfer als Teile für Landfahrzeuge" sowie "Lüftungsanlagen,
nämlich Klima-, Lüftungs- und Luftkonditionierungsapparate als Teile für Landfahrzeuge" ausweislich des Wortlauts. Sie gehören damit sachlich zu den im
ersten Satz als Oberbegriff genannten Waren "Teile für Landfahrzeuge". Insoweit liegt eine rechtlich unbedeutende doppelte Aufzählung der Waren im
Warenverzeichnis vor. Der Schutzbereich der Marke ist auch nicht abschließend durch die Klassifikation bestimmt, so daß der Klasseneinteilung keine
unmittelbare Bedeutung idS zukommt, daß die Waren verschiedener Klassen
stets unähnlich sind (Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 39).
4. Die Waren der Widerspruchsmarke können als Spezialwaren zum Einbau in
Landfahrzeuge dienen und dafür bestimmt sein. Sie finden sich sowohl in Kühlfahrzeugen als auch in Transportern oder in Personenkraftfahrzeugen, Omnibussen, zT im Rahmen einer eigens bestellbaren Sonderausstattung des Fahrzeugs, zT gehören sie zur wesensgemäßen Ausstattung, wie zB bei großen
Lebensmitteltransportern, bei mobilen Fleisch- oder Fischverkaufstransportern.
Damit fallen sie unter den im Warenverzeichnis angegebenen Oberbegriff "Teile
von Landfahrzeugen" und sind daran gemessen, mit den Waren der
Markeninhaberin teilweise identisch, teilweise umfassen sie einen weiteren
Ähnlichkeitsbereich, wie er bei "Beleuchtungsanlagen" oder "Leuchtmitteln"
vorliegen mag (Richter/Stoppel 11. Aufl, S 339 liSp und S 205 mi/reSp). Es ist
nicht ausgeschlossen, daß sich die Waren auf den Vertriebswegen, nämlich bei
Bestellungen der Zubehörteile durch den Fahrzeughersteller begegnen. Solche
erfolgen nämlich sowohl unmittelbar beim Produzenten der Fahrzeugteile, als
auch beim Zulieferbetrieb als Zwischenhändler
für eine Vielzahl von
Einzelteilen. Der Verkehr wird daher aufgrund der Verwendungsweise, Nutzung
und der Eigenschaft der Waren als einander ergänzende Waren bei der Herstellung von Landfahrzeugen tatsächlich Anlaß haben den Eindruck zu gewinnen, daß die Waren vom selben Unternehmen in eigenständiger wirtschaftlicher
Betätigung stammen können.
5. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen. Anhaltspunkte für einen gesteigerten Schutzumfang liegen nicht vor.
6. Davon ausgehend, ist auch angesichts des informierten, aufmerksamen und
verständigen Fachverkehrs, ein deutlich zwischen den beiden Zeichen liegender Abstand zu fordern.
7. Zwar ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (BGH GRUR 2000,
233 - RAUSCH/ELFI RAUCH), denn das angesprochene Publikum nimmt die
Marke in der Regel als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen
Einzelheiten (BGH GRUR 1998, 932 f - MEISTERBRAND; 1998, 927, 928
- COMPO-SANA). Insofern ist der Unterschied in der Gesamtwirkung beider
sich gegenüberstehender Zeichen offensichtlich, denn die jüngere Marke ist
eine kombinierte Wort/Bildmarke, wohingegen es sich bei der älteren Marke
allein um eine Wortmarke handelt. Auch die Widersprechende hält die Marken
jedoch nur wegen ihrer Gemeinsamkeit im Wort "BOCK" für verwechselbar.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen ist daher nur hinsichtlich
desselben gemeinsamen Bestandteils, nämlich des Wortes "BOCK" möglich.
Einen Elementenschutz eines aus einer mehrgliedrigen Marke herausgelösten
Bestandteils zu begründen ist dem Markenrecht jedoch grundsätzlich fremd, es
sei denn die Übereinstimmung in einem Markenbestandteil liegt in einem
Bestandteil, der den Gesamteindruck der Marke alleine prägt. Hierfür genügt es
im allgemeinen nicht, daß er an Kennzeichnungskraft gleichwertig neben den
anderen Markenbestandteilen steht (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende
Raubkatze; GRUR 1996 775, 776 - Sali Toft; Althammer/Ströbele aaO § 9
Rdn 151 mwN).
7.1. Bei der Widerspruchsmarke ist der neben dem Namen "BOCK" in kleinerer
Schrift stehende Wortbestandteil "die zuverlässige Kälte" eine unmittelbare
qualitative Sachaussage für die Waren und daher aus Rechtsgründen nicht
geeignet herkunftshinweisend zu wirken. Dieser Bestandteil geht auch in
sonstiger Weise keine Verbindung dergestalt mit dem Wort "BOCK" ein, daß
sich daraus ein neuer herkunftshinweisender Gesamteindruck ergibt. Die
Widerspruchsmarke ist daher allein von dem Wort "BOCK" geprägt.
7.2. Bei der jüngeren Marke wiederholt sich der Sinngehalt des Wortes, unabhängig davon, daß es sich dabei auch um einen Familiennamen handeln
kann, in dem Bildbestandteil.
7.3. Bei Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, die hier aufgrund des
Bestellverhaltens der angesprochenen Verkehrskreise nicht auszuschließen
ist, stehen sich somit gegenüber die von dem Wortbestandteil allein geprägte
Widerspruchsmarke "BOCK" und die Wort/Bildmarke "Bock", die aufgrund
der sich
im Bild wiederholenden und mit dem Wortelement übereinstimmenden Bedeutung des springenden Bockes ebenfalls nur als
"BOCK" bezeichnet werden kann (BGH GRUR 1999, 990, 992 - Schlüssel).
Damit sind die Marken in klanglicher Hinsicht identisch.
Bei der gegebenen Warenähnlichkeit, selbst soweit sie bei einzelnen Waren nur
im entfernteren Bereich anzusiedeln wäre, ist daher von Verwechslungsgefahr in
rechtserheblichem Ausmaß auszugehen und die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Für die Auferlegung von Kosten sah der Senat keine Veranlassung (§ 71 Abs 1
MarkenG).
Grabrucker
Martens
Sekretaruk
Fa
Abb. 1
Abb. 2