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BPatG Beschluss vom 20.04.2000 – 25 W (pat) 194/99
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 29 627.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Knoll und Brandt 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Dezember 1998 und vom 28. Mai 1999 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
AQUACARE
wurde am 27. Mai 1998 für "Kontaktlinsenpflegemittel zum Desinfizieren, Reinigen, Befeuchten, Quellen, Wässern, Neutralisieren, Aufbewahren oder Spülen von
Kontaktlinsen in Lösungen oder Tablettenform" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Schutzfähigkeit der angemeldete Wortfolge wegen fehlender Unterscheidungskraft
verneint und die Anmeldung zurückgewiesen.
Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, es sei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend, ob ein Markenwort lexikalisch belegbar sei oder nachweislich verwendet
werde. Allein die Neuheit einer Wortbildung erlaube nicht den Schluß auf deren
Unterscheidungskraft. Unterscheidungskräftig könnten neue Wortbildungen nur
dann sein, wenn sie ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufwiesen, was
hier nicht der Fall sei. Entscheidend für diese Feststellung sei der Umstand, daß
die Bezeichnung "AQUACARE" sprachüblich gebildet sei und sie einen warenbezogenen Sinngehalt aufweise. Die Bezeichnung bestehe aus Wörtern, die dem
Verkehr geläufig seien. Der Verkehr entnehme der Wortkombination lediglich den
Hinweis, daß die so gekennzeichneten Kontaktlinsenpflegemittel ihre Pflegewirkung auf der Grundlage oder unter Beigabe von Wasser entfalten würden.
Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin bestätigt. Die angemeldete Bezeichnung sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar und enthalte fremdsprachige
Elemente. Sie sei gleichwohl nicht unterscheidungskräftig, da der Begriff in seiner
Gesamtheit im Sinne von "Pflege mit Hilfe von Wasser" allgemein verstanden
werde. Der Wortbestandteil "Aqua" für Wasser ist durch Wörter wie "Aquarell,
Aquarium usw" geläufig. Die Verwendung von Begriffen wie "care" und vielen anderen gängigen englischsprachigen Begriffen sei auf weiten Gebieten allgemein
geläufig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und festzustellen, daß
Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.
Die Auffassung der Markenstelle zur Schutzunfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung werde der geänderten Rechtslage seit Inkrafttreten des Markengesetzes nicht gerecht. Es reiche jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus,
um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Bei der angemeldeten Bezeichnung
handele es sich um eine phantasievolle, eigentümliche Kombination von zwei
Wörtern aus verschiedenen Fremdsprachen. Selbst wenn die Bestandteile in ihrer
Bedeutung dem Verkehr bekannt und verständlich sein sollten, gelte dies gerade
nicht für die Wortkombination, die entgegen der Auffassung der Markenstelle vielfache Übersetzungsmöglichkeiten eröffne. Mangels eines eindeutigen Bedeutungsinhaltes könne die angemeldete Bezeichnung nicht als sachbezogene und
beschreibende Angabe verstanden werden. Im übrigen gebe es eine Vielzahl von
Markeneintragungen, die aus "AQUA" und einem weiteren Wortelement gebildet
seien. Schließlich bestehe an der angemeldeten Wortkombination auch kein Freihaltebedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung Schutzhindernisse nicht entgegen, und zwar weder das von
der Markenstelle angenommene Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG noch das Schutzhindernis nach § 8
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Markenstelle hat die Bedeutung der Markenbestandteile "AQUA" als dem lateinischen Wort für "Wasser" und "CARE" als dem englischen Wort für "Pflege"
zutreffend erkannt. Ausgehend von der Verwendung dieser Wortbestandteile in
Wortverbindungen, aber auch in Alleinstellung im deutschen Sprachgebrauch
kann die zu beurteilende Gesamtbezeichnung "AQUACARE" vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Wasserpflege" verstanden werden.
Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats ein Schutzhindernis im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG letztlich nicht mit der ausreichenden Sicherheit bejaht
werden.
Bei dieser Beurteilung spielt es allerdings keine wesentliche Rolle, daß die angemeldete Wortverbindung lexikalisch nicht nachweisbar ist. Da Wörter bzw Wortbildungselemente in vielfältigster Weise und nahezu unbegrenzt zu ohne weiteres
verständlichen und auch sinnvollen beschreibenden Angaben verknüpft werden
können, ist es unmöglich, solche Komposita lexikalisch auch nur annähernd vollständig zu erfassen (vgl dazu die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 224/94 bzw
25 W (pat) 45/95, GRUR 1997, 639 bzw 640 "FERROBRAUSE" bzw "ASTH-
MA-BRAUSE"). Demzufolge kann der fehlende lexikalische Nachweis kein gewichtiges Indiz für eine besondere Originalität und gegen die Eignung zur Warenbeschreibung sein. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß selbst ganz
geläufige und glatt warenbeschreibende Wortverbindungen häufig in Lexika nicht
aufgeführt sind (vgl dazu die bereits zitierten Entscheidungen "FERROBRAUSE"
bzw "ASTHMA-BRAUSE" mit entsprechenden Beispielen).
Gegen eine sinnvolle beschreibende Verwendung, ein entsprechendes Verständnis und damit gegen ein Freihaltebedürfnis in bezug auf die konkret beanspruchten Waren spricht aber der unmittelbar naheliegende Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung. Bei der wörtlichen "Übersetzung" von "AQUACARE" im Sinne
von "Wasserpflege" kann dem zwar ohne weiteres ein warenbeschreibender Gehalt in Bezug auf Pflege- oder Reinigungsmittel für Wasser entnommen werden,
etwa bei Chlorzusätzen für Schwimmbäder oder bei Filtern, Umwälzpumpen oä für
Aquarien. Eine solches Wortverständnis entspricht dem bei vergleichbaren
deutschen zusammengesetzten Hauptwörtern mit dem Grundwort "Pflege" (vgl etwa Krankenpflege, Grabpflege, Gartenpflege oder Landschaftspflege). Bei einem
solchen engeren Wortverständnis läßt sich nicht ohne weiteres eine sinnvolle warenbeschreibende Verbindung zu den hier beanspruchten Kontaktlinsenpflegemitteln herstellen, da nicht irgendein Wasser oder Gewässer, sondern die Kontaktlinsen gepflegt werden sollen. Die Auffassung der Markenstelle, daß die Bezeichnung "Wasserpflege" bzw "AQUACARE" im Zusammenhang mit Kontaktlinsenpflegemitteln allgemein im Sinne von "Pflege (der Kontaktlinsen) mit Hilfe bzw
unter Beigabe von Wasser" verstanden werde, teilt der Senat nicht. Dies ergibt
sich aus der Bezeichnung nicht unmittelbar und ohne weiteres, sondern es bedarf
einer gewissen Überlegung und Interpretation, um zu einem solchen Verständnis
zu kommen.
Es mag sein, daß der Begriff "AQUACARE" der deutschen Übersetzung "Wasserpflege" nicht völlig gleichgesetzt werden kann. Daraus kann sich dann unter Umständen auch ein etwas breiteres Bedeutungsspektrum für diese Wortbildung ergeben, das auch die Bedeutung von "Pflege mit Wasser" umfaßt, zumal die Markenstelle auch belegen konnte, daß im Bereich der Kosmetik Begriffe wie "Aqua-
Power" oder auch "Aqua-Pflege" im Zusammenhang mit Verbesserung der Feuchtigkeit der Haut zur Vermeidung von Falten verwendet werden. Andererseits ist im
deutschen Sprachgebrauch eine Wortbildung aus einem lateinischen und einem
englischen Wort doch unüblich, auch wenn es im Bereich der Kosmetika einige
Gegenbeispiele geben mag. Selbst wenn ein Verständnis im Sinne von "Pflege mit
Wasser" möglich erscheint, bleiben jedenfalls auch andere zumindest ebenso
naheliegende Möglichkeiten der Interpretation, weshalb die Bezeichnung als hinreichend konkrete und unmittelbar warenbeschreibende Angabe weniger geeignet
erscheint. So kann nämlich neben dem bereits oben dargelegten Verständnis von
"Wasserpflege" die Bezeichnung "Aquacare" bei Kontaktlinsenpflegemitteln auch
darauf hinweisen, daß die Kontaktlinsen durch die Behandlung mit diesen Mitteln
nicht nur gereinigt, gepflegt und desinfiziert werden, sondern auch mit einem speziellen, die Augen schützenden (deshalb "care") Feuchtigkeitskissen umgeben
werden, wenn sie auf das Auge aufgesetzt werden. Mit einer solchen Wirkung ihrer Kontaktlinsenpflegemittel, welche die Augen vor Trockenheit und Reizungen
schützt, wirbt die Anmelderin selbst (vgl Cosmopolitan, Juniheft 1999, S 193).
Nach Auffassung des Senats ergibt sich jedenfalls aus der Kombination der hier
für die angemeldete Bezeichnung maßgeblichen Faktoren - nämlich einerseits eine ungewöhnliche Wortbildung und andererseits der in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren eher verschwommene und mehrdeutige Sinngehalt -, daß eine Eignung zur Warenbeschreibung und ein Freihaltebedürfnis zu verneinen ist.
Der angemeldeten Bezeichnung kann schließlich auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie ist nach Auffassung des Senats noch hinreichend originell gebildet, um als betrieblicher Herkunftsnachweis zu dienen. Sie
erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile, sondern vermittelt gerade durch die eher ungewöhnliche Kombination der aufeinander
bezogenen Wörter aus unterschiedlichen Fremdsprachen und die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck. Insoweit kann auf die Ausführungen zum
Freihaltebedürfnis Bezug genommen werden. Der Umstand, daß sich die angemeldete Bezeichnung als warenbeschreibende Angabe nicht eignet, spricht im
übrigen indiziell auch dafür, daß der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hin waren folglich die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Kliems
Brandt
Knoll
Pü