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BPatG Beschluss vom 26.04.2000 – 5 W (pat) 1/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4

hier: Unwirksamkeit der Anmeldung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 26. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dr. Schade und Gutermuth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom

20. Januar 2000 aufgehoben.

Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4 ist

der 27. Januar 2000. 10.99

G r ü n d e

I.

Am 25. August 1999 hat die Anmelderin beim Deutschen Patent und Markenamt

auf Formblatt G 6003 beantragt, ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung

"Antriebsmaschine" einzutragen und die Gebühr nach dem Tarif von 50,- DM am

10. September 1999 bezahlt.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle der Anmelderin

mitgeteilt, dass ein Anmeldetag nach § 4a GebrMG nur dann vergeben werden

könne, wenn eine Beschreibung des Gebrauchsmustergegenstands eingereicht

worden sei. Die eingereichten Unterlagen enthielten jedoch keine Beschreibung.

Es müsse deshalb festgestellt werden, dass eine gültige Gebrauchsmusteranmeldung nicht vorliege.

Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Bescheid nicht geäußert hatte, hat die

Gebrauchsmusterstelle durch Beschluss vom 20. Januar 2000 festgestellt, dass

die am 25. August 1999 eingegangene Eingabe keine rechtswirksame Gebrauchsmusteranmeldung ist.

Hiergegen hat die Anmelderin am 27. Januar 2000 Beschwerde eingelegt. Sie

führt aus, dass sie eine am 2. März 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 09 670.8 mit der Bezeichnung "Antriebsmaschine", in der sie eine Beschreibung in dreifacher Fertigung eingereicht habe, nunmehr zurückgenommen

habe. Dafür habe sie ihre Erfindung "Antriebsmaschine" zum Gebrauchsmuster

angemeldet. Daher habe sie bereits vollständige Unterlagen eingereicht. Sie hat

dem Beschwerdeschriftsatz diese Unterlagen, nämlich sechs Seiten Beschreibung, eine Seite Zusammenfassung, drei Seiten Schutzansprüche 1 bis 13 sowie

eine Seite Zeichnung Figur 1 beigefügt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäss, den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und festzustellen, dass eine wirksame Gebrauchsmusteranmeldung vorliegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Anmelderin am

27. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Beschreibung zu

ihrem Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung

"Antriebsmaschine" nach § 4a Abs 2 Nr 1 GebrMG eingereicht hat.

Zwar hatte die Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluss vom

20. Januar 2000 zutreffend festgestellt, dass keine wirksame Gebrauchsmusteranmeldung vorliegt, weil die Anmelderin bis zu diesem Tag keine Beschreibung

gem § 4a Abs 2 Nr 1 iVm § 4 Abs 3 Nr 4 GebrMG eingereicht hatte. Die mit der

Patentanmeldung vom 2. März 1999 eingereichte Beschreibung konnte die für

eine Gebrauchsmusteranmeldung erforderliche Beschreibung auch nicht ersetzen,

zumal die Anmelderin mit ihrem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters

nicht auf die zur Patentanmeldung eingereichte Beschreibung verwiesen hat.

Diesen Mangel hat die Anmelderin jedoch dadurch beseitigt, dass sie mit dem

Beschwerdeschriftsatz eine Beschreibung eingereicht hat, die dem Deutschen

Patent- und Markenamt am 27. Januar 2000 zuging.

Nach § 4a Abs 2 Satz 1 GebrMG ist der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung der Tag, an dem neben dem Namen des Anmelders und einem Antrag auf

Eintragung eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs 3 Nr 1 und 2 GebrMG) Unterlagen

mit Angaben vorliegen, die dem Anschein nach als Beschreibung nach § 4 Abs 3

Nr 4 GebrMG anzusehen sind. Nachdem eine derartige Beschreibung dem

Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Januar 2000 zuging, ist dieser Tag der

Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung.

Die Gebrauchsmusterstelle kann somit das Eintragungsverfahren für die Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4 mit dem Anmeldetag vom 27. Januar 2000 fortführen.

Goebel

Dr. Schade

Gutermuth

prö