Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.04.2000 – 5 W (pat) 1/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4
hier: Unwirksamkeit der Anmeldung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 26. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter
Dr. Schade und Gutermuth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
20. Januar 2000 aufgehoben.
Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4 ist
der 27. Januar 2000. 10.99
G r ü n d e
I.
Am 25. August 1999 hat die Anmelderin beim Deutschen Patent und Markenamt
auf Formblatt G 6003 beantragt, ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung
"Antriebsmaschine" einzutragen und die Gebühr nach dem Tarif von 50,- DM am
10. September 1999 bezahlt.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle der Anmelderin
mitgeteilt, dass ein Anmeldetag nach § 4a GebrMG nur dann vergeben werden
könne, wenn eine Beschreibung des Gebrauchsmustergegenstands eingereicht
worden sei. Die eingereichten Unterlagen enthielten jedoch keine Beschreibung.
Es müsse deshalb festgestellt werden, dass eine gültige Gebrauchsmusteranmeldung nicht vorliege.
Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Bescheid nicht geäußert hatte, hat die
Gebrauchsmusterstelle durch Beschluss vom 20. Januar 2000 festgestellt, dass
die am 25. August 1999 eingegangene Eingabe keine rechtswirksame Gebrauchsmusteranmeldung ist.
Hiergegen hat die Anmelderin am 27. Januar 2000 Beschwerde eingelegt. Sie
führt aus, dass sie eine am 2. März 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 09 670.8 mit der Bezeichnung "Antriebsmaschine", in der sie eine Beschreibung in dreifacher Fertigung eingereicht habe, nunmehr zurückgenommen
habe. Dafür habe sie ihre Erfindung "Antriebsmaschine" zum Gebrauchsmuster
angemeldet. Daher habe sie bereits vollständige Unterlagen eingereicht. Sie hat
dem Beschwerdeschriftsatz diese Unterlagen, nämlich sechs Seiten Beschreibung, eine Seite Zusammenfassung, drei Seiten Schutzansprüche 1 bis 13 sowie
eine Seite Zeichnung Figur 1 beigefügt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäss, den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und festzustellen, dass eine wirksame Gebrauchsmusteranmeldung vorliegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Anmelderin am
27. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Beschreibung zu
ihrem Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung
"Antriebsmaschine" nach § 4a Abs 2 Nr 1 GebrMG eingereicht hat.
Zwar hatte die Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluss vom
20. Januar 2000 zutreffend festgestellt, dass keine wirksame Gebrauchsmusteranmeldung vorliegt, weil die Anmelderin bis zu diesem Tag keine Beschreibung
gem § 4a Abs 2 Nr 1 iVm § 4 Abs 3 Nr 4 GebrMG eingereicht hatte. Die mit der
Patentanmeldung vom 2. März 1999 eingereichte Beschreibung konnte die für
eine Gebrauchsmusteranmeldung erforderliche Beschreibung auch nicht ersetzen,
zumal die Anmelderin mit ihrem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters
nicht auf die zur Patentanmeldung eingereichte Beschreibung verwiesen hat.
Diesen Mangel hat die Anmelderin jedoch dadurch beseitigt, dass sie mit dem
Beschwerdeschriftsatz eine Beschreibung eingereicht hat, die dem Deutschen
Patent- und Markenamt am 27. Januar 2000 zuging.
Nach § 4a Abs 2 Satz 1 GebrMG ist der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung der Tag, an dem neben dem Namen des Anmelders und einem Antrag auf
Eintragung eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs 3 Nr 1 und 2 GebrMG) Unterlagen
mit Angaben vorliegen, die dem Anschein nach als Beschreibung nach § 4 Abs 3
Nr 4 GebrMG anzusehen sind. Nachdem eine derartige Beschreibung dem
Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Januar 2000 zuging, ist dieser Tag der
Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung.
Die Gebrauchsmusterstelle kann somit das Eintragungsverfahren für die Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4 mit dem Anmeldetag vom 27. Januar 2000 fortführen.
Goebel
Dr. Schade
Gutermuth
prö