Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.04.2000 – 33 W (pat) 30/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 00 149.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Patentamt ist die Bezeichnung
"Die etwas mobilere Immobilienbank"
für die Dienstleistungen
"Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete
Wortfolge bringe in ohne weiteres verständlicher beschreibender Weise zum
Ausdruck, daß die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen durch eine
Immobilienbank erbracht würden, die etwas beweglicher sei als die Konkurrenz.
Das Wort "mobil" werde in diesem Zusammenhang erkennbar in der allgemein
gebräuchlichen übertragenen Bedeutung einer Beweglichkeit im Geschäftsverkehr
verwendet. Als Bezeichnung, die eine ausschließlich werbeanpreisende Aussage
vermittele, entbehre die angemeldete Bezeichnung jeglicher Originalität und sei
daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. In der Sache hat sie sich weder schriftsätzlich geäußert noch ist sie zur mündlichen Verhandlung erschienen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle,
daß die angemeldete Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG zurückzuweisen ist.
Die angemeldete Bezeichnung "Die etwas mobilere Immobilienbank" weist - im
Gegensatz etwa zu dem reimartigen und interpretationsbedürftigen Spruch "Radio
von hier, Radio wie wir" (vgl BGH GRUR 2000, 321) - weder von ihrer sprachlichen Bildung noch von ihrem Sinngehalt her eine Besonderheit auf, die über eine
rein beschreibende Angabe hinausgeht. Ein Bankunternehmen, das sich als
"etwas mobiler" charakterisiert, bringt damit in ohne weiteres verständlicher Weise
zum Ausdruck, daß es bei der Abwicklung seiner Geschäfte beweglicher und
flexibler ist als die Konkurrenz, wobei der scheinbar abschwächende Zusatz
"etwas" die positive Eigenschaft der Beweglichkeit gegenüber den Konkurrenzunternehmen auf werbeüblich suggestive Weise besonders deutlich hervorhebt.
Auch der Gegensatz "mobil - immobil" stellt entgegen der Ansicht der Anmelderin
kein ungewöhnliches pfiffiges Wortspiel dar, weil der Verkehr den Begriff "mobil"
selbstverständlich als beschreibenden Hinweis auf die Bankgeschäfte der Immobilienbank auffaßt und nicht auf die Immobilien bezieht.
Ergänzend zu den Ausführungen der Markenstelle wird noch darauf hingewiesen,
daß dem Begriff "mobil" über die beschreibende Bedeutung einer Beweglichkeit im
Sinne einer Flexibiliät und Schnelligkeit bei der Abwicklung von Bankdienstleistungen hinaus - etwa bei der Gewährung von Kreditrahmen oder bei der
Bearbeitung von Kundenaufträgen - besondere Aktualität auch durch die moderne
technische Möglichkeit von Überweisungen, Abfragen von Kontoständen und
Wertpapierkäufen per Mobiltelefon zukommt. Diese Art der Abwicklung von
Bankgeschäften bildet Bestandteil des sog Mobile Commerce und wird im
Sprachgebrauch als mobil bezeichnet, zB mobile Bank- oder Finanzgeschäfte (vgl
Funkschau, Die Fachzeitschrift für elektronische Kommunikation, Heft 1/2 2000,
S 18, 19). Im Hinblick auf die in jeder Hinsicht rein beschreibende Bedeutung der
angemeldeten Bezeichnung kann ihr daher das erforderliche Mindestmaß an
betrieblicher Hinweisfunktion nicht zugebilligt werden.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl