Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.05.2000 – 24 W (pat) 91/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 36 095.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Hotz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren
DOUBLE ACTION
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege insbesondere Parfümerien, Seifen, Desodorierende Mittel, Lotionen, Cremes,
Schaum- und Duschbäder, Haarpflege- und Haarbehandlungsmittel"
sowie für die Dienstleistung
"Forschung auf dem Gebiet der Körperpflege"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
einen Prüfer des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise zurückgewiesen,
nämlich für sämtliche Waren. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und daher gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie bestehe aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen
Sprache zählenden Wortteilen "DOUBLE" und "ACTION" mit den Bedeutungen
"doppelt, verdoppeln, Doppel-" bzw "Tat, Wirkung". Es sei daher davon auszugehen, daß entscheidungserhebliche Teile des Verkehrs den Sinn dieser Wörter wie
"doppelte Wirkung, Doppelwirkung" richtig erfassen würden. Bei diesem Sinngehalt würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung direkt mit den
beanspruchten Waren in Verbindung bringen, zumal bei einschlägigen Produkten
ein Trend zu verzeichnen sei, daß nicht nur eine Wirkung angestrebt werde,
sondern gleichzeitig mehrere, zB eine doppelte Wirkung wie "reinigen und glätten
der Haut".
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Hinsichtlich
der mit der Ladung zugestellten Werbeanzeige, in der ein Produkt ua mit der Aufschrift "DOUBLE ACTION" dargestellt ist, trägt sie vor, die Tatsache, daß ein
Dritter so etwas benutze, heiße noch lange nicht, daß eine solche Marke nicht
schutzfähig sei; hierzu verweist sie auf verschiedene Voreintragungen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angemeldeten Marke fehlt
jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft, so daß sie nach § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Unterscheidungskraft
in diesem Sinne
ist die einer Marke
innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen
andere Unternehmen aufgefaßt zu werden (stRspr, vgl zuletzt BGH GRUR 2000
231, 232 "FÜNFER"; MarkenR 2000, 48 "Radio von hier").
Nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere Bezeichnungen, bei denen es sich
um beschreibende Angaben handelt, die vom Verkehr auch nur als solche
aufgefaßt werden. Um eine solche handelt es sich bei der angemeldeten Marke.
Hierbei ist von der Tatsache auszugehen, daß auf bestimmten Warengebieten, zu
denen auch der hier betroffene Bereich der Parfümerien und Kosmetika gehört,
das Englische zur dominierenden Werbesprache geworden ist (vgl hierzu schon
BPatGE 13, 245, 249 "Dreamwell/Dreamwave"). Hierbei gehen die Hersteller und
Anbieter solcher Waren offensichtlich selbst davon aus, daß die angesprochenen
Verkehrskreise Ausdrücke und Wendungen der englischen Sprache hinreichend
verstehen. Insofern wäre es daher nicht realitätsgerecht, die Unterscheidungskraft
fremdsprachiger und deutscher Markenwörter wesentlich verschieden zu
beurteilen (vgl BPatG Beschluß vom 5. 11. 1996, 24 W (pat) 125/95 "Kid Care").
Die Markenstelle ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke lediglich als eine beschreibende Angabe dahingehend verstehen, daß die beanspruchten Waren eine doppelte Wirkung entfalten (vgl hierzu Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch-Deutsch,
S 217 "double" und S 38 "action"). Ein derartiges Verständnis wird den
angesprochenen Verkehrskreisen zudem durch die aktuelle Werbung vermittelt,
wie zB in der vom Senat der Anmelderin zugesandten Kopie einer Werbeanzeige,
die ein Produkt mit der Aufschrift (ua) "DOUBLE ACTION" zeigt, wobei die
Bedeutung der doppelten Wirkung konkretisiert wird mit den Bezeichnungen
"SHAMPOOING + APRES - SHAMPOOING.
Soweit die Anmelderin auf die anderen Bedeutungen des Begriffs "ACTION" wie
"Aktion, Tat, Handlung" verweist, ist anzumerken, daß bei mehreren möglichen
Bedeutungen eines Begriffs der angesprochene Verkehr durchaus in der Lage ist,
diejenige Bedeutung zu übernehmen, die dem entsprechenden Sachzusammenhang gerecht wird; dies ist hier der Begriff "Wirkung".
Die von der Anmelderin desweiteren angeführten Voreintragungen vermeintlich
vergleichbarer Marken rechtfertigen die Eintragung der angemeldeten Marke
ebenfalls nicht. Der Registerstand ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer
Marke grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; siehe zB BGH
BlPMZ 1998, 248, 249 "Today").
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Hotz
E.