Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.05.2000 – 24 W (pat) 91/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 36 095.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Hotz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

DOUBLE ACTION

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege insbesondere Parfümerien, Seifen, Desodorierende Mittel, Lotionen, Cremes,

Schaum- und Duschbäder, Haarpflege- und Haarbehandlungsmittel"

sowie für die Dienstleistung

"Forschung auf dem Gebiet der Körperpflege"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

einen Prüfer des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise zurückgewiesen,

nämlich für sämtliche Waren. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und daher gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie bestehe aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen

Sprache zählenden Wortteilen "DOUBLE" und "ACTION" mit den Bedeutungen

"doppelt, verdoppeln, Doppel-" bzw "Tat, Wirkung". Es sei daher davon auszugehen, daß entscheidungserhebliche Teile des Verkehrs den Sinn dieser Wörter wie

"doppelte Wirkung, Doppelwirkung" richtig erfassen würden. Bei diesem Sinngehalt würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung direkt mit den

beanspruchten Waren in Verbindung bringen, zumal bei einschlägigen Produkten

ein Trend zu verzeichnen sei, daß nicht nur eine Wirkung angestrebt werde,

sondern gleichzeitig mehrere, zB eine doppelte Wirkung wie "reinigen und glätten

der Haut".

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Hinsichtlich

der mit der Ladung zugestellten Werbeanzeige, in der ein Produkt ua mit der Aufschrift "DOUBLE ACTION" dargestellt ist, trägt sie vor, die Tatsache, daß ein

Dritter so etwas benutze, heiße noch lange nicht, daß eine solche Marke nicht

schutzfähig sei; hierzu verweist sie auf verschiedene Voreintragungen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angemeldeten Marke fehlt

jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft, so daß sie nach § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Unterscheidungskraft

in diesem Sinne

ist die einer Marke

innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen

andere Unternehmen aufgefaßt zu werden (stRspr, vgl zuletzt BGH GRUR 2000

231, 232 "FÜNFER"; MarkenR 2000, 48 "Radio von hier").

Nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere Bezeichnungen, bei denen es sich

um beschreibende Angaben handelt, die vom Verkehr auch nur als solche

aufgefaßt werden. Um eine solche handelt es sich bei der angemeldeten Marke.

Hierbei ist von der Tatsache auszugehen, daß auf bestimmten Warengebieten, zu

denen auch der hier betroffene Bereich der Parfümerien und Kosmetika gehört,

das Englische zur dominierenden Werbesprache geworden ist (vgl hierzu schon

BPatGE 13, 245, 249 "Dreamwell/Dreamwave"). Hierbei gehen die Hersteller und

Anbieter solcher Waren offensichtlich selbst davon aus, daß die angesprochenen

Verkehrskreise Ausdrücke und Wendungen der englischen Sprache hinreichend

verstehen. Insofern wäre es daher nicht realitätsgerecht, die Unterscheidungskraft

fremdsprachiger und deutscher Markenwörter wesentlich verschieden zu

beurteilen (vgl BPatG Beschluß vom 5. 11. 1996, 24 W (pat) 125/95 "Kid Care").

Die Markenstelle ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke lediglich als eine beschreibende Angabe dahingehend verstehen, daß die beanspruchten Waren eine doppelte Wirkung entfalten (vgl hierzu Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch-Deutsch,

S 217 "double" und S 38 "action"). Ein derartiges Verständnis wird den

angesprochenen Verkehrskreisen zudem durch die aktuelle Werbung vermittelt,

wie zB in der vom Senat der Anmelderin zugesandten Kopie einer Werbeanzeige,

die ein Produkt mit der Aufschrift (ua) "DOUBLE ACTION" zeigt, wobei die

Bedeutung der doppelten Wirkung konkretisiert wird mit den Bezeichnungen

"SHAMPOOING + APRES - SHAMPOOING.

Soweit die Anmelderin auf die anderen Bedeutungen des Begriffs "ACTION" wie

"Aktion, Tat, Handlung" verweist, ist anzumerken, daß bei mehreren möglichen

Bedeutungen eines Begriffs der angesprochene Verkehr durchaus in der Lage ist,

diejenige Bedeutung zu übernehmen, die dem entsprechenden Sachzusammenhang gerecht wird; dies ist hier der Begriff "Wirkung".

Die von der Anmelderin desweiteren angeführten Voreintragungen vermeintlich

vergleichbarer Marken rechtfertigen die Eintragung der angemeldeten Marke

ebenfalls nicht. Der Registerstand ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer

Marke grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; siehe zB BGH

BlPMZ 1998, 248, 249 "Today").

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Hotz

E.