Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 29 W (pat) 89/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 394 10 550
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 1999
aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 42 vornehmlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung eingetragene Wortmarke
HiCAD
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke
Nr. 1 162 248
HIGHPAQ
die für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsdrucker zum Zwecke
des Belegdruckes sowie zur Textverarbeitung, Zeichengeräte für die Datenverarbeitung (Plotter); Datenspeicher, in Form von Magnetband-, -scheiben- (Floppy-
Disk) und -plattengeräten einschließlich der Laufwerke; an Computer anschließbare Schreibmaschinen; Taschenrechner, insbesondere wissenschaftliche Taschenrechner mit höheren mathematischen Funktionen und programmierbare Taschenrechner sowie daran anschließbare Zusatzgeräte, nämlich Tischdrucker,
Programm- und Speichermodule; Datenträger in Form von Magnetbändern,
-scheiben, und -platten; Erstellen von Software, nämlich von Programmen in für
den jeweiligen Computer verständlicher Sprache abgefaßte Programmabläufe für
technische,
technisch-wissenschaftliche, kaufmännische und Unterhaltungszwecke, zur Anwendung in Computeranlagen" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs gelöscht, weil eine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei mindestens mittlerer Waren-/Dienstleistungs-Ähnlichkeit
bis hin zu Identität, höherwertigen Waren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke sowie teilweiser Beteiligung von Fachpublikum ergäben
sich insgesamt mittlere Anforderungen an den Markenabstand, denen die jüngere
Marke nicht genüge. Die Marken seien insbesondere bei der naheliegenden englischen Aussprache gleich bzw. so ähnlich, daß sich ein sehr ähnlicher klanglicher
Gesamteindruck ergebe.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Inhaberin der angegriffenen
Marke die klangliche Unterschiedlichkeit der Marken geltend. Sie hat im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens den Einwand der Nichtbenutzung erhoben, den sie
aber nach Vorlage von Nachweisen für die Benutzung der Waren "Notebooks" und
"Arbeitsplatzrechner" in diesem Umfang fallengelassen hat.
Die Widersprechende verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Beschwerdevorbringen in allen Punkten entgegen. Auf den Nichtbenutzungseinwand
hat sie zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung eine Eidesstattliche Versicherung und Prospekte eingereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg. Nach der Sachlage, die sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
ergeben hat, besteht keine Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Eine Verwechslungsgefahr der Marken besteht schon deshalb nicht, weil bei der
jetzt gegebenen Sachlage der Widerspruch durchweg auf rechtlich unerhebliche
Waren und Dienstleistungen gestützt ist. Auf den zulässigen, unbeschränkten
Nichtbenutzungseinwand der Gegenseite hin hat die Widersprechende den Benutzungsnachweis mit einer Eidesstattlichen Versicherung und Prospekten ausdrücklich und ausschließlich für "Notebooks" und "Arbeitsplatzrechner" angetreten.
Die Benutzung für diese Waren, die die Gegenseite in diesem Umfang auch
anerkannt hat, ist jedoch rechtlich irrelevant. Die Waren "Notebooks" und "Arbeitsplatzrechner" fehlen in dem zur Begründung eines Widerspruchs allein maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke und
lassen sich auch nicht darunter subsumieren. Dort sind nämlich spezielle Computer-Peripheriegeräte, völlig andersartige Waren und Dienstleistungen (Plotter,
Speicher, Taschenrechner, Datenträger, Programmierung) vermerkt. Diese gelten
aber nach dem im Übrigen ausdrücklich aufrechterhaltenen Einwand der Gegenseite und insoweit fehlenden Benutzungsnachweis sämtlich nicht als im markenrechtlichen Sinne benutzt.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren, im vorangegangenen Verfahren
erörterten Gesichtspunkte einer möglichen Verwechslungsgefahr bzgl. der Marken
nicht mehr an, und es kann auch dahingestellt bleiben, daß die Inhaberin der
angegriffenen Marke ihren Einwand der Nichtbenutzung nicht nach den Benutzungszeiträumen des § 43 Abs. 1 S. 1 und 2 MarkenG spezifiziert hatte (vgl. BGH
GRUR 1998, 938, 939f. "DRAGON"; GRUR 1999, 54, 55f. "HOLTKAMP") und
außerdem der Benutzungsnachweis auch hinsichtlich dieser Zeiträume lückenhaft
erscheint.
Zu einer Auferlegung von Kosten gem. § 71 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Ko