Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 29 W (pat) 89/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 394 10 550

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 1999

aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Gegen die zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 42 vornehmlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung eingetragene Wortmarke

HiCAD

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke

Nr. 1 162 248

HIGHPAQ

die für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsdrucker zum Zwecke

des Belegdruckes sowie zur Textverarbeitung, Zeichengeräte für die Datenverarbeitung (Plotter); Datenspeicher, in Form von Magnetband-, -scheiben- (Floppy-

Disk) und -plattengeräten einschließlich der Laufwerke; an Computer anschließbare Schreibmaschinen; Taschenrechner, insbesondere wissenschaftliche Taschenrechner mit höheren mathematischen Funktionen und programmierbare Taschenrechner sowie daran anschließbare Zusatzgeräte, nämlich Tischdrucker,

Programm- und Speichermodule; Datenträger in Form von Magnetbändern,

-scheiben, und -platten; Erstellen von Software, nämlich von Programmen in für

den jeweiligen Computer verständlicher Sprache abgefaßte Programmabläufe für

technische,

technisch-wissenschaftliche, kaufmännische und Unterhaltungszwecke, zur Anwendung in Computeranlagen" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs gelöscht, weil eine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei mindestens mittlerer Waren-/Dienstleistungs-Ähnlichkeit

bis hin zu Identität, höherwertigen Waren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke sowie teilweiser Beteiligung von Fachpublikum ergäben

sich insgesamt mittlere Anforderungen an den Markenabstand, denen die jüngere

Marke nicht genüge. Die Marken seien insbesondere bei der naheliegenden englischen Aussprache gleich bzw. so ähnlich, daß sich ein sehr ähnlicher klanglicher

Gesamteindruck ergebe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Inhaberin der angegriffenen

Marke die klangliche Unterschiedlichkeit der Marken geltend. Sie hat im Verlauf

des Beschwerdeverfahrens den Einwand der Nichtbenutzung erhoben, den sie

aber nach Vorlage von Nachweisen für die Benutzung der Waren "Notebooks" und

"Arbeitsplatzrechner" in diesem Umfang fallengelassen hat.

Die Widersprechende verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Beschwerdevorbringen in allen Punkten entgegen. Auf den Nichtbenutzungseinwand

hat sie zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung eine Eidesstattliche Versicherung und Prospekte eingereicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg. Nach der Sachlage, die sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens

ergeben hat, besteht keine Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Eine Verwechslungsgefahr der Marken besteht schon deshalb nicht, weil bei der

jetzt gegebenen Sachlage der Widerspruch durchweg auf rechtlich unerhebliche

Waren und Dienstleistungen gestützt ist. Auf den zulässigen, unbeschränkten

Nichtbenutzungseinwand der Gegenseite hin hat die Widersprechende den Benutzungsnachweis mit einer Eidesstattlichen Versicherung und Prospekten ausdrücklich und ausschließlich für "Notebooks" und "Arbeitsplatzrechner" angetreten.

Die Benutzung für diese Waren, die die Gegenseite in diesem Umfang auch

anerkannt hat, ist jedoch rechtlich irrelevant. Die Waren "Notebooks" und "Arbeitsplatzrechner" fehlen in dem zur Begründung eines Widerspruchs allein maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke und

lassen sich auch nicht darunter subsumieren. Dort sind nämlich spezielle Computer-Peripheriegeräte, völlig andersartige Waren und Dienstleistungen (Plotter,

Speicher, Taschenrechner, Datenträger, Programmierung) vermerkt. Diese gelten

aber nach dem im Übrigen ausdrücklich aufrechterhaltenen Einwand der Gegenseite und insoweit fehlenden Benutzungsnachweis sämtlich nicht als im markenrechtlichen Sinne benutzt.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren, im vorangegangenen Verfahren

erörterten Gesichtspunkte einer möglichen Verwechslungsgefahr bzgl. der Marken

nicht mehr an, und es kann auch dahingestellt bleiben, daß die Inhaberin der

angegriffenen Marke ihren Einwand der Nichtbenutzung nicht nach den Benutzungszeiträumen des § 43 Abs. 1 S. 1 und 2 MarkenG spezifiziert hatte (vgl. BGH

GRUR 1998, 938, 939f. "DRAGON"; GRUR 1999, 54, 55f. "HOLTKAMP") und

außerdem der Benutzungsnachweis auch hinsichtlich dieser Zeiträume lückenhaft

erscheint.

Zu einer Auferlegung von Kosten gem. § 71 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Ko