Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 7 W (pat) 7/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 35 02 538
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den auf einen Einspruch erfolgten
Beschluß der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Dezember 1998 gerichtet, mit dem das am 25. Januar 1985 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in Japan vom 27. Januar 1984 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 14. März 1996 veröffentlichte Patent 35 02 538 mit der Begründung widerrufen worden ist, daß sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik keine patentfähige Erfindung darstelle. Der Beschluß nimmt Bezug auf den Stand der Technik nach US-Patentschrift 4 055 107.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17. April 2000 neue Patentansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag, neue Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1,
neue Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 2 und einen neuen Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 eingereicht. Sie vertritt in der mündlichen Verhandlung die Ansicht,
der aufgezeigte Stand der Technik lege den Patentgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 (Hauptantrag) nicht nahe, weil insbesondere die von der Einsprechenden als nächstkommend angesehenen Druckschriften US-PS 4 055 107 und
DE 31 25 642 C2 nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufwiesen und im
übrigen ihre Gegenstände auf gänzlich anderen Anwendungsgebieten lägen, so
daß ein Fachmann auch eine Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen nicht in
Betracht gezogen hätte. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 4
nach Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3, jeweils vom 17. April 2000.
Die Einsprechende widerspricht der Auffassung der Beschwerdeführerin. Sie stellt
den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Zylinder mit Lecksicherungsanordnung, zur Verwendung in einem
von Verschmutzung freizuhaltenden Raum, mit:
einem Rohrkörper,
einem Endstück, das ein Ende des Rohrkörpers verschließt,
einem hin- und herbeweglichen, im Rohrkörper geführten Kolben,
der mit einer Kolbenstange verbunden ist, die das Endstück gleitverschieblich durchsetzt,
einer in dem Endstück angeordneten ersten Ringnut, zum Sammeln
eines aus dem Rohrkörper austretenden und auf der Umfangsfläche
der Kolbenstange mitgeführten Druckmittels,
wobei das Endstück zweiteilig ausgebildet ist, mit einem festen Teil,
das mit dem Rohrkörper verbunden ist, und einem Deckel, der ab-
nehmbar an dem festen Teil befestigt ist,
die erste Ringnut von einer in der inneren Stirnwand des Deckels
eingeformten Ausnehmung gebildet ist,
eine zweite Ringnut in dem festen Teil des Endstücks ausgebildet ist
und ein Dichtring in der zweiten Ringnut angeordnet ist, der die Kolbenstange dichtend umgibt, und
die erste Ringnut mit einer Unterdruckquelle verbunden ist, zum Absaugen des Druckmittels."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (eingefügt zwischen die Merkmale 6
und 7 ) die Merkmale
wobei das feste Teil mit einem Außengewinde und der Deckel mit einem
Innengewinde versehen ist, und über dieses auf das Außengewinde des
festen Teils aufgeschraubt ist,
und das feste Teil des Endstücks ein Innengewinde aufweist, und auf ein
Außengewinde des Endes des Rohrkörpers aufgeschraubt ist,
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (eingefügt zwischen die Merkmale 8
und 9) die Merkmale
in dem Deckel eine dritte Ringnut ausgebildet ist, in der ein Dichtring angeordnet ist, der die Kolbenstange dichtend umgibt
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hauptantrag und die zusätzlichen Merkmale der Ansprüche 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2, mithin sämtliche Merkmale 1 bis 12.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch Merkmale gemäß
Ansprüchen 2 bis 4 nach Hauptantrag, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 durch Merkmale gemäß Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch Merkmale gemäß Ansprüchen 2
und 3 nach Hilfsantrag 2 weiter ausgebildet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Patentgegenstand stellt, wie die Patentabteilung zutreffend beurteilt hat, keine
patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den geltenden Anträgen
mögen zwar neu und gewerblich anwendbar sein, doch beruhen sie nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
1. Im Schriftsatz vom 17. April 2000 ist als dem Patent zugrundeliegende Aufgabe
angegeben, eine Zylinderanordnung mit einer Lecksicherungsanordnung zur
Verwendung in einem von Verschmutzung freizuhaltenden Raum bereitzustellen,
die einfach aufgebaut ist, die sich an vorhandene Zylinder anpassen läßt und die
auf zuverlässige Weise die Ausbreitung etwaiger Verunreinigungen verhindert (S 3
le Abs).
Die Ausbreitung von Verunreinigungen wird gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag
im wesentlichen verhindert durch die Abdichtung der Kolbenstangenführung
(Merkmal 8), das Sammeln des die Abdichtung passierenden Druckmittels in einer
Ringnut (Merkmal 5) und das Verbinden dieser Ring- bzw Sammelnut mit einer
Unterdruckquelle bzw Absaugvorrichtung (Merkmal 9). Der einfache Aufbau und
die einfache Anpassbarkeit an vorhandene Zylinder wird gemäß weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 durch die zweiteilige Ausbildung des Zylinder-Endstücks
mit einem mit dem Zylindermantel bzw Rohrkörper zu verbindenden, sog. festen
Teil und einem, an diesem abnehmbar befestigten, als Deckel bezeichneten Teil
erreicht (Merkmal 6), wobei in einer inneren Stirnwand des Deckelteils die ringförmige Sammelnut (Merkmal 7) und im festen Teil des Endstücks die Ringnut für
die Kolbenstangenabdichtung (Merkmal 8) eingeformt sind.
Für den Fachmann, als zuständig wird hier ein auf dem Gebiet der Hydraulik und
Pneumatik tätiger Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus angesehen, war aber vor dem Prioritätszeitpunkt des Patents die Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag aufgrund des aufgezeigten Standes
der Technik auffindbar, ohne daß er auf der Suche einer Lösung der zugrundegelegten Aufgabe den Bereich seiner fachlichen Routine hätte verlassen müssen.
Die US-Patentschrift 4 055 107 offenbart nicht nur eine weitgehend mit dem angefochtenen Patent übereinstimmende Aufgabenstellung, sie schlägt auch bereits
eine Vielzahl der im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmale zur Lösung
dieser Aufgabe vor.
So lehrt sie zum Zwecke der Schaffung einer sauberen und sicheren Arbeitsumgebung (Sp 1 Z 31 bis 35), also eines von Verschmutzung freizuhaltenden Raumes, eine Anordnung zur Sammlung und Rückführung von Druckmittel, beispielsweise Öl, das von einer Kolbenstange durch die Kolbenstangenbohrung des Zylinders während der Kolbenbewegung aus dem Zylinderraum mitgeführt wird
(Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag). Im einzelnen schlägt sie
vor (vgl. Fig. 2 und zugehörige Beschreibung, insb. Sp 2, Z 2 bis 45), das Öl, das
die die Kolbenstange umschließenden Abstreifringe, die auch handelsübliche
Dichtringe sein können (Sp 2 Z 42 bis 45), passiert, in einer Ringnut (recess portion 49) im Endstück des Zylinders zu sammeln (Merkmal 5) und über Rohrleitungen unter Ausnutzung der Schwerkraft einem an einem anderen Ort aufgestellten
Öl-Sammelbehälter (siehe Fig. 1) zuzuführen, von dem aus es nach entsprechender Aufbereitung wieder dem Hydraulikkreis beigegeben wird. Die Schrift erwähnt
desweiteren, daß das die Kolbenstangendurchführung umfassende Endstück des
Zylinders leicht an bestehende wie auch an neu herzustellende Zylinder montierbar sein soll (Sp 2 Z 39 bis 42). Dazu ist das Endstück zweiteilig ausgebildet
(plates 19,21). Das eine Teil (21) ist am Zylinderrohr, das andere (19) am erstgenannten Teil (21) lösbar befestigt (Merkmal 6) und die Ölsammelnut ist in die innere Stirnwand des Teils (19) (Merkmal 7), die Ausnehmung für die Aufnahme der
zylindernahen Dichtung der Kolbenstange in das Teil (21) eingeformt (Merkmal 8).
Nachdem bei der bekannten Vorrichtung das Öl aus der Sammelnut mit Hilfe der
Schwerkraft abgeleitet wird, fehlt das Merkmal 9 des Anspruchs 1, wonach die
erste Ringnut bzw die Sammelnut für das Druckmittel zum Absaugen desselben
mit einer Unterdruckquelle verbunden ist. Doch rechtfertigt dieses Unterschiedsmerkmal nicht die Zuerkennung einer erfinderischen Tätigkeit beim geltenden
Patentgegenstand, weil das Absaugen von Druckmittel, zB durch eine einen Unterdruck erzeugende Saugpumpe, eine dem Fachmann geläufige Alternative zur
Ableitung von Leckmedium durch Schwerkraft darstellt, von der der Fachmann im
Bemühen um die funktionsnotwendige Aufrechterhaltung eines hinreichend hohen
Druckgefälles zur Abführung des Leckmediums aus der Sammelnut bedarfsweise
Gebrauch macht, wenn die Vorraussetzungen für den - wegen seiner geringen
Betriebskosten und seines einfachen Systems vorteilhaften - Schwerkraftbetrieb
infolge zB eines nicht verfügbaren geodätischen Gefälles entfallen sind.
Soweit die Patentinhaberin die Abstreifringe bei der US-Patentschrift nicht als
Dichtungen im Sinne des Patents anerkennt, kann der Senat dem nicht beitreten,
weil Abstreifringe idR auch mit Dichtungsaufgaben kombiniert sind (wie schon aus
der US-Patentschrift Sp. 2 Z 42 bis 45 hervorgeht) und im übrigen im angefochtenen Patent nur allgemein von einem Dichtring die Rede ist, der besonderen
Ausführung der Dichtung mithin keine erfindungswesentliche Bedeutung beigemessen ist. Auch der Einwand der Patentinhaberin, bei der Vorrichtung nach der
US-Patentschrift seien keine dreiseitig geschlossenen Ringnuten für die Dichtungen vorhanden, vielmehr gäbe es nur eine abgestufte Ringnut, die sowohl den
ringförmigen Sammelkanal als auch eine zu ihm offene Ausnehmung für den
Dichtring aufweist, vermag die Einschätzung der erfinderischen Bedeutung des
Patentgegenstandes durch den Senat nicht zu ändern. Zum einen wird der Begriff
der Ringnut auch im geltenden Anspruch 1 verallgemeinernd sowohl für zweiseitig
begrenzte (Merkmal 7 iVm Pos. 44 der Figuren) als auch für dreiseitig begrenzte
Ausnehmungen (Merkmal 8 iVm Pos.42 der Figuren) verwendet. Zum anderen
berührt dieser Unterschied nicht die für die Funktionsweise der beiden einander
gegenübergestellten Vorrichtungen maßgebliche Folge der Anordnung von Dichtung und Sammelnut im zweiteiligen Endstück des Zylinders, sondern die Frage
des zuverlässigen Halts der Dichtung in einer ggf zur Unterdruckseite hin offenen
Ausnehmung. Sieht der Fachmann aber den Halt eines derartig angeordneten
Dichtrings bei Unterdruck gefährdet, wird er nach Überzeugung des Senats ohne
weiteres unter Inkaufnahme eines erhöhten Herstellungsaufwandes auf die ihm
geläufige dreiseitig begrenzte Ringnutgestaltung zurückgreifen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nach alledem nicht rechtsbeständig.
2. Der Zylinder nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem
Anspruch 1 nach Hauptantrag ergänzt und beschränkt durch Angaben zur gegenseitigen Verbindung der beiden, ein Außen- bzw ein dazu passendes Innengewinde aufweisenden Teile des Zylinder-Endstücks (Merkmale 10) und zur Verbindung des einen Teils mit Innengewinde auf dem mit Außengewinde versehenen
Rohrkörper des Zylinders (Merkmale 11). Nachdem die Lösbarkeit der Verbindung
der beiden Teile des Zylinderendstücks an einem Ende des Zylindermantels
mittels Schraubenbolzen aus der US-Patentschrift bekannt ist, verbleibt - neben
der fehlenden Unterdruckverbindung zur Sammelnut - als weiterer Unterschied
gegenüber dem Bekannten, daß die zu verbindenden Teile selbst Träger der miteinander in Verbindung tretenden Gewinde sind. Dadurch entfallen zwar die zusätzlichen Schraubenbolzen der bekannten Vorrichtung. Dem Fachmann sind jedoch beide Befestigungsvarianten und ihre Vor- und Nachteile geläufig, so daß er
- ohne erfinderisch tätig werden zu müssen - sich im Rahmen seines Wissens und
Könnens fallweise für die eine oder andere Befestigungsart entscheiden wird.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.
3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sieht gegenüber dem Anspruch 1
nach Hauptantrag eine weitere Ringnut mit Dichtring im sog. Deckelteil des Zylinder-Endstücks vor (Merkmal 12). Da auch die Vorrichtung nach der US-Patentschrift schon von diesem Merkmal Gebrauch macht (Fig. 2 Pos 41,43,45), vermag
es zur Begründung einer erfinderischen Leistung nichts mehr beizutragen.
Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kann keinen Bestand haben.
4. Schließlich kann auch der Zylinder gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3,
der die vorstehend beurteilten Merkmale 10 bis 12 mit den Merkmalen 1 bis 9 des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag vereint, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend
angesehen werden, weil gegenüber dem Stand der Technik nach der US-
Patentschrift nur noch die Unterschiede vorhanden sind, die im Zusammenhang
mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem
Bekannten schon als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend festgestellt worden sind.
Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 ist ebenfalls nicht rechtsbeständig.
5. Aus Vorstehendem folgt, daß auch den Merkmalen der Unteransprüche zum
Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2, die sämtlich im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 enthalten sind, keine selbständige erfinderische Bedeutung zukommt. Sie fallen daher mit ihren Bezugsansprüchen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
zugleich für den wegen Urlaub an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Dr. Schnegg
Eberhard
Cl