Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.05.2000 – 13 W (pat) 19/00

13. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 16 747.7

hat der 13. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der

Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und Dipl.-Ing. Dr. Henkel

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. Januar 2000 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Bei dem Anmelder handelt es sich um einen mittellosen Erfinder, der seit fast

zwanzig Jahren nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamts insgesamt über … Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht und in fast

allen Anmeldungen Verfahrenskostenhilfe bzw Stundungsantrag gestellt hat. Auf

dem hier betroffenen technischen Fachgebiet (IPC Kl A 01 G) hat er über

… Anmeldungen eingereicht, von denen die meisten negativ erledigt wurden und

nur wenige zu dauerhaften Schutzrechten geführt haben.

Mit Antrag vom 12. August 1996 begehrte der Anmelder und Beschwerdeführer

die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

für seine Patentanmeldung

196 16 747.7 mit der Bezeichnung

"Bio-aktiver Luftfilter".

Mit Beschluß vom 26. Januar 2000 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe durch

den Anmelder als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO bezeichnet und den Antrag

zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es liefen Bemühungen zur Selbständigmachung und Aktivitäten zur Produktvermarktung.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat

vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluß vom selben Tage in der Sache

Die vorgelegten Unterlagen lassen konkrete Verwertungschancen nicht erkennen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Ch. Ulrich

Dr.K. Vogel

Heyne

Dr. Henkel

Bb