Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.05.2000 – 13 W (pat) 17/00
13. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
13 W (pat) 17/00 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 45 640.5
…
hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Ulrich sowie der
Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und Dipl.-Ing. Dr. Henkel
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Bei dem Anmelder handelt es sich um einen mittellosen Erfinder, der seit fast
zwanzig Jahren nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamts insgesamt über … Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht und in fast
allen Anmeldungen Verfahrenskostenhilfe bzw. Stundungsanträge gestellt hat. Auf
dem hier betroffenen technischen Fachgebiet (IPC Kl A 01 G) hat er über …
Anmeldungen eingereicht, von denen die meisten negativ erledigt wurden und nur
wenige zu dauerhaften Schutzrechten geführt haben.
Mit Antrag vom 20. Januar 1998 begehrte der Anmelder und Beschwerdeführer
die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für seine Patentanmeldung
197 45 640.5 mit der Bezeichnung
"Tank und Biofilter (-Kombination)".
Mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe durch
den Anmelder als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO bezeichnet und den Antrag
zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es liefen Bemühungen zur Selbständigmachung und Aktivitäten zur Produktvermarktung.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, aber nicht begründet.
Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn
hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Nach § 114 ZPO erhält
auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Bedürftigkeit des Anmelders ist nachgewiesen. Die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung sind noch nicht geprüft. Aber das Erteilungsverfahren wird mutwillig verfolgt.
Zur Auslegung des Rechtsbegriffs "Mutwilligkeit" hat der 23. Senat des Bundespatentgerichts - wie dem Anmelder bekannt ist - in seinem Beschluß vom 12. August 1997 - 23 W (pat) 5/97 - (BPatGE 38, 227 ff) die bisher bekannten Veröffentlichungen von Rechtsprechung und Lehre herangezogen und folgende Regeln
daraus abgeleitet:
1. Wer auf Staatskosten prozessiert, muß eine reale Aussicht auf Anspruchsverwirklichung haben.
2. Wer auf Staatskosten prozessiert, muß von mehreren gleichwertigen Wegen
den kostengünstigsten Weg zur Anspruchsverwirklichung wählen.
3. Wer auf Staatskosten prozessiert, muß bei der Erstreitung des Anspruchs aktiv
mitwirken und auch die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs beabsichtigen.
Aus diesen drei Kernsätzen hat der 23. Senat für das Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes unter anderem die Folgerung gezogen, daß
- ein Anmelder, der zur Erlangung eines Schutzrechtes Verfahrenskostenhilfe in
Anspruch nimmt, mutwillig handelt, wenn die Verwertung des erstrebten
Schutzrechts als nicht hinreichend aussichtsreich erscheinen muß, weil in
gleichartigen Fällen jahrelange Verwertungsversuche vergeblich gewesen sind
und zB eine Fremdnutzung an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des Marktes und eine Eigennutzung an den fehlenden Finanzmitteln des Schutzrechtsinhabers scheiterte.
In einem solchen Fall sei die Erstreitung des Schutzrechts im Ergebnis nutzlos
und deshalb nicht förderungswürdig.
- der hilfsbedürftige Patentsucher, wenn er nicht mutwillig handeln will, für einen
einheitlichen Erfindungsgegenstand nur eine Anmeldung statt mehrerer Teilanmeldungen einreichen und auch im Erteilungsverfahren die einheitliche Anmeldung nicht aus freien Stücken in mehrere Teilanmeldungen aufspalten darf,
wenn sie zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens wegen sonstiger Überforderung des Anmelders notwendig erscheint.
Mutwillig im Sinne von § 114 ZPO handele demnach im allgemeinen, wer eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht beabsichtige oder die hierzu im Einzelfall notwendigen Maßnahmen nicht vornehme, wer also davon abweiche, was
eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich gelagerten Fall tun
würde.
Mit dieser im vorausgegangenen Satz wiedergegebenen Definition des Rechtsbegriffs "Mutwilligkeit" folgt der 23. Senat im großen und ganzen der allgemein
üblichen (vgl zB OLG Düsseldorf NJW 1989, 2955 mwNachw), wie sie auch der
erkennende Senat in zahlreichen Entscheidungen benutzt und gesehen hat.
Der erkennende Senat schließt sich auch hinsichtlich der übrigen Auslegungsregeln dem 23. Senat an. Dies führt bei einer Würdigung des gesamten Anmeldeverhaltens (immer noch keine Verwertung und weiterhin gesonderte Anmeldung
auch nur kleiner Erfinderschritte) zur Zurückweisung der Beschwerde.
Das Verhalten des Anmelders erweckt nämlich - bisher unwiderlegt - den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung insbesondere deshalb, weil er sich mit der
hier betroffenen Anmeldung seiner Erfindung auf einem Fachgebiet bewegt, das
schon mit den bisher noch bestehenden wenigen Schutzrechten (bei über … An
meldungen) nicht zu einer wirtschaftlichen Verwertung geführt hat. Ein verständiger Anmelder würde nach der Lebenserfahrung und bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen und auch angesichts der bisher schon angefallenen, ganz erheblichen Verfahrens- und Jahresgebühren weitere Kosten scheuen
und sein Patenterteilungsrecht sicher nicht in gleicher Weise verfolgen, sondern
statt dessen seine Bemühungen weitestgehend auf die wirtschaftliche Verwertung
der bestehenden Schutzrechte konzentrieren.
Aus dieser Sicht vermag auch die Absichtserklärung des Anmelders, es liefen Bemühungen zur Selbständigmachung und zur Produktvermarktung, nichts zu ändern; bleibt doch völlig offen, ob diese Bemühungen je zum Ziel führen.
Auch der Umstand, daß weder die erteilten Schutzrechte noch die weiteren hundertfachen Anmeldungen in den langen Jahren der Anmeldetätigkeit des Beschwerdeführers zu irgendeiner noch so geringen Verwertung geführt haben,
macht deutlich, daß der Beschwerdeführer am Bedarf vorbei erfindet, seine Anmeldungen also offensichtlich nicht wichtig und förderungswürdig sind.
Insgesamt ist dem Anmelder somit zu Recht die beantragte Verfahrenskostenhilfe
durch die Patentabteilung verweigert worden.
Dies wird sich künftig auch nur bei Darlegung konkreter Verwertungschancen im
Einzelfall ändern können, wenn der Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung widerlegt wird.
Ch. Ulrich
Dr. K. Vogel
Heyne
Dr. Henkel
prö