Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 04.05.2000 – 3 Ni 30/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 4. Mai 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 30/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 553 105
(DE 591 03 599)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,
Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Sredl
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 553 105 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. August 1991 angemeldeten
und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 553 105 (Streitpatent), für das sie die Priorität der
deutschen Patentanmeldung 40 32 885 vom 17. Oktober 1990 in Anspruch genommen hat. Das Streitpatent, das eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt
unter dem Aktenzeichen 591 03 599 geführt wird, umfaßt 13 Patentansprüche.
Patentanspruch 1 lautet:
"Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahrzeuge, mit einem einerseits einer Bremsscheibe (1) eine Zuspannvorrichtung aufweisenden Bremssattel (2), wobei die Zuspannvorrichtung einen um eine die Achse der Bremsscheibe (1)
rechtwinklig kreuzende Drehachse (25) drehbaren, bremsscheibenabgewandt vermittels eines im wesentlichen halbkreisartigen
Drehlagers (3) gegen den Bremssattel (2) abgestützten Drehhebel (4) aufweist, der bremsscheibenzugewandt mittels eines Exzenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse (6) anliegt, die
sich parallel zur Drehachse (25) erstreckt und deren beide Enden
über Druckstößel mit einer zuspannseitig im Bremssattel (2)
parallel zur Achse verschieblich gelagerten Bremsbacke (10)
gekoppelt sind, wobei die Traverse (6) ebenfalls im wesentlichen
parallel zur Achse verschieblich geführt ist,
dadurch gekennzeichnet, daß als Exzenterabschnitt eine als zur
Drehachse (25) parallele Drehlagerung ausgebildete Lagerungsvorrichtung (15) vorgesehen ist, die exzentrisch zur Drehachse (25) am Drehhebel (4) und mit zur Bremsscheibe (1) gerichteter
Druckrichtung an der Traverse (6) angreift und letztere ausschließlich drehbeweglich mit dem Drehhebel (4) koppelt."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fehle die Patentfähigkeit, weil er weder neu sei noch auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften
DE 34 23 875 A1,
DE-OS 20 57 322,
DE 36 10 569 A1,
US-PS 3 482 665,
US-PS 3 768 601,
US-PS 3 809 190 und
US-PS 4 598 801.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 553 105 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung regt sie an, dem Streitpatent die als Hilfsantrag
überreichte Fassung des Patentanspruchs 1 zugrunde zu legen. Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag lautet danach:
"Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahrzeuge, mit einem einerseits einer Bremsscheibe (1) eine Zuspannvorrichtung aufweisenden Bremssattel (2), wobei die Zuspannvorrichtung einen um eine die Achse der Bremsscheibe (1)
rechtwinklig kreuzende Drehachse (25) drehbaren, bremsscheibenabgewandt vermittels eines im wesentlichen halbkreisartigen
Drehlagers (3) gegen den Bremssattel (2) abgestützten Drehhebel (4) aufweist, der bremsscheibenzugewandt mittels eines Exzenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse (6) anliegt, die
sich parallel zur Drehachse (25) erstreckt und deren beide Enden
über Druckstößel mit einer zuspannseitig im Bremssattel (2)
parallel zur Achse verschieblich gelagerten Bremsbacke (10) gekoppelt sind, wobei die Traverse (6) ebenfalls im wesentlichen
parallel zur Achse verschieblich geführt ist,
dadurch gekennzeichnet, daß als Exzenterabschnitt eine als zur
Drehachse (25) parallele Drehlagerung ausgebildete Lagerungsvorrichtung (15) vorgesehen
ist, die exzentrisch zur Drehachse (25) am Drehhebel (4) und mit zur Bremsscheibe (1) gerichteter Druckrichtung an der Traverse (6) angreift und letztere
ausschließlich drehbeweglich mit dem Drehhebel (4) koppelt, und
daß die Traverse (6) nur in einem bremsscheibenseitigen Endbereich mit radialem Schwenkspiel zur Achse am Bremssattel (2)
parallel zur Achse verschieblich gelagert ist."
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent unter Berufung auf die Druckschriften
US-PS 3 371 753 und
DE 37 16 202 A1
für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ iVm
Art 56 EPÜ). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Ein eigener erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 2
bis 13 ist weder geltend gemacht worden noch für den Senat ersichtlich.
I.
1) Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse insbesondere für Straßenfahrzeuge, wie sie nach den Angaben der Streitpatentschrift (S. 2 Z 11-19) aus der
deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 bekannt ist. Bei solchen Scheibenbremsen wird ein drehbar gelagerter Hebelarm, der einen Exzenter betätigt, bei
Bremsbetätigung verschwenkt. Dabei wird der Exzenter verdreht, wodurch eine
am Exzenter anliegende Traverse axial verschoben wird, die ihrerseits an ihr angelagerte Bremsbeläge Richtung Bremsscheibe verschiebt und dort zur Anlage
bringt. Durch die Drehlagerung des Exzenters tritt eine lineare Verschiebebewegung zwischen dem Exzenter und der Traverse auf, so daß wegen der hohen
Kräftebeanspruchung die Berührungsstelle zwischen dem Anlagepunkt des Exzenters und der Traverse einem starken Verschleiß ausgesetzt ist. Die Rückstellung der Bremse kann dadurch behindert werden, was zu einer Hysterese zwischen Bremsbetätigungs- und Bremslösekräften führen kann. Zur Vermeidung
dieser Nachteile schlägt die oben genannte Offenlegungsschrift vor, zwischen
dem Exzenter und der Traverse eine rollengelagerte Druckplatte vorzusehen, um
die Gleitbewegung zu vermeiden.
Weiter ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 16 00 175 eine Scheibenbremse
bekannt, bei der der Exzenterabschnitt exzentrisch in einer Drehwellen-Ausnehmung angeordnet ist. Diese Anordnung beansprucht jedoch einen beachtlichen
Bauraum; außerdem weist der Drehstößel keine zuverlässige Halterung auf.
2) Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Streitpatents, eine Scheibenbremse
derart auszugestalten, daß sie unter Beibehaltung einer einbaugünstigen Bauform
und einer reibungs-, verschleiß- und hysteresearmen Funktionweise einen einfachen und billigen Aufbau aufweist.
3) Dementsprechend beschreibt Patentanspruch 1
A) eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahrzeuge, mit
einem einerseits einer Bremsscheibe eine Zuspannvorrichtung aufweisenden
Bremssattel
B) Die Zuspannvorrichtung weist einen Drehhebel auf.
B1) Der Drehhebel ist um eine die Achse der Bremsscheibe rechtwinklig
kreuzende Drehachse drehbar.
B2) Der Drehhebel ist bremsscheibenabgewandt vermittels eines im wesentlichen halbkreisartigen Drehlagers gegen den Bremssattel abgestützt.
B3) Der Drehhebel liegt bremsscheibenzugewandt mittels eines Exzenterabschnittes etwa längsmittig an einer Traverse an.
C) Die Traverse
C1) erstreckt sich parallel zur Drehachse (des Drehhebels).
C2)
ist im wesentlichen parallel zur Achse der Bremsscheibe verschieblich
geführt,
C3)
ist ausschließlich drehbeweglich mit dem Drehhebel gekoppelt,
C4)
ihre beiden Enden sind über Druckstößel mit einer Bremsbacke gekoppelt.
D) Die Bremsbacke ist zuspannseitig im Bremssattel parallel zur Achse verschieblich gelagert.
E) Als Exzenterabschnitt ist eine Lagerungsvorrichtung vorgesehen.
E1) Die Lagerungsvorrichtung ist als eine zur Drehachse parallele Drehlagerung ausgebildet.
E2) Die Lagerungsvorrichtung greift an der Traverse an
E21) (und zwar) exzentrisch zur Drehachse am Drehhebel und
E22) mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung.
II.
Bezüglich der Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung gemäß Hauptantrag als auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung. Das Patent ist im beantragten Umfang jedenfalls
deshalb für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den
jeweiligen Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag
für den einschlägigen
Fachmann - einen mit der Konstruktion von Scheibenbremsen befaßten Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau, der gute Kenntnisse sowohl der allgemeinen Grundlagen des Scheibenbremsenbaus als auch der gängigen und in der Praxis angewandten Bremsentypen besitzt - durch den Stand der
Technik, wie ihn die deutschen Offenlegungsschriften 37 16 202 und 34 23 875
bilden, nahegelegt war.
1. Im Vergleich mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
zeigt und beschreibt die deutsche Offenlegungsschrift 37 16 202 eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahrzeuge, mit einem einerseits
einer Bremsscheibe eine Zuspannvorrichtung aufweisenden Bremssattel (Merkmal
A). Die Zuspannvorrichtung weist dabei einen Drehhebel (Ansatz 11) auf, der um
eine die Achse der Bremsscheibe rechtwinklig kreuzende Drehachse drehbar und
bremsscheibenabgewandt vermittels eines
im wesentlichen halbkreisartigen
Drehlagers 13 gegen den Bremssattel 1 abgestützt ist (Merkmale B, B1 und B2).
Dieser Drehhebel
liegt
bremsscheibenzugewandt mittels
eines Exzenterabschnittes 16 etwa längsmittig über eine rollengelagerte Druckplatte 20 an
einer Traverse 22 an (Merkmal B3). Wie aus allen Figuren der deutschen Offenlegungsschrift ersichtlich ist, erstreckt sich die Traverse parallel zur Drehachse
des Drehhebels (Ansatz 11) und ist im wesentlichen parallel zur Achse der
Bremsscheibe verschieblich geführt (Merkmale C, C1 und C2). Wie insbesondere
aus Figur 3 ersichtlich ist, sind die beiden Enden der Traverse 22 über Druckstößel mit einer Bremsbacke gekoppelt, die zuspannseitig im Bremssattel parallel
zur Achse des Drehhebels (Ansatz 11) verschieblich gelagert ist (Merkmale C4
und D). Damit sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1
aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 bekannt, wie es die Patentinhaberin auch bereits auf Seite 2, Zeile 11 der Streitpatentschrift beschreibt und in
der mündlichen Verhandlung dargelegt hat.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 ist somit eine Scheibenbremse
bekannt, bei der die Kraftübertragung vom Exzenter auf die Traverse mittels einer
Nocken-Exzenter-Kopplung erfolgt. Der Fachmann erkennt aber sofort, daß diese
Kopplung zwingend mit einer Gleitreibung zwischen den zu koppelnden Teilen
verbunden ist. Um diese Gleitreibung zu minimieren bzw auszuschalten, ist bei der
Scheibenbremse nach dieser Offenlegungsschrift zwischen dem Exzenter und der
Traverse die rollengelagerte Druckplatte 20 angeordnet. Durch die beiden Teile,
Druckplatte 20
und Rollenlager 23
ist
die Gesamtkonstruktion
der
Scheibenbremse allerdings aufwendig und teuer.
Der Fachmann wird daher bemüht sein, dieses aufwendige Konstruktionsdetail der
bekannten Scheibenbremse besser zu lösen, um einen einfacheren und billigeren
Aufbau zu erzielen. Er wird dabei jedoch darauf achten, daß er die positiven
Merkmale der bekannten Konstruktion, wie reibungs-, verschleiß- und hysteresearme Funktionsweise, weiter beibehält, dh er wird die Grundkonstruktion der
Scheibenbremse mit ihrem günstigen Kräfteverlauf möglichst nicht ändern. Dazu
wird er sich im Stand der Technik insbesondere nach geeigneten Kopplungen
zwischen Exzenter und dem die Bremskraft auf den Bremsbelag übertragenden
Bauteil umsehen und dabei aber nicht nur - wie die Beklagte meint - den engen
Stand der Technik berücksichtigen, der eine Nocken-Exzenter-Kopplung beschreibt. Es sind ihm nämlich alle gängigen Kraftübertragungsmöglichkeiten bei
Exzenterzuspannvorrichtungen an Scheibenbremsen, wie zB auch die Kurbel-Exzenter- oder Schubkurbel-Exzenter-Kopplung und deren konstruktive
Eigenschaften mit ihren Vor- und Nachteilen aus seiner täglichen Praxis bekannt.
Der Senat sieht keinen Grund, warum der Fachmann bei seiner Suche nach einer
Lösung seines Problems bereits eine Vorauswahl des zu betrachtenden Standes
der Technik treffen sollte, wenn er im gesamten die Scheibenbremsen betreffenden Stand der Technik günstige Lösungen erwarten kann. Es ist vom Fachmann
zu erwarten, daß er zur Problemlösung den gesamten ihn bekannten Stand der
Technik heranzieht.
Der Fachmann wird daher zur Lösung der Aufgabe die deutsche Offenlegungsschrift 34 23 875 in seine Überlegungen einbeziehen. Aus dieser Druckschrift ist
eine Zuspannvorrichtung bekannt, bei der der Exzenter durch einen Bolzen 28
gebildet wird, der exzentrisch in einem Drehhebel gelagert ist und wobei auf dem
Bolzen wiederum das die Druckkraft auf den Bremsbelag übertragende Teil drehbeweglich gelagert ist. Bei dieser Konstruktion sieht der Fachmann auf den ersten
Blick, daß bei einfacher Ankopplung hier ebenfalls eine minimale Gleitreibung bei
der Kraftübertragung des Exzenters auf das Klemmstück auftritt und daß bei
Anwendung dieses Prinzips bei der Scheibenbremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 deren Druckplatte mit Lagerung wegfallen könnte, ohne
daß die positiven Konstruktionsmerkmale der Scheibenbremse nach dieser
Entgegenhaltung beeinträchtigt würden. Er wird daher bei dieser Scheibenbremse
den Exzenterabschnitt nach dem Vorbild der deutschen Offenlegungsschrift
34 23 875 als eine Lagerungsvorrichtung 28, 20 ausbilden, die als eine zur Drehachse des Drehhebels (Kern 27) parallele Drehlagerung ausgebildet ist (Merkmale
E und E1). Da der Fachmann die Grundkonstruktion mit Traverse der
Scheibenbremse nach der genannten Offenlegungsschrift möglichst nicht verändern möchte, wird er die Lagerungsvorrichtung nach dem Vorbild der deutschen
Offenlegungsschrift 34 23 875 an dem die Druckkraft übertragenden Bauteil, bei
der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 der Traverse, angreifen lassen, wodurch diese ausschließlich drehbeweglich mit dem Drehhebel gekoppelt wird
(Merkmale E2 und C3). Diese Maßnahme bedingt in ihrer Folge, daß die Lagerungsvorrichtung exzentrisch zur Drehachse am Drehhebel und mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung an der Traverse angreift (Merkmale E2, E21
und E22).
Der Fachmann gelangt somit durch die einfache Übertragung des aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 23 875 bekannten Prinzips, den Exzenterabschnitt
als Drehlagerung auszubilden, auf die Scheibenbremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 und so zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Konstruktive Schwierigkeiten
sind bei dieser Übertragung für den Senat nicht erkennbar.
2. Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von
der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß an den
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende Merkmale angehängt wurden:
"... und daß die Traverse(6) nur in einem bremsscheibenseitigen
Endbereich mit radialem Schwenkspiel zur Achse am Bremssattel (2) parallel zur Achse verschieblich gelagert ist."
Die gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zusätzlichen Merkmale
betreffen ausschließlich die Lagerung der Traverse. Bei Übertragung der aus der
deutschen Offenlegungsschrift 34 23 875 bekannten Kopplung zwischen Exzenter
und bremskraftübertragendem Teil auf die Bremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 ist es für den Fachmann selbstverständlich, daß er die
reine Axiallagerung der Traverse, so wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 bekannt ist, abändern muß. Das bei der deutschen Offenlegungsschrift 34 23 875 angewandte Prinzip der Kurbel-Exzenter-Kopplung setzt
nämlich voraus, daß die Kurbelstange, das die Druckkraft übertragende Bauteil,
schwenkbar sein muß, was für den Fachmann, der die verschiedenen möglichen
Grundkonstruktionen der Kraftübertragung kennt, selbstverständlich ist, zumal
dies auch die deutsche Offenlegungsschrift 34 23 875 zB in ihren Figuren 1 bis 4
zeigt. Er wird somit die Traverse nach der deutschen Offenlegungsschrift
37 16 202 mit radialem Schwenkspiel zur Achse lagern. Daß diese Lagerung
möglichst nahe an der Bremsscheibe, also im bremsscheibenseitigen Endbereich
der Traverse erfolgen muß, ist aufgrund des Kraftflusses konstruktiv zwingend.
Dem hat auch die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Die Verschieblichkeit parallel zur Achse ist dabei funktionsnotwendig
und bereits sowohl in der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 als auch in der
deutschen Offenlegungsschrift 34 23 875 realisiert. Es bedarf somit für diese mit
den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beschriebene Lagerungsmaßnahme keiner erfinderischen Tätigkeit; sie ist vielmehr
in den einfachen handwerklichen Grundkenntnissen des zuständigen Fachmannes
begründet.
Damit können diese gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs 1
PatG iVm § 709 ZPO.
Grüttemann
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Sperling
Sredl
Cl/prö