Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.05.2000 – 8 W (pat) 28/98

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 18 840.7-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Dehne, Gutermuth und

Dr. agr. Huber 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 196 18 840.7-25 mit der Bezeichnung

"Abstandhalter"

ist am 10. Mai 1996 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle

für Klasse E 04 B mit Beschluß vom 11. November 1997 zurückgewiesen worden,

weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik war ua die deutsche Offenlegungsschrift 43 39 141 in Betracht gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und

hilfsweise beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit der mit

Schriftsatz vom 4. September 1998 vorgelegten Beschwerdebegründung wurden

die dem Verfahren zugrunde zu legenden geltenden Patentansprüche 1 bis 34

vorgelegt sowie der mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1997 hilfsweise gestellte

Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten.

Auf die daraufhin erfolgte Anberaumung eines Verhandlungstermins wurde mit

Schriftsatz vom 13. April 2000 namens und im Auftrage des Anmelders der hilfsweise gestellte Antrag zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2000 wurde dem Anmelder seitens des Bundespatentgerichts mitgeteilt, daß der anberaumte Verhandlungstermin bestehen bleibe.

Der Anmelder beantragt schriftsätzlich,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und beantragt weiterhin sinngemäß,

das Patent mit den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten

Ansprüchen 1 bis 34 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

"Abstandhalter für die beiden Wandelemente einer Doppel- oder

Hohlwand mit einem sich im wesentlichen zwischen den Wandelementen erstreckenden Distanzstück, wobei dem Distanzstück

zumindest an einem Ende ein flächiges Anlageteil zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß sich die Position des Anlageteils

relativ zum Distanzstück zur Verlängerung oder Verkürzung des

Abstandhalters verändern läßt."

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 34 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt gemäß Beschwerdebegründung die Auffassung, daß der

Anmeldungsgegenstand gegenüber dem entgegenhaltenen Stand der Technik

neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Anmeldungsgegenstand

unterscheide sich vom nächstkommenden Stand der Technik nach der deutschen

Offenlegungsschrift 43 39 141 dadurch, daß - anders als dort - auf ein mehrteiliges

Distanzstück verzichtet werden könne und der anmeldungsgemäße Abstandhalter

prinzipiell demgegenüber auf zwei (wesentliche) Bauteile, nämlich das Anlageteil

und das Distanzstück, reduziert sei. Dies führe zu einem besonders einfachen

Aufbau und zu einer besonders einfachen Handhabbarkeit bei dem

anmeldungsgemäßen längenveränderlichen Abstandhalter.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis

§ 5 dar.

Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Wie der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, geht die

Lehre der vorliegenden Patentanmeldung gemäß dem geltenden Anspruch 1 vom

Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 39 141 aus.

Diese offenbart einen Abstandhalter (ua) für die beiden Wandelemente einer

Doppel- oder Hohlwand (Sp 1, Z 3 - 11 und 25 - 35 sowie Sp 3 "Ausführungsbeispiel 1" und "Ausführungsbeispiel 2") mit einem sich im wesentlichen zwischen

den Wandelementen erstreckenden Distanzstück, wobei dem Distanzstück

zumindest an einem Ende ein flächiges Anlageteil zugeordnet ist.

Dies trifft sowohl für das vom Anmelder offenbar hauptsächlich in Betracht gezogene Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 der Entgegenhaltung zu, als auch für ein

weiteres in dieser Druckschrift beschriebenes Ausführungsbeispiel, welches

textlich in Spalte 3, Zeilen 50 bis 68 unter "Ausführungsbeispiel 2" beschrieben ist

und gemäß Spalte 3, Zeilen 52 bis 56 Distanzvorrichtungen gemäß Fig 1 und 2

verwendet, die zusätzlich zu Basisteil (3) (Teil gemäß Fig 1) und Teleskopteil (4)

(Teil gemäß Fig 2) ein oder mehrere Verlängerungsteile (7) (Teil gemäß Fig 3)

aufweisen. Nachdem Fig 1 ein sog. Basisteil (3) darstellt, welches ein flächiges

Anlageteil (Auflagefläche 10a) einstückig verbunden mit einem Innengewindebereich (5a) erkennen läßt, das mit einem Verlängerungsteil (7) gemäß Fig 3 an

dessen Außengewindebereich (5b) mit diesem zusammenwirkt, ergibt sich im

Falle der Anwendung eines einzigen Verlängerungsteils (7) (vgl Fig 3) ein einziges

Distanzstück, dem zumindest an einem Ende ein flächiges Anlageteil (zB Basisteil

gem Fig 1) zugeordnet ist. Dabei läßt sich bei dem Gegenstand gemäß

"Ausführungsbeispiel 2" in gleicher Weise wie im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegeben, die Position des Anlageteils (zB Basisteil gem

Fig 1) relativ zum Distanzstück (Teil gem Fig 3) zur Verlängerung oder Verkürzung

des Abstandhalters verändern. Diese Verlängerung oder Verkürzung erfolgt zB

durch den Gewindeeingriff des Außengewindes des als Distanzstück wirkenden

Teiles 7 (vgl Fig 3) in den Innengewindebereich des Basisteils 3 (gem Fig 1) und

bewirkt die Positionsveränderung des Anlageteils relativ zum Distanzstück.

Ähnliches gilt auch für die Gewindeverbindung zwischen dem Distanzstück gem

Fig 3 und einem (weiteren) Anlageteil (Teleskopteil 4 gem Fig 2), lediglich mit

umgekehrt wirkendem Gewindeeingriff, dh mit Außengewinde (5b) am Anlageteil

und Innengewinde am Distanzstück. Somit wird durch das textlich beschriebene

"Ausführungsbeispiel 2" iVm den Fig 1 - 3, auf die dort ausdrücklich Bezug genommen wird, die Lehre des Anspruchs 1 insgesamt vorweggenommen, weil im

Falle der durch die Formulierung "ein oder mehrere Verlängerungsteile ..." (Sp 3,

Z 55) eingeschlossenen Verwendung von lediglich einem Verlängerungsteil als

Distanzstück nicht die in Fig 6 dargestellte zweiteilige Ausführungsform des

Distanzstücks entsteht.

Nachdem über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, ist das

Patentbegehren insgesamt nicht bestandsfähig.

Obwohl der Anmelder im Telefax vom 13. April 2000 den Übergang ins schriftliche

Verfahren angeregt hat, hat der Senat die Durchführung der auf Antrag des Anmelders angesetzten mündlichen Verhandlung für sachdienlich erachtet, da allenfalls nach intensiver Abklärung erheblicher Bedenken und entsprechender Anpassung der Ansprüche eine Patenterteilung überhaupt in Betracht hätte kommen

können (§ 78 Nummer 3 PatG). Daß bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn

verhandelt und entschieden werden kann, ergibt sich schon aus § 89 Abs 2 PatG.

Der Anmelder wurde hierauf entsprechend dieser Vorschrift in der Ladung

hingewiesen. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs erforderte

ebenfalls nicht, daß dem Anmelder nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben

werden müßte (vgl Benkard/Schäfers, PatG, 9. Aufl, § 89 Rdn 4 und § 93 Rdn 7;

Schulte, PatG, 5. Aufl, § 89 Rdn 5; BGH BlPMZ 1992, 496, 498 re Sp

- Entsorgungsverfahren), etwa durch Übergang ins schriftliche Verfahren. Im übrigen war für den Senat nicht sicher, ob der Vertreter des Anmelders (oder dieser

selbst) nicht doch erscheinen würde.

Kowalski

Dehne

Gutermuth

Dr. Huber

Cl