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BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 26 W (pat) 13/00

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 08 188.6

… 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke, des Richters Kraft sowie der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. März 1999 aufgehoben.

Die folgende Bildmarke

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

ist als Marke für die Waren

"Gepäckwagen, Kindersportwagen und Leihschließfächer; automatische

Entnahmestationen für Gepäckwagen und Sportwagen, Vermietung und

Wartung von Schließfächern; Vermietung von Handgepäckwagen

in

Beförderungsterminals; Vermietung von Kindersportwagen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG)

zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die

angemeldete Marke eine Bildfolge darstelle, die auch in ihrer Kombination jeglicher phantasievoller Eigenart entbehre und deren erkennbarer Sinngehalt zur

betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Die Bildfolge bestehe in

einer symbolhaften Aneinanderreihung der Gegenstände, die entweder als Waren

von der Markenanmeldung beansprucht würden oder Gegenstand der vorgesehenen Dienstleistungen seien. Der Verkehr werde der angemeldeten Marke

deshalb keine betriebliche Kennzeichnungsfunktion beimessen, weil die Sachaussage der konkreten Bildfolge derart im Vordergrund stehe, daß kein Raum

mehr für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart bleibe. Die Marke

stelle nicht nur hinsichtlich ihrer einzelnen Bildelemente sondern auch in ihrer

Gesamtheit einen glatt beschreibenden Sachhinweis dar. Eine Mehrdeutigkeit, die

soweit gehe, daß ein konkreter beschreibender Inhalt nicht mehr feststellbar sei,

liege nicht vor. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen deshalb nur als

Werbemittel und Hinweis auf die Gegenstände werten, auf die sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezögen. Bei dieser Wertung spiele die

Länge des angemeldeten Zeichens eine nicht unerhebliche Rolle, da der Verkehr

aufgrund der allgemein üblichen Kennzeichnungspraxis daran gewöhnt sei, daß

betriebliche Herkunftsbezeichnungen kurz und prägnant gestaltet seien. Die hier

vorliegende Aneinanderreihung von Bildsymbolen gehe jedoch weit über die gewöhnliche Merkfähigkeit des flüchtigen Verkehrs hinaus. Die Verbraucher seien im

übrigen daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit meist piktogrammartigen

Symbolen und Bildfolgen konfrontiert zu werden, durch die nur sachliche Informationen übermittelt und die deshalb auch nur in diesem Sinn verstanden würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung,

daß die angemeldete Bildmarke - von ihr als "Logo drei Symbole" bezeichnet - für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen glatt beschreibenden

Hinweis darstellt. Ob die einzelnen Bestandteile für sich genommen unterscheidungskräftig seien oder nicht, könne dahingestellt bleiben, denn die Gesamtheit der Marke sei entscheidend. Im übrigen habe die Markenstelle beispielsweise auch nicht dargetan, inwieweit die drei Logos für die Ware

"automatische Entnahmestation für Gepäckwagen und Sportwagen" eine glatt

beschreibende Angabe sei. Davon abgesehen setze sich die angemeldete Marke

auch nicht aus lauter selbsterklärenden Bildelementen zusammen. So sei zu fragen, welche unmißverständliche Bedeutung das phantasievoll gestaltete Bildelement "stilisierter, schräggestellter Koffer im Rechteck" haben solle und ob der

erste Wagen von links einen Einkaufswagen, einen Krankenfahrstuhl oder

Puppenwagen darstellen solle. Auf jeden Fall seien mehrere Gedankenschritte

erforderlich, die gerade für den phantasievollen Charakter der angemeldeten

Marke sprächen. Soweit ein Zeichenelement keinen Bezug zu den beanspruchten

Waren aufweise, sei es für diese Waren jeweils unterscheidungskräftig. Für die

Schutzfähigkeit der Marke spreche schließlich ihre Eintragung in den USA.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das ursprüngliche

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

"Automatische Entnahmestationen für Gepäckwagen und Sportwagen,

Vermietung und Wartung von Schließfächern; Vermietung von Handgepäckwagen in Beförderungsterminals; Vermietung von Kindersportwagen".

Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich hinsichtlich der verbliebenen Waren und

Dienstleistungen als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Entgegen der von der Markenstelle

im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem angemeldeten "Logo drei Symbole" jedenfalls in Bezug auf die nur noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht um eine derartige, freihaltebedürftige

Angabe.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bildmarke in der konkreten

Form einer Folge dreier bestimmter piktogrammartiger Symbole ist derzeit nicht

nachweisbar, auch wenn es sich bei der Anmeldung nur um eine Aneinanderreihung von drei piktogrammartigen bildlichen Darstellungen handelt, die so international üblich sind und ohne größere Überlegungen ein Leihschließfach, einen

Kinder(sport)wagen und einen Gepäckwagen mit einem daraufstehenden Koffer

erkennen lassen. Derartige Symbole werden weltweit insbesondere auf Flughäfen

und Bahnhöfen verwendet, um Reisenden eine leichte Orientierung zu ermöglichen

(vgl dazu Stiebner/Urban,

"Zeichen + Signets" Bruckmann Verlag

München, 1982). Solche einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren Gestaltungen, die sich wie im vorliegenden Fall stark an bereits geläufige Piktogramme anlehnen, könnten einem Freihaltungsbedürfnis

unterliegen, wenn sie in Bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen

lediglich eine unmittelbar beschreibende Sachangabe darstellen würden (vgl dazu

Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 32 und 108). Dies kann der Senat

nicht feststellen.

Von einem auf gegenwärtige Benutzung der Marke als Sachangabe beruhenden

Freihaltebedürfnis

kann nicht ausgegangen werden

(vgl dazu BGH

GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH).

Ebensowenig

liegen Anhaltspunkte

dafür

vor, daß

in bezug auf

"Entnahmestationen..." und Vermietungsleistungen eine Benutzung der Marke als

Sachangabe in Zukunft erfolgen wird. Selbst wenn mit der Markenstelle davon

ausgegangen wird, daß der angesprochene Verkehr zumindest jedem einzelnen

Bildsymbol eine bestimmte Bedeutung beimißt, fehlt der angemeldeten Symbolfolge in ihrer Gesamtheit die Eignung, die noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen konkret zu beschreiben. Selbst wenn den einzelnen Symbolen

die Bedeutung "Leihschließfach", "Kindersportwagen" und "Gepäckwagen" beigemessen wird, enthalten diese Bildzeichen auch in ihrer Gesamtheit zumindest

keinen eindeutigen Hinweis auf eine etwaige Entnahmestation oder die noch beanspruchten Vermietungsleistungen. Damit fehlt der angemeldeten Bildmarke die

Eignung, in Zukunft als unmißverständliche warenbezogene Sachaussage dienen

zu können, die auf eine bestimmte Eigenschaft der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen selbst Bezug nimmt (vgl dazu BGH BlPMZ 1999, 410 -

FOR YOU mwNachw).

Von einem gegenwärtigen oder gar zukünftigen Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Zeichenfolge kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Der Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei

ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden,

zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise

unterzieht. Kann demnach einer Marke keine für die beanspruchten Waren im

Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage zugeordnet werden, so gibt

es

in der Regel keine

tatsächlichen Anhalte dafür, daß

ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO -

FOR YOU). Da es sich bei der angemeldeten Marke um eine nicht geläufige

Symbolfolge handelt, deren beschreibender Gebrauch derzeit nicht nachweisbar

ist, ist davon auszugehen, daß sie bei entsprechender Benutzung im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel geeignet ist. Die von der Markenstelle hiergegen angeführte

Länge der angemeldeten Bildfolge, die weit über die gewöhnliche Merkfähigkeit

des flüchtigen Verkehrs hinausgehe, schließt die erforderliche Unterscheidungskraft nicht aus. Abgesehen davon, daß sich der Verkehr nur an einem Teil der

leicht erfaßbaren Bildsymbole orientieren kann, würde die mangelnde Merkfähigkeit der Marke nicht ihre spezifische Unterscheidungsfunktion nehmen (vgl dazu

BGH WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl).

Schülke

Richterin Eder ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schülke

Kraft

Wf

Abb. 1