Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 26 W (pat) 13/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 08 188.6
… 6.70
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke, des Richters Kraft sowie der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. März 1999 aufgehoben.
Die folgende Bildmarke
G r ü n d e
I
siehe Abb. 1 am Ende
ist als Marke für die Waren
"Gepäckwagen, Kindersportwagen und Leihschließfächer; automatische
Entnahmestationen für Gepäckwagen und Sportwagen, Vermietung und
Wartung von Schließfächern; Vermietung von Handgepäckwagen
in
Beförderungsterminals; Vermietung von Kindersportwagen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG)
zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die
angemeldete Marke eine Bildfolge darstelle, die auch in ihrer Kombination jeglicher phantasievoller Eigenart entbehre und deren erkennbarer Sinngehalt zur
betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Die Bildfolge bestehe in
einer symbolhaften Aneinanderreihung der Gegenstände, die entweder als Waren
von der Markenanmeldung beansprucht würden oder Gegenstand der vorgesehenen Dienstleistungen seien. Der Verkehr werde der angemeldeten Marke
deshalb keine betriebliche Kennzeichnungsfunktion beimessen, weil die Sachaussage der konkreten Bildfolge derart im Vordergrund stehe, daß kein Raum
mehr für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart bleibe. Die Marke
stelle nicht nur hinsichtlich ihrer einzelnen Bildelemente sondern auch in ihrer
Gesamtheit einen glatt beschreibenden Sachhinweis dar. Eine Mehrdeutigkeit, die
soweit gehe, daß ein konkreter beschreibender Inhalt nicht mehr feststellbar sei,
liege nicht vor. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen deshalb nur als
Werbemittel und Hinweis auf die Gegenstände werten, auf die sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezögen. Bei dieser Wertung spiele die
Länge des angemeldeten Zeichens eine nicht unerhebliche Rolle, da der Verkehr
aufgrund der allgemein üblichen Kennzeichnungspraxis daran gewöhnt sei, daß
betriebliche Herkunftsbezeichnungen kurz und prägnant gestaltet seien. Die hier
vorliegende Aneinanderreihung von Bildsymbolen gehe jedoch weit über die gewöhnliche Merkfähigkeit des flüchtigen Verkehrs hinaus. Die Verbraucher seien im
übrigen daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit meist piktogrammartigen
Symbolen und Bildfolgen konfrontiert zu werden, durch die nur sachliche Informationen übermittelt und die deshalb auch nur in diesem Sinn verstanden würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung,
daß die angemeldete Bildmarke - von ihr als "Logo drei Symbole" bezeichnet - für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen glatt beschreibenden
Hinweis darstellt. Ob die einzelnen Bestandteile für sich genommen unterscheidungskräftig seien oder nicht, könne dahingestellt bleiben, denn die Gesamtheit der Marke sei entscheidend. Im übrigen habe die Markenstelle beispielsweise auch nicht dargetan, inwieweit die drei Logos für die Ware
"automatische Entnahmestation für Gepäckwagen und Sportwagen" eine glatt
beschreibende Angabe sei. Davon abgesehen setze sich die angemeldete Marke
auch nicht aus lauter selbsterklärenden Bildelementen zusammen. So sei zu fragen, welche unmißverständliche Bedeutung das phantasievoll gestaltete Bildelement "stilisierter, schräggestellter Koffer im Rechteck" haben solle und ob der
erste Wagen von links einen Einkaufswagen, einen Krankenfahrstuhl oder
Puppenwagen darstellen solle. Auf jeden Fall seien mehrere Gedankenschritte
erforderlich, die gerade für den phantasievollen Charakter der angemeldeten
Marke sprächen. Soweit ein Zeichenelement keinen Bezug zu den beanspruchten
Waren aufweise, sei es für diese Waren jeweils unterscheidungskräftig. Für die
Schutzfähigkeit der Marke spreche schließlich ihre Eintragung in den USA.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das ursprüngliche
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:
"Automatische Entnahmestationen für Gepäckwagen und Sportwagen,
Vermietung und Wartung von Schließfächern; Vermietung von Handgepäckwagen in Beförderungsterminals; Vermietung von Kindersportwagen".
Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich hinsichtlich der verbliebenen Waren und
Dienstleistungen als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die
Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Entgegen der von der Markenstelle
im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem angemeldeten "Logo drei Symbole" jedenfalls in Bezug auf die nur noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht um eine derartige, freihaltebedürftige
Angabe.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bildmarke in der konkreten
Form einer Folge dreier bestimmter piktogrammartiger Symbole ist derzeit nicht
nachweisbar, auch wenn es sich bei der Anmeldung nur um eine Aneinanderreihung von drei piktogrammartigen bildlichen Darstellungen handelt, die so international üblich sind und ohne größere Überlegungen ein Leihschließfach, einen
Kinder(sport)wagen und einen Gepäckwagen mit einem daraufstehenden Koffer
erkennen lassen. Derartige Symbole werden weltweit insbesondere auf Flughäfen
und Bahnhöfen verwendet, um Reisenden eine leichte Orientierung zu ermöglichen
(vgl dazu Stiebner/Urban,
"Zeichen + Signets" Bruckmann Verlag
München, 1982). Solche einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren Gestaltungen, die sich wie im vorliegenden Fall stark an bereits geläufige Piktogramme anlehnen, könnten einem Freihaltungsbedürfnis
unterliegen, wenn sie in Bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen
lediglich eine unmittelbar beschreibende Sachangabe darstellen würden (vgl dazu
Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 32 und 108). Dies kann der Senat
nicht feststellen.
Von einem auf gegenwärtige Benutzung der Marke als Sachangabe beruhenden
Freihaltebedürfnis
kann nicht ausgegangen werden
(vgl dazu BGH
GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH).
Ebensowenig
liegen Anhaltspunkte
dafür
vor, daß
in bezug auf
"Entnahmestationen..." und Vermietungsleistungen eine Benutzung der Marke als
Sachangabe in Zukunft erfolgen wird. Selbst wenn mit der Markenstelle davon
ausgegangen wird, daß der angesprochene Verkehr zumindest jedem einzelnen
Bildsymbol eine bestimmte Bedeutung beimißt, fehlt der angemeldeten Symbolfolge in ihrer Gesamtheit die Eignung, die noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen konkret zu beschreiben. Selbst wenn den einzelnen Symbolen
die Bedeutung "Leihschließfach", "Kindersportwagen" und "Gepäckwagen" beigemessen wird, enthalten diese Bildzeichen auch in ihrer Gesamtheit zumindest
keinen eindeutigen Hinweis auf eine etwaige Entnahmestation oder die noch beanspruchten Vermietungsleistungen. Damit fehlt der angemeldeten Bildmarke die
Eignung, in Zukunft als unmißverständliche warenbezogene Sachaussage dienen
zu können, die auf eine bestimmte Eigenschaft der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen selbst Bezug nimmt (vgl dazu BGH BlPMZ 1999, 410 -
FOR YOU mwNachw).
Von einem gegenwärtigen oder gar zukünftigen Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Zeichenfolge kann deshalb nicht ausgegangen werden.
2. Der Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei
ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden,
zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise
unterzieht. Kann demnach einer Marke keine für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage zugeordnet werden, so gibt
es
in der Regel keine
tatsächlichen Anhalte dafür, daß
ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO -
FOR YOU). Da es sich bei der angemeldeten Marke um eine nicht geläufige
Symbolfolge handelt, deren beschreibender Gebrauch derzeit nicht nachweisbar
ist, ist davon auszugehen, daß sie bei entsprechender Benutzung im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel geeignet ist. Die von der Markenstelle hiergegen angeführte
Länge der angemeldeten Bildfolge, die weit über die gewöhnliche Merkfähigkeit
des flüchtigen Verkehrs hinausgehe, schließt die erforderliche Unterscheidungskraft nicht aus. Abgesehen davon, daß sich der Verkehr nur an einem Teil der
leicht erfaßbaren Bildsymbole orientieren kann, würde die mangelnde Merkfähigkeit der Marke nicht ihre spezifische Unterscheidungsfunktion nehmen (vgl dazu
BGH WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl).
Schülke
Richterin Eder ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schülke
Kraft
Wf
Abb. 1