Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 25/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 51 286.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 41 vom 19. Januar 1998 insoweit aufgehoben, als die
Markenstelle die Anmeldung für "Film-, Video- und multimediale
Vorführungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Bildung allgemein" zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Paderborner Podium
für
Durchführung von Veranstaltungen, nämlich Konkressen, Seminaren, Symposien, Fachtagungen, Workshops, Schulungen und
Fortbildungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Film-,
Video- und multimediale Vorführungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Bildung allgemein
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Mit Beschluß vom 19. Januar 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung durch einen Beamten des höheren
Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, "Podium" werde in der deutschen Sprache als Bezeichnung für
eine erhöhte Plattform verwendet, auf der Veranstaltungen stattfänden. Der
Bestandteil "Paderborner" weise darauf hin, daß Veranstaltungsort Paderborn sei.
Insoweit liege eine glatt beschreibende geographische Angabe vor.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie
vor, nur höher gebildete Verkehrskreise würden den Begriff "Podium" in dem von
der Markenstelle beschriebenen Begriff erkennen. Für Verkehrsteilnehmer, denen
die Bedeutung von "Podium" nicht oder nicht genau bekannt sei, wirke dieser
Markenbestandteil
als Phantasiebegriff. Auch
der Markenbestandteil
"Paderborner" sei unterscheidungskräftig, weil dieser keinen unmittelbaren Bezug
zu den begehrten Dienstleistungen herstelle.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
395 51 286.1 Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), zum
Teil aber unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit ein
Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes
oder der Zeit der Erzeugung dienen können. Eine solche die Art und den Ursprungsort beschreibende Angabe stellt "Paderborner Podium" hinsichtlich der
versagten Dienstleistungen "Kongresse, Seminare, Symposien, Fachtagungen,
Workshops, Schulungen und Fortbildungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen" dar. Der Wortbestandteil "Paderborner" ist eine geographische Herkunftsangabe. Grundsätzlich sind alle geographischen Bezeichnungen, soweit
diese als Herstellungs- bzw Herkunftsorte
für die betreffenden Waren/Dienstleistungen ernsthaft in Betracht kommen, vom Eintragungsverbot umfaßt (BGH GRUR 1963, 469 "Nola"). Paderborn als Stadt mittlerer Größe verfügt
über einen Flughafen und kommt als Veranstaltungsort ernsthaft in Betracht. Der
Wortbestandteil "Podium" beschreibt, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, eine Diskussionsveranstaltung. Die Wortmarke "Paderborner Podium" besagt
in ihrer Gesamtheit, daß in Paderborn Diskussionsveranstaltungen stattfinden
sollen. Es ist nicht völlig fernliegend, daß künftig in Paderborn Podiumsdiskussionen, Tagungen, Kongresse, Workshops usw von anderen Veranstaltern als der
Anmelderin durchgeführt werden (vgl hierzu BGH GRUR 1983, 768, 769 "Capri
Sonne"). Diesen Mitbewerbern muß es unbenommen sein, ihre Veranstaltung
ebenfalls mit dem Schlagwort "Paderborner Podium" zu benennen.
Dieses Freihaltebedürfnis an der Wortmarke "Paderborner Podium" ist indes nicht
für die im Tenor genannten Dienstleistungen feststellbar. Hierbei handelt es sich
ersichtlich nicht um Dienstleistungen, die zwingend des Begriffs "Podium"
bedürfen bzw durch diesen Begriff beschrieben werden. Selbst wenn
Podiumsveranstaltungen nicht selten mit Film- und Videovorführungen verbunden
sein sollten, handelt es sich doch um unselbständige Dienstleistungen der
Veranstaltungen, so daß insoweit kein Bedürfnis der Mitbewerber feststellbar ist,
derartige Vorführungen mit "Paderborner Podium" zu bezeichnen.
Auch weist das angemeldete Markenwort für diese Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Hindernis zu überwinden. Dies ist vorliegend der Fall. "Paderborner
Podium" stellt in bezug auf Film-, Video- und multimediale Vorführungen, die als
selbständige Dienstleistungen außerhalb einer Podiumsveranstaltung erbracht
werden, einen noch hinreichend unterscheidungskräftigen Begriff dar.
Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen
die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht vor. Weder war eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr liegen die im vorliegenden
Fall zu entscheidenden Fragen auf tatrichterlichem Gebiet, so daß der Senat keinen Anlaß gesehen hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Cl