Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 25/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 51 286.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 41 vom 19. Januar 1998 insoweit aufgehoben, als die

Markenstelle die Anmeldung für "Film-, Video- und multimediale

Vorführungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Bildung allgemein" zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

Paderborner Podium

für

Durchführung von Veranstaltungen, nämlich Konkressen, Seminaren, Symposien, Fachtagungen, Workshops, Schulungen und

Fortbildungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Film-,

Video- und multimediale Vorführungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Bildung allgemein

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 19. Januar 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung durch einen Beamten des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, "Podium" werde in der deutschen Sprache als Bezeichnung für

eine erhöhte Plattform verwendet, auf der Veranstaltungen stattfänden. Der

Bestandteil "Paderborner" weise darauf hin, daß Veranstaltungsort Paderborn sei.

Insoweit liege eine glatt beschreibende geographische Angabe vor.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie

vor, nur höher gebildete Verkehrskreise würden den Begriff "Podium" in dem von

der Markenstelle beschriebenen Begriff erkennen. Für Verkehrsteilnehmer, denen

die Bedeutung von "Podium" nicht oder nicht genau bekannt sei, wirke dieser

Markenbestandteil

als Phantasiebegriff. Auch

der Markenbestandteil

"Paderborner" sei unterscheidungskräftig, weil dieser keinen unmittelbaren Bezug

zu den begehrten Dienstleistungen herstelle.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte

395 51 286.1 Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), zum

Teil aber unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit ein

Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes

oder der Zeit der Erzeugung dienen können. Eine solche die Art und den Ursprungsort beschreibende Angabe stellt "Paderborner Podium" hinsichtlich der

versagten Dienstleistungen "Kongresse, Seminare, Symposien, Fachtagungen,

Workshops, Schulungen und Fortbildungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen" dar. Der Wortbestandteil "Paderborner" ist eine geographische Herkunftsangabe. Grundsätzlich sind alle geographischen Bezeichnungen, soweit

diese als Herstellungs- bzw Herkunftsorte

für die betreffenden Waren/Dienstleistungen ernsthaft in Betracht kommen, vom Eintragungsverbot umfaßt (BGH GRUR 1963, 469 "Nola"). Paderborn als Stadt mittlerer Größe verfügt

über einen Flughafen und kommt als Veranstaltungsort ernsthaft in Betracht. Der

Wortbestandteil "Podium" beschreibt, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt

hat, eine Diskussionsveranstaltung. Die Wortmarke "Paderborner Podium" besagt

in ihrer Gesamtheit, daß in Paderborn Diskussionsveranstaltungen stattfinden

sollen. Es ist nicht völlig fernliegend, daß künftig in Paderborn Podiumsdiskussionen, Tagungen, Kongresse, Workshops usw von anderen Veranstaltern als der

Anmelderin durchgeführt werden (vgl hierzu BGH GRUR 1983, 768, 769 "Capri

Sonne"). Diesen Mitbewerbern muß es unbenommen sein, ihre Veranstaltung

ebenfalls mit dem Schlagwort "Paderborner Podium" zu benennen.

Dieses Freihaltebedürfnis an der Wortmarke "Paderborner Podium" ist indes nicht

für die im Tenor genannten Dienstleistungen feststellbar. Hierbei handelt es sich

ersichtlich nicht um Dienstleistungen, die zwingend des Begriffs "Podium"

bedürfen bzw durch diesen Begriff beschrieben werden. Selbst wenn

Podiumsveranstaltungen nicht selten mit Film- und Videovorführungen verbunden

sein sollten, handelt es sich doch um unselbständige Dienstleistungen der

Veranstaltungen, so daß insoweit kein Bedürfnis der Mitbewerber feststellbar ist,

derartige Vorführungen mit "Paderborner Podium" zu bezeichnen.

Auch weist das angemeldete Markenwort für diese Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Hindernis zu überwinden. Dies ist vorliegend der Fall. "Paderborner

Podium" stellt in bezug auf Film-, Video- und multimediale Vorführungen, die als

selbständige Dienstleistungen außerhalb einer Podiumsveranstaltung erbracht

werden, einen noch hinreichend unterscheidungskräftigen Begriff dar.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen

die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht vor. Weder war eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordern die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr liegen die im vorliegenden

Fall zu entscheidenden Fragen auf tatrichterlichem Gebiet, so daß der Senat keinen Anlaß gesehen hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Cl