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BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 431/99

32. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 62 275.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann

als Vorsitzendem, der Richterin Klante sowie des Richters Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Wortfolge

"le spectacle de la mer"

für

"Bild- und Tonaufzeichnungsträger; Name der Inszenierung,

Multi-Media-Event; Druckerzeugnisse, Fotografien"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 2. Dezember 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf

die Gründe des vorausgegangenen Beanstandungsbescheides zurückgewiesen,

nachdem sich die Anmelder hierzu nicht geäußert hatten.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer

Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 23. Juli 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Frage, wie die angemeldete

Wortfolge zu übersetzen sei, komme es auf das Sprachverständnis der inländischen Verkehrsteilnehmer an. Der Begriff "Spektakel" habe in der deutschen

Sprache nicht nur die Bedeutung von "Schauspiel", sondern auch "aufsehenerregender Vorgang, Anblick" und werde in diesem Sinne in Wortzusammensetzungen

wie "Medienspektakel" oder adjektivisch als "spektakulär" verwendet. Das

Anmeldezeichen sei deshalb nicht nur als "Schauspiel des Meeres" oder "Meeresschauspiel" zu übersetzen, sondern auch als "Meeresspektakel". Hinsichtlich

der angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 bestehe ein unmittelbar

beschreibender Sachzusammenhang, weil mit dem Begriff "Meeresschauspiel"

oder "Meeresspektakel" lediglich der Veranstaltungsort benannt werde - ein Spektakel, ein Schauspiel am Meer, mithin unter Einbeziehung der sinnlichen Eindrücke des Meeres. Derartige Freiluftveranstaltungen seien sehr beliebt, etwa in

München das Openair auf dem Königsplatz oder die Bregenzer Festspiele.

Da solche Events inzwischen professionell vermarktet würden, sei es üblich

geworden, die Veranstaltungen in entsprechenden Bild- und Tonaufzeichnungsträgern festzuhalten, und auch gleichnamige Druckereierzeugnisse und Fotografien dazu herauszubringen. Ein beschreibender Sachzusammenhang sei mithin zu

allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben.

Der beschreibende Sinngehalt sei für das inländische Publikum ohne weiteres

erkennbar. Die tragenden Substantive "spectacle" und "mer" seien fast gleichlautend mit den entsprechenden deutschen Worten. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß ein beachtlicher Teil des inländischen Verkehrs den

beschreibenden Charakter der Wortfolge erkenne, so daß die zur Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen sei. Die angemeldete Wortfolge

sei darüber hinaus freihaltungsbedürftig, weil die beschreibende Bedeutung von

den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit dem (sinngemäßen)

Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Eine Beschwerdebegründung ist nicht zu der Akte gelangt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 397 62 275.9 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), jedoch in

der Sache nicht begründet, weil der angemeldeten Wortfolge die zur Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und diese

zudem als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG).

Die Markenstelle hat im angefochtenen Beschluß eingehend und mit zutreffenden

Erwägungen die Schutzversagung begründet. Hierbei hat sich die Erinnerungsprüferin auch ausführlich mit dem Vorbringen der Anmelder auseinandergesetzt.

Da die Anmelder ihre Beschwerde nicht begründet haben, ist nicht ersichtlich,

unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene

Entscheidung für angreifbar halten, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.

Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Fa