Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 431/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 62 275.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem, der Richterin Klante sowie des Richters Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Wortfolge
"le spectacle de la mer"
für
"Bild- und Tonaufzeichnungsträger; Name der Inszenierung,
Multi-Media-Event; Druckerzeugnisse, Fotografien"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 2. Dezember 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf
die Gründe des vorausgegangenen Beanstandungsbescheides zurückgewiesen,
nachdem sich die Anmelder hierzu nicht geäußert hatten.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer
Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 23. Juli 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Frage, wie die angemeldete
Wortfolge zu übersetzen sei, komme es auf das Sprachverständnis der inländischen Verkehrsteilnehmer an. Der Begriff "Spektakel" habe in der deutschen
Sprache nicht nur die Bedeutung von "Schauspiel", sondern auch "aufsehenerregender Vorgang, Anblick" und werde in diesem Sinne in Wortzusammensetzungen
wie "Medienspektakel" oder adjektivisch als "spektakulär" verwendet. Das
Anmeldezeichen sei deshalb nicht nur als "Schauspiel des Meeres" oder "Meeresschauspiel" zu übersetzen, sondern auch als "Meeresspektakel". Hinsichtlich
der angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 bestehe ein unmittelbar
beschreibender Sachzusammenhang, weil mit dem Begriff "Meeresschauspiel"
oder "Meeresspektakel" lediglich der Veranstaltungsort benannt werde - ein Spektakel, ein Schauspiel am Meer, mithin unter Einbeziehung der sinnlichen Eindrücke des Meeres. Derartige Freiluftveranstaltungen seien sehr beliebt, etwa in
München das Openair auf dem Königsplatz oder die Bregenzer Festspiele.
Da solche Events inzwischen professionell vermarktet würden, sei es üblich
geworden, die Veranstaltungen in entsprechenden Bild- und Tonaufzeichnungsträgern festzuhalten, und auch gleichnamige Druckereierzeugnisse und Fotografien dazu herauszubringen. Ein beschreibender Sachzusammenhang sei mithin zu
allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben.
Der beschreibende Sinngehalt sei für das inländische Publikum ohne weiteres
erkennbar. Die tragenden Substantive "spectacle" und "mer" seien fast gleichlautend mit den entsprechenden deutschen Worten. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß ein beachtlicher Teil des inländischen Verkehrs den
beschreibenden Charakter der Wortfolge erkenne, so daß die zur Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen sei. Die angemeldete Wortfolge
sei darüber hinaus freihaltungsbedürftig, weil die beschreibende Bedeutung von
den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit dem (sinngemäßen)
Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Eine Beschwerdebegründung ist nicht zu der Akte gelangt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der Anmeldung 397 62 275.9 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), jedoch in
der Sache nicht begründet, weil der angemeldeten Wortfolge die zur Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und diese
zudem als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG).
Die Markenstelle hat im angefochtenen Beschluß eingehend und mit zutreffenden
Erwägungen die Schutzversagung begründet. Hierbei hat sich die Erinnerungsprüferin auch ausführlich mit dem Vorbringen der Anmelder auseinandergesetzt.
Da die Anmelder ihre Beschwerde nicht begründet haben, ist nicht ersichtlich,
unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene
Entscheidung für angreifbar halten, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Fa