Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 54/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 36 863
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des
Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt ist die Marke
"Cineart"
für
"Unterhaltung; Betrieb von Kinos"
unter der Nummer 396 36 863 als Wortmarke eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 2 077 092
"CineCharts"
die Schutz genießt ua für
"Filmproduktion".
Mit Beschluß vom 7. September 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 - besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes - den Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die angegriffene Kennzeichnung "Cineart" sei mit
der prioritätsälteren Marke "CineCharts" nicht verwechselbar im Sinne von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG. Es sei bereits fraglich, ob die sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen zumindest teilweise in einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich lägen mit der Folge, daß hohe Anforderungen an den
Abstand zwischen den Vergleichsmarken zu stellen seien. Dies könne jedoch dahinstehen, da beide Marken selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe ausreichend
unterschiedlich seien. "Cineart" bilde einen einheitlichen Begriff, dessen
Sinngehalt "Filmkunst" sich dem inländischen Publikum ohne weiteres erschließe,
da es sich bei den beiden englischen Wörtern "cine" und "art" um Begriffe des
englischen Grundwortschatzes handle. Bei "CineCharts" handle es sich um eine
prägnante, einheitliche Bezeichnung, deren einzelne Wortbestandteile nicht beziehungslos nebeneinander stünden, sondern für die beteiligten Verkehrskreise
ohne weitere Gedankenarbeit den Gesamtbegriff "Filmcharts" bildeten. Die bestehenden Unterschiede in klanglicher sowie in optischer Hinsicht seien so prägnant,
daß die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könnte. Zudem
wiesen beide Zeichen einen griffigen Sinngehalt auf, den der angesprochene
Verkehr ohne weiteres erkennen und erinnern werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit
dem Antrag,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. September 1998 aufzuheben und die angegeriffene Marke zu
löschen.
Die Widersprechende trägt zur Begründung vor, die sich gegenüberstehenden
Marken "CineCharts" und "Cineart" erfaßten im engsten Ähnlichkeitsbereich befindliche Dienstleistungen. "Cineart" erfasse die Dienstleistungen "Unterhaltung;
Betrieb von Kinos", die Widerspruchsmarke "CineCharts" genieße Schutz unter
anderem für "Filmproduktion". Zudem wiesen die sich gegenüberstehenden Zeichen eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit auf. In Silbenzahl, Vokalfolge und
Betonung seien sie identisch. Die Widerspruchsmarke zeichne sich nur dadurch
aus, daß zwischen das "e" von "Cine" und das "a" von "art" noch die Buchstaben "Ch" geschoben seien. Das End "s" verliere an Bedeutung, zumal die Widersprechende die Bezeichnung "CineCharts" im Verkehr in erheblichem Umfang in
der Form von "CineChart" benutze (als Anlage wird ein Internetauszug vorgelegt).
Auch eine inhaltliche Verwechslungsgefahr sei gegeben. Daß dem Großteil der
Bevölkerung die Bezeichnung "art" für "Kunst" und "Charts" für "Hitliste" bekannt
sei, könne nicht angenommen werden, da es sich nicht um solch allgemeine Begriffe der englischen Sprache handle, die der Großteil der deutschen Bevölkerung
sofort erkenne (vgl BPatG GRUR 1996, 414, 416 "Dragon/Raccon").
Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt, sich im Beschwerdeverfahren
nicht zur Sache geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der Marke 396 36 863.8 Bezug genommen.
II
Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 66 Abs 1, 2 und 5
MarkenG) ist auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die sich
gegenüberstehenden Marken einander nicht verwechselbar ähnlich im Sinne von
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.
Nach der Auslegung des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe B Markenrichtlinie durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int 1998, 56, 57
"Sabel/Puma"), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Absatz 1 Nr 3 Markengesetz von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen
den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
(vgl Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den
diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hier kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (BGH GRUR 1996, 198 "Springende
Raubkatze", BGHZ 1931, 122, 124 f "Innovadiclophlont"). Schließlich impliziert die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923
"Canon"; BGH Mitt 1999, 274 f "MONOFLAM/POLYFLAM"). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr gegeben.
Der Begriff der Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, aaO "Canon")
und des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 1998, 747, 749 "Garibaldi") im Hinblick
auf den Zweck des Markenschutzes, insbesondere die Herkunftsfunktion der
Marke zu gewährleisten, auszulegen.
Nach diesen Grundsätzen liegen die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen
im engsten Ähnlichkeitsbereich oder sind zum Teil identisch, was wegen der Eindeutigkeit vertiefter Darlegung nicht bedarf. Um eine Gefahr von Verwechslungen
zu vermeiden, ist deshalb ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich (BGH
GRUR 1995, 216, 219 Oxygenol II). Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Marke gerecht.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet aus. Zwar sind die Bestandteile
"Cine" jeweils identisch, ebenfalls sind die Ausführungen der Widersprechenden,
daß Vokal-, Silben- und Tonfolge der Marken identisch sind, zutreffend. Gleichwohl liegt eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht vor, weil "Cineart" erkennbar
anders gesprochen wird als "CineCharts". Letztere endet mit einem stimmhaften
Zahnlaut, dem "s", das wegen der Maßgeblichkeit der Registereintragung nicht zu
vernachlässigen ist, und enthält in der Wortmitte den deutlich vernehmbaren
Gaumenlaut "ch", der wie die klangstarken Konsonanten "tsch" gesprochen wird.
Dieser deutlich wahrnehmbare klangliche Unterschied wird durch die unterschiedlichen Begriffsgehalte beider Marken, die von der Markenstelle zutreffend
wiedergegeben sind, verstärkt. "Cineart" ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden
für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres als
"Filmkunst" zu verstehen, während "Cinecharts" den Begriffsgehalt "FilmCharts"
bilden.
Auch schriftbildlich besteht keine Gefahr, "Cineart" und "Cinecharts" zu verwechseln. "Cinecharts" vermittelt durch das "ch" in der Mitte des Wortes und den
Buchstaben "s" am Wortende optisch einen umfangreicheren und andersartigen
Eindruck als "Cineart". Diese optische Verschiedenartigkeit wird durch die oben
genannten unterschiedlichen Begriffsinhalte verstärkt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Hu