Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 32 W (pat) 55/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 55/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 10. Mai 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 14 058.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante sowie des Richters

Sekretaruk

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Country"

für

"Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Ausstellungen

und Messen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Tagungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft und wegen

eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 und 2

MarkenG zurückgewiesen. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der angemeldeten Marke in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Auch werde das Wort "Country" in vielfältiger

Weise vom Verkehr als Hinweis auf "Land, ländlich" weitgehend verstanden und

benötigt.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie

vor, "Country" sei kein Gattungsbegriff, vielmehr liege darin nur ein Anklang an

eine Stilrichtung der Mode. "Country" stehe in keiner Weise für die Art und Beschaffenheit der Erbringung der Dienstleistung "Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen". Deshalb sei die Wortmarke nicht unmittelbar beschreibend, mithin

unterscheidungskräftig und für die Dienstleistungen auch nicht freihaltungsbedürftig.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse vom 20. Mai 1997 und 29. September 1998

aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte

396 14 058.0 Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehen.

Zu Recht ist die Markenstelle davon ausgegangen, daß sich den inländischen

Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "Country" ohne weiteres

im Sinn von "Land, Gegend, Heimat" erschließt. Denn diese Bezeichnung gehört

zum Grundwortschatz der englischen Sprache (Weiss, Grund- und Aufbauwortschatz, 1998, S 32). In dieser Bedeutung ist das Wort der Allgemeinheit auch

durch Begriffe wie "Country-Music", "Country-Look" oder "Country-Style" bekannt.

Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung mithin ohne weiteres in ihrer Bedeutung verstehen wird, liegt der Gedanke an einen Sachhinweis auf Inhalt und

Thema der Veranstaltungen und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nahe. Die angemeldete Bezeichnung bedarf entgegen der Auffassung der

Anmelderin nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß

die beanspruchten Dienstleistungen sich mit dem Thema "Country" befassen. Die

Kombinationsmöglichkeit des Begriffs "Country" mit den verschiedensten Begriffen

der Umgangssprache wie "Musik", "Look" oder "Stil" belegt, daß dieser Bezeichnung eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "Land, ländlich" zukommt.

Wird der Begriff "Country" somit in unterschiedlichen Bereichen in der gleichen

Bedeutung verwandt, wird der Verkehr in Verbindung mit den jeweiligen Dienstleistungen auch ohne Zusatz erkennen, daß es sich um einen Sachhinweis auf dieses Motto handelt.

Demgemäß wird der inländische Verkehr in "Country" nicht ein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu verneinen ist.

Darüber hinaus ist die angemeldete Bezeichnung auch freihaltungsbedürftig im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die Bezeichnung ist in ihrer beschreibendenden Bedeutung nahezu unbegrenzt verwendbar, so daß sie von der Eintragung

ausgeschlossen ist, weil sie zur Beschreibung von Inhalt und Themen der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann (vgl BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"). Die

Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere andere Organisatoren von

Ausstellungen und Messen zählen, müssen in der Lage sein, ungehindert von

Zeichenrechten Dritter mit dem Wort "Country" zu werben.

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die die Anmelderin auch angeregt hat,

bestand gemäß § 83 Abs 2 MarkenG kein Anlaß, da der Senat nicht von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und der Schwerpunkt der vorliegenden Entscheidung vornehmlich im tatsächlichen Bereich liegt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

E.