Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.05.2000 – 10 W (pat) 32/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

_______________

(Aktenzeichen)

… 6.70

betreffend das Patent P 43 27 901

wegen Unzulässigkeit des Einspruchs

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die

Richterinnen Winkler und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß

der Patentabteilung 31 des Deutschen Patentamts vom

19. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Markus Poetsch ist Inhaber des am 19. August 1993 angemeldeten, eine Vorrichtung zur Hörunterstützung betreffenden Patents DE 43 27 901, dessen Erteilung am 16. Februar 1995 veröffentlicht worden ist.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zur Hörunterstützung, die zwei Mikrofone aufweist, die mit einer Steuereinheit gekoppelt sind und die

Steuereinheit mit Eingangssignalen speisen und bei der die

Steuereinheit mindestens ein Ausgangssignal zu mindestens

einem Übertragungselement übermittelt, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinheit (1) räumlich getrennt von den

Mikrofonen (2, 3) angeordnet ist, jedes der Mikrofone (2, 3)

von einem im Bereich eines menschlichen Ohres (22) anordbaren Ohrgehäuses (4, 5) aufgenommen ist, jedes der

Ohrgehäuse (4, 5) mit einem Sender (6) versehen ist, der mit

einem Empfänger (7) im Bereich der Steuereinheit (1) kommuniziert, daß im Bereich mindestens eines der Ohrgehäuse (4, 5) eines der Übertragungselemente (8) angeordnet

ist, das mit einem Empfänger (9) versehen ist, der mit einem

Sender (10) im Bereich der Steuereinheit (1) kommuniziert

und daß im Bereich der Steuereinheit (1) ein Vergleicher (12)

zur Auswertung der Signale der Mikrofone (2, 3) angeordnet

ist, der die Ausgangsleistung der Steuereinheit (1) zur

Anpassung an eine räumliche Schallwiedergabe modifiziert."

Wegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 wird auf

die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent richtet sich der am 5. Mai 1995 eingegangene Einspruch, mit

dem der Widerruf des Patents begehrt wird.

Die Einsprechenden machen geltend, die Erfindung beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies ergebe sich aus dem Stand der Technik, nämlich aus der

Veröffentlichung von P… aus dem Jahr 1993 mit dem Titel "Binaurale

Hörgerätestrategien in komplexen Störschallsituationen", Fortschritt-Berichte, VDI

Reihe 17 Nr 88. Dort werde die Plazierung von sowohl einem Mikrofon und mindestens einem Hörer in jeweils einem Ohrgehäuse an beiden Ohren, welche klein

und unauffällig angebracht werden können und räumlich getrennt von einer Auswerteeinheit sind, beschrieben. Dies gelte auch für die Ausrüstung der Ohrgehäuse mit entweder jeweils einem Sender und Empfänger oder mit einer Drahtverbindung zum Zwecke der Signalübertragung mit der Zentraleinheit. Die Auswertung (Korrelation) von interauralen Zeit- und Pegeldifferenzen zur effizienten

Störgeräuschunterdrückung sei bereits im Jahr 1990 von G… in der Veröffentlichung

"Untersuchungen zur binauralen Verarbeitung kopfbezogener Signale", Fortschritt-

Berichte, VDI Reihe 17, Nr 63 und im Jahr 1992 von B… in der Veröffentlichung

"Binaurale Signalverarbeitung: Modellierung der Richtungserkennung und des

Cocktail-Party-Effektes", Fortschritt-Berichte VDI Reihe 17 Nr. 85, beschrieben

worden. Auch K… habe im Jahr 1992 ein Verfahren zur Störsignalunterdrückung

im

Modulationsfrequenzbereich veröffentlicht ("Gehörgerechte Schallanalyse zur

Vorhersage und Verbesserung der Sprachverständlichkeit Dissertation Universität

G…").

Damit sei der Gegenstand des Hauptanspruchs in wesentlichen Teilen vorweggenommen und mangels erfinderischer Leistung nicht mehr dem Patentschutz zugänglich.

Nach Auffassung des Patentinhabers ist der Einspruch unzulässig. Zunächst

stehe die Identität der Einsprechenden nicht fest. Es werde zudem nur pauschal

neuheitsschädliches Material benannt, bei dem zum Teil nicht erkennbar sei, ob

die Veröffentlichung vor dem Anmeldetag erfolgt sei. Die einzelnen Merkmale der

Patentansprüche und der in Bezug genommenen Abhandlungen seien nicht miteinander verglichen worden. Die Ausführungen zu den Patentansprüchen 4 und 5

enthielten zudem nur pauschale Angaben zu Literaturfundstellen.

Durch Beschluß vom 19. Juni 1998 hat die Patentabteilung 31 des Deutschen

Patentamts den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das letzte Merkmal des Hauptanspruchs sei im Einspruchsschriftsatz nicht berücksichtigt, so daß ein Schluß auf die fehlende Neuheit

oder erfinderische Tätigkeit ohne weitere Ermittlungen nicht gezogen werden

könne. Zu den anderen Merkmalen werde nur pauschal auf die Entgegenhaltung

verwiesen, ohne nähere Angaben zu den Fundstellen in dieser Druckschrift zu

machen. Es fehlten auch Hinweise darauf, ob die Entgegenhaltung - P… 1993 -

als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen sei.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde wird geltend gemacht, daß der Einspruch hinreichend begründet sei. Für die Zulässigkeit des Einspruchs sei ausreichend, daß der Einsprechende zu so vielen Merkmalen des Hauptanspruchs zielgerichtete Hinweise aus dem Stand der Technik gebe, daß an einer erfinderischen

Tätigkeit zumindest Zweifel entstehen könnten.

Die Einsprechenden beantragen,

den Beschluß der Patentabteilung 31 vom 19. Juni 1998 aufzuheben.

Der Patentinhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom

22. Juli 1998 sowie den Schriftsatz vom 13. Oktober 1998 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Einspruch ist unzulässig.

1. Die Identität der Einsprechenden steht fest: Es sind Prof. Dr. Dr. K…

und Dr. P….

Einspruch können grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person und somit

auch zwei natürliche Personen einlegen. Der Einspruchsschriftsatz trägt den

Briefkopf der Universität O…, Dr. P…; er ist von Prof. K… und

Dr. P… unterschrieben. Für die Feststellung der Identität des Einsprechenden

genügt, wenn sich bei verständiger Würdigung des Einspruchsschriftsatzes und

der übrigen beim Patentamt befindlichen Unterlagen innerhalb der Einspruchsfrist

ohne weitere Nachforschungen die Identität bestimmen läßt. Eine derartige

Bestimmung ist hier möglich. Im Text des Einspruchsschriftsatzes wird auf "unsere

Arbeitsgruppe (Medizinische Physik, Prof. K…)" Bezug genommen. Daraus ergibt

sich, daß

die beiden Unterzeichner Mitglieder dieser Arbeitsgruppe sind und sich gegen das

Patent wenden; sie sind daher Einsprechende.

2. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist gemäß § 59 Absatz 1

Satz 4 PatG, daß die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, "im einzelnen" angegeben werden. Es müssen die für die Beurteilung des behaupteten

Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände innerhalb der Einspruchsfrist so vollständig dargelegt werden, daß das Patentamt und der Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH GRUR 1995, 333 "Aluminium-Trihydroxyd; 1993,

651, 653 "Tetrachloide Kamille").

Wird der Einspruch auf schriftlichen Stand der Technik gestützt, müssen die

Schriften genau bezeichnet werden. Die genaue Bezeichnung der Entgegenhaltungen und ihrer Zugänglichkeit genügen aber nicht ohne weiteres. Der Einsprechende muß darüber hinaus grundsätzlich den nach seiner Auffassung gegebenen sachlichen Bezug, den technischen Zusammenhang der entgegengehaltenen

Veröffentlichungen mit dem Gegenstand des angegriffenen Patents aufzeigen. Er

darf es nicht dem Patentamt und dem Patentinhaber überlassen, diesen

Zusammenhang herzustellen (BGH BlPMZ 1988, 289, 290 Meßdatenregistrierung;

GRUR 1987, 513, 514 Streichgarn; Busse, PatG 5. Aufl, § 59 Rdn 77 mwNachw).

Insbesondere genügt eine pauschale Verweisung auf ein Dokument ohne nähere

Angabe der relevanten Stellen in der Regel nicht als Einspruchsbegründung.

Diesen Anforderungen wird die Einspruchsbegründung nicht gerecht.

Die Einsprechenden haben eine Liste von Veröffentlichungen vorgelegt, aus deren

Titeln sich zwar ein äußerlicher sachlicher Bezug zu der patentierten Erfindung

ergibt und deren öffentliche Zugänglichkeit aus dem Charakter der Entgegenhaltungen als veröffentlichte Berichte folgt. Als Datum der dem Patentanspruch 1

entgegengehaltenen Veröffentlichung "P…" ist 1993, also das Anmeldejahr

genannt. Das mag für die Zulässigkeit ausreichen. Falls die Veröffentlichung dann

tatsächlich nach dem Anmeldetag erfolgt ist, ist dies im Rahmen der Schlüssigkeit

(Begründetheit) des Einspruchs zu berücksichtigen (vgl Schulte, PatG, § 59 Rdn

62).

Die Einsprechenden haben sich aber nicht ausreichend mit der patentierten Erfindung auseinandergesetzt. Sie erwähnen zwar einzelne kennzeichnende Merkmale

des Patentanspruchs 1, tragen aber nur vor, daß die Patentansprüche 1, 2 und 3

den generellen Aufbau eines binauralen Hörgeräts beträfen, der bereits in der

Veröffentlichung von P… (Kapitel 3) beschrieben sei. Sie nennen damit nur

allgemein den Stand der Technik, legen aber nicht konkret dessen sachlichen

Bezug zur patentierten Erfindung dar, insbesondere vergleichen sie nicht den

Gegenstand des angegriffenen Patents mit dem Inhalt der entgegengehaltenen

Veröffentlichungen im einzelnen und deren technischer Zusammenhang mit dem

Patentgegenstand. Ohne nähere Angaben (als den bloßen Hinweis auf "Kapitel 3"

einer Vorveröffentlichung) bleibt aber der technische Zusammenhang zwischen

dem Gegenstand des angegriffenen Patents und dem diesem entgegengehaltenen Stand der Technik offen.

Dies gilt insbesondere für das letztgenannte Merkmal im Patentanspruch 1 "...und

daß im Bereich der Steuereinheit ein Vergleicher zur Auswertung der Signale der

Mikrofone angeordnet ist, der die Ausgangsleistung der Steuereinheit zur Anpassung an eine räumliche Schallwiedergabe modifiziert". Zur Lösung der Aufgabe ist

die in diesem Merkmal beschriebene Anordnung des Vergleichers erfindungswesentlich, da "mit Hilfe des Vergleichers bspw. ein Nutzschall- Störschall-Selektionsverfahren durchgeführt werden kann, das es bei Vorliegen einer Hörschädigung dem Betroffenen ermöglicht, durch eine Bewegung des Kopfes oder eine

entsprechende Einstellung im Bereich der Steuereinheit eine als dominierend angesehene Schallquelle überwiegend wahrzunehmen" (vgl. Beschreibung Sp. 2 Z.

48-55). Dieses erfindungswesentliche Merkmal haben die Einsprechenden bei den

Ausführungen zu Patentanspruch 1 überhaupt nicht angesprochen. Sie erwähnen

zwar in der Einspruchsschrift in bezug auf die Patentansprüche 4 und 5, daß in

der Vorveröffentlichung von P… "ebenfalls Pegel- und Zeitdifferenzen in

Frequenzbändern miteinander verglichen worden seien". Diese Ausführungen

stellen jedoch keine Auseinandersetzung mit dem letzten Merkmal des Anspruchs 1 dar, der die Grundkonstruktion des Hörgerätes betrifft und auf dem die

weiteren Patentansprüche basieren. Allein mit den vorhandenen Ausführungen

war das Patentamt nicht

in der Lage, das Vorliegen des behaupteten

Widerrufsgrundes ohne eigenen Ermittlungen prüfen zu können. Der Einspruch

erweist sich damit als formal unvollständig.

Die Ausführungen der Einsprechenden nach Ablauf der Einspruchsfrist machen

den Einspruch nicht zulässig, da nur das innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte Vorbringen berücksichtigt werden kann (§ 59 Abs. 1 S. 5 PatG).

Bühring

(Vors.) Richterin Winkler ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Bühring

Schuster

Pr