Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.05.2000 – 24 W (pat) 105/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 105/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 20 357 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 5. Januar 1999 ist wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 5. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -
Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 20 357 wegen des Widerspruchs aus
der Marke 1 103 824 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den
Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
prö