Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 16.05.2000 – 24 W (pat) 105/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 105/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 20 357 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 5. Januar 1999 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 5. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -

Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 20 357 wegen des Widerspruchs aus

der Marke 1 103 824 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den

Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,

264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

prö