Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 28 W (pat) 72/99

28. Senat

SBUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 72/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 43 936.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Register ist die Wortmarke

für die Waren:

ProfiShop

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmitel, Polituren. Lackpflegemittel; Computer-Software; Auswuchtgeräte, Bremsprüfstände,

Materialprüfinstrumente und

-maschinen, Schutzbekleidungsstücke und -brillen (soweit in Klasse 9 enthalten), Radios für

Fahrzeuge; Fahrzeugteile (soweit in Klasse 12 enthalten), Kupplungen und Kupplungsbeläge, Bremsbacken, Bremsbeläge, Getriebe, Motoren, Reifen, Stoßstangen, sämtlich für Landfahrzeuge;

Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Schonbezüge für

Fahrzeugsitze, Felgen für Fahrzeugräder, Lenkräder.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als freihaltungsbedürtig und mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne

weiteres glatt warenbeschreibend im Sinne eines Shops oder Geschäftes von

oder für Profis verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie führt aus, daß die Marke bereits durch das groß geschriebene "S" in der Mitte

des Wortes Unterscheidungskraft besitze, zumal sie eine ambivalente Wortschöpfung darstelle, unter der sowohl ein Laden für Profis als auch ein von Profis

betriebener Laden verstanden werden könne. Der Anmeldung fehle es auch für

die vielfältigen beanspruchten Einzelprodukte an einem unmittelbaren Warenbezug.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats

steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 1 Nr. 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,

wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 99,1167

und 1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. Der

Senat hat anhand einer Internet-Recherche zunächst einmal feststellen können,

daß es sich bei der Bezeichnung "Profishop" keineswegs - wie von der Anmelderin

behauptet - um eine Wortschöpfung handelt. Vielmehr wird dieses Wort - und zwar

sowohl in der von der Anmelderin beanspruchten konkreten Schreibweise wie auf

dem Warengebiet der Anmeldung (Produkte und Leistungen im Bereich der

Fahrzeugtechnik und der fahrzeugbezogenen Unterhaltungselektronik) - bereits in

rein beschreibender Weise verwendet. So findet sich zB auf der Internet-Seite

http://www.profishop.de die Überschrift: "Willkommen in der Basis vom Profishop.

Der Shop ist jetzt neu erstellt worden, doch die Bereinigung der Artikelbank nimmt

leider noch etwas Zeit in Anspruch"; die Angebotspalette umfaßt dort u.a. "Car

HiFi, Elektronik, Meßgeräte EDV-Teile, Software, Netzwerk-Baugruppen", mithin

Waren, die auch unter das Warenverzeichnis der Anmelderin fallen können. Die

Firma Sporteria in Solothurn wirbt auf ihrer web-Seite (www.sporteria.ch) wie folgt:

"Die Sporteria ist der Profishop für alle Artikel aus dem Schwimm-, Rad- oder

Laufbereich. Professionelle Beratung und Verkauf...". Hier wird erkennbar, daß der

Begriff "Profishop" dem Verkehr einen klar umrissenen Bedeutungsgehalt im

Sinne eines professionell betriebenen Unternehmens vermittelt, hinter dem eine

eventuelle Mehrdeutigkeit (von Profis/ für Profis) klar zurücktritt bzw das primäre

Verständnis als glatt warenbezogener Sachhinweis nicht entscheidungserheblich

berührt. Eine weitere Fundstelle läßt erkennen, daß es im Internet spezielle Shop-

Lösungen gibt und zwar neben dem Mietshop zB auch den Profishop (www.shopfactory.de) und zwar unabhängig davon, welche Waren auf diese Art vertrieben

werden sollen. Folglich könnten auch speziell die Waren der Klasse 2, die die

Anmelderin beansprucht, in einem Profishop angeboten werden, ganz abgesehen

davon, daß diese Waren

in einem

funktionellen Zusammenhang mit

Kraftfahrzeugen und deren Reparatur und Pflege stehen, und damit zum typischen

Sortiment des Auto-Zubehör-Handels gehören.

Auch wenn Gegenstand der Anmeldung nicht etwa Dienstleistungen, sondern

Waren sind, muß nach den getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Verkehr mit Waren aus einem Profishop besondere Produkteigenschaften verbindet und zwar vor allem im Hinblick auf deren Qualität. Zwischen

einer Profi- oder Meisterqualität - etwa im Gegensatz zu Baumarktware - unterscheidet der Verkehr nicht nur bei Lacken und Farben, sondern auch bei Kfz-

Ersatzteilen und Prüfgeräten für Fahrzeuge, die sowohl von entsprechenden

Fachleuten (Profis) als auch von interessierten Amateuren nachgefragt werden.

Hierdurch grenzt sich das vorliegend beanspruchte Markenwort warenspezifisch

deutlich von einer bloß typischen Etablissementbezeichnung ab, wie sie zB Gegenstand der BGH-Entscheidung "House of Blues" (BlPMZ 99,365 ff) war.

Daß in der Internet-Recherche des Senats auch eine gelegentliche marken- wie

firmenmäßige Verwendung des Wortes "Profishop" zu finden ist, steht der Annahme eines für die vorliegend beanspruchten Waren beschreibenden und sachbezogenen Bedeutungsgehaltes des Wortes nicht entgegen. Auch der Einwand

der Anmelderin in ihrer Stellungnahme auf die vom Senat übersandte Internet-

Recherche, die angeführten Seiten seien zeitlich erst nach dem Anmeldetag der

vorliegenden Marke verwendet worden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung und kann insbesondere das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1

MarkenG nicht beseitigen. Zum einen gibt es

im Markenrecht keine

"neuheitsschädliche Vorwegnahme eines Markenworts" entsprechend den patentrechtlichen Vorschriften, zum anderen ist für die Frage, ob gesetzliche

Schutzhindernisse vorliegen, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung abzustellen.

Da es im Ergebnis der angemeldeten Marke an jeglicher Unterscheidungskraft

fehlte, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö