Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 28 W (pat) 77/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 77/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 14 688.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
und der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortfolge
New Flower Generation
für die Waren (unter anderem):
"lebende Pflanzen und natürliche Blumen, land-, garten- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit
in Klasse 31 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst ganz - auf die Erinnerung der Anmelder sodann teilweise,
und zwar für die oben genannten Waren - zurückgewiesen, da ihr insoweit jegliche
Unterscheidungskraft fehle und sie nur sachbezogen als "neue Blumen-Generation" verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die weder Anträge gestellt
noch ihr Rechtsmittel begründet haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Erinnerungsprüfer hat die Marke für die oben genannten Waren der Klasse 31
zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen. Auch nach Ansicht des Senats
unterliegt die Marke in diesem Umfang dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG.
Anhand einer Internet-Recherche hat der Senat ermittelt, daß die angemeldete
Bezeichnung auf dem einschlägigen Warengebiet bereits beschreibend verwendet
wird. Bei der "New Flower Generation" handelt es sich um einen neuen Pflanzentyp speziell bei Ampelpflanzen, der im Vergleich zum Richardii-Habitus deutlich kompakter wächst und praktisch ohne Einsatz von Wuchshemmstoffen zu
kultivieren ist (vgl http:\\www.schmuelling.de\ampelpfl3.htm). Damit besteht die
angemeldete Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Beschaffenheit der versagten Waren dienen können.
Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die
ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben. Daß das englische Wort "generation" in
Alleinstellung darüber hinaus auch einen botanischen Fachbegriff darstellt, mit
dem nach den Feststellungen des Senats auch im Inland neue Pflanzenzüchtungen beworben werden (F2-Generation, erste Generation der Hybriden), muß angesichts der genannten Ermittlungen nicht weiter vertieft werden.
Nachdem die Anmelder zu den übersandten Internet-Auszügen keine Stellungnahme abgegeben haben, sind mangels Vorbringens keine weiteren Gründe ersichtlich, unter denen die Beschwerde Erfolg haben könnte. Im Ergebnis war sie
daher zurückzuweisen.
Stoppel
Grabrucker
Martens
E.