Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 28 W (pat) 77/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 77/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 14 688.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

und der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortfolge

New Flower Generation

für die Waren (unter anderem):

"lebende Pflanzen und natürliche Blumen, land-, garten- und

forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit

in Klasse 31 enthalten".

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zunächst ganz - auf die Erinnerung der Anmelder sodann teilweise,

und zwar für die oben genannten Waren - zurückgewiesen, da ihr insoweit jegliche

Unterscheidungskraft fehle und sie nur sachbezogen als "neue Blumen-Generation" verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die weder Anträge gestellt

noch ihr Rechtsmittel begründet haben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Erinnerungsprüfer hat die Marke für die oben genannten Waren der Klasse 31

zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen. Auch nach Ansicht des Senats

unterliegt die Marke in diesem Umfang dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG.

Anhand einer Internet-Recherche hat der Senat ermittelt, daß die angemeldete

Bezeichnung auf dem einschlägigen Warengebiet bereits beschreibend verwendet

wird. Bei der "New Flower Generation" handelt es sich um einen neuen Pflanzentyp speziell bei Ampelpflanzen, der im Vergleich zum Richardii-Habitus deutlich kompakter wächst und praktisch ohne Einsatz von Wuchshemmstoffen zu

kultivieren ist (vgl http:\\www.schmuelling.de\ampelpfl3.htm). Damit besteht die

angemeldete Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Beschaffenheit der versagten Waren dienen können.

Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die

ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben. Daß das englische Wort "generation" in

Alleinstellung darüber hinaus auch einen botanischen Fachbegriff darstellt, mit

dem nach den Feststellungen des Senats auch im Inland neue Pflanzenzüchtungen beworben werden (F2-Generation, erste Generation der Hybriden), muß angesichts der genannten Ermittlungen nicht weiter vertieft werden.

Nachdem die Anmelder zu den übersandten Internet-Auszügen keine Stellungnahme abgegeben haben, sind mangels Vorbringens keine weiteren Gründe ersichtlich, unter denen die Beschwerde Erfolg haben könnte. Im Ergebnis war sie

daher zurückzuweisen.

Stoppel

Grabrucker

Martens

E.