Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 29 W (pat) 209/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 14 543
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 1999 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 52 474 gelöscht worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 31. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 397 14 543 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 396 52 474 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl