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BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 29 W (pat) 66/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 49 639.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 1. März 1999 aufgehoben. 10.99

Gründe§

I.

"wearhouse"

Angemeldet ist das Wort

als Marke zur Kennzeichnung der Dienstleistungen "Verpflegung und Bewirtung

von Gästen; Durchführung von Veranstaltungen zur Zerstreuung, Belustigung und

Unterhaltung".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, "wearhouse" bedeute "Bekleidungshaus" und sei damit ein Hinweis, daß bei den beanspruchten Dienstleistungen

Modenschauen durchgeführt würden. Diese beschreibende Wirkung des Markenworts sei auch im Zusammenhang mit dem Im- und Export bedeutsam.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder u.a. geltend, die

vorliegende Kombination der beiden englischsprachigen Begriffe "wear" und

"house" stelle eine auch lexikalisch nicht nachweisbare Sprachneuschöpfung dar.

Der Bestandteil "wear" und demzufolge auch das Gesamtwort seien mehrdeutig.

Es sei daher auch für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ungeeignet. Mangels eines beschreibenden Gehalts und kraft seiner Eigentümlichkeit

habe das Markenwort auch Unterscheidungskraft.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das

Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1

MarkenG).

Der Senat konnte nicht feststellen, daß das Markenwort gegenwärtig für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend verwendet wird. Die Markenstelle hat die

Bedeutung des Markenworts zwar zutreffend als "Bekleidungshaus" ermittelt, aber

ihre Ausführungen über einen darüber hinausgehenden, die Dienstleistungen der

Marke beschreibenden Inhalt nicht an konkreten Beispielen belegt. Wie eine

Recherche des Senats im Internet (lexikalisch läßt sich die wohl sprachspielerisch

an "warehouse" angelehnte Wortkombination nicht nachweisen) ergeben hat, ist

das Markenwort im Gegensatz zur Auffassung des Anmelders zwar als solches

umfangreich gebräuchlich. Indessen handelt es sich dabei ausschließlich um

werbliche Hinweise auf Bekleidungshäuser, also Geschäfte, in denen Kleidung

erworben werden kann. Das liegt nach einer wesentlichen Wortbedeutung von

"wear", nämlich "Kleidung", "Kleidung tragen" auch auf der Hand, da die weiteren

Bedeutungen von "wear" (insbes. "abtragen", "Verschleiß", s. Langenscheidt,

Handwörterbuch Englisch, 1988, zu diesem Stichwort) in Verbindung mit "house"

keinen Sinn machen. Unabhängig von diesem verbreiteten Gebrauch gibt es auch

Diskotheken mit der Bezeichnung "wearhouse", so - soweit feststellbar - die

Diskothek dieses Namens in Chicago, von der die Musikrichtung "house" ausging,

sowie in Deutschland eine Diskothek "W.E.A.R. House" in Würzburg. Ein in dieser

Weise vereinzelt kennzeichenmäßig gebrauchter Etablissementsnamen (vgl. § 5

Abs. 2 MarkenG) erfüllt jedoch vorliegend nicht, wie es erforderlich wäre, die

Voraussetzungen eines konkreten und sachbeschreibend unmittelbar auf die

gastronomischen und der Zerstreuung dienenden Dienstleistungen der Marke

bezogenen werblichen Gebrauchs.

Auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung des angemeldeten Worts für die beanspruchten Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. An ein solches potentielles Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung erforderlich (BGH GRUR 1990, 517,

518 "SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS"). Die nach den Fundstellen klar

umrissene Bedeutung "Bekleidungshaus" - mögen dort auch (eher seltener) unterhaltsame Modenschauen stattfinden - läßt sich mit den Dienstleistungen der

Marke auf dem Bewirtungs- und Unterhaltungssektor nicht vereinbaren. Es steht

auch nicht zu erwarten, daß der ausschließlich für Bekleidungshäuser konkret belegte Sachbegriff "wearhouse" sich auf das gänzlich andersartige Dienstleistungsgebiet der Marke ausweiten könnte. Zwar umschreibt das Dienstleistungsverzeichnis der Marke einen wesentlichen Teil der von Diskotheken erbrachten

Dienstleistungen. Die Fundstellen geben aber keinen Hinweis, daß "Wearhouse"

etwa zu einem Gattungsnamen - bspw. für einen bestimmten Diskotheken-Typ,

insbesondere als Hinweis auf die darin bevorzugt gespielte Musik - geworden

wäre oder werden könnte. Zwar wirbt die erwähnte Würzburger Diskothek auch

damit, daß sie für Modenschauen angemietet werden könne (s. Internet-Adresse

www. wuewowas.de/ausgehen/location.asp?is=184). Dies zeigt aber, daß es sich

dabei nicht um diskothekentypische Veranstaltungen handelt. Somit bietet der

bisher festgestellte kennzeichenmäßige und nicht sachbeschreibende Gebrauch

von "Wearhouse" als Etablissementsbezeichnung keine ausreichende Grundlage

für die Annahme, daß sie eine für die Wettbewerber für den werblichen Gebrauch

ernsthaft benötigte sachbeschreibende Bedeutung erlangen könnte.

Fern liegt auch die beschreibende Verwendung für in Bekleidungshäuser integrierte Restaurants und Cafés, da es sich um ein fremdsprachiges, in Deutschland

kaum bekanntes Wort handelt.

Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsgehalt der Marke zu den angemeldeten Dienstleistungen

(vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. "Absolut") feststellen können. Da es sich

auch nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht

als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden

Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der dargestellten

anderweitigen Gebräuchlichkeit des Worts die Marke als Sachangabe und nicht

als betrieblichen Herkunftshinweis deuten würde.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

E.