Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 29 W (pat) 66/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 49 639.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 1. März 1999 aufgehoben. 10.99
Gründe§
I.
"wearhouse"
Angemeldet ist das Wort
als Marke zur Kennzeichnung der Dienstleistungen "Verpflegung und Bewirtung
von Gästen; Durchführung von Veranstaltungen zur Zerstreuung, Belustigung und
Unterhaltung".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, "wearhouse" bedeute "Bekleidungshaus" und sei damit ein Hinweis, daß bei den beanspruchten Dienstleistungen
Modenschauen durchgeführt würden. Diese beschreibende Wirkung des Markenworts sei auch im Zusammenhang mit dem Im- und Export bedeutsam.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder u.a. geltend, die
vorliegende Kombination der beiden englischsprachigen Begriffe "wear" und
"house" stelle eine auch lexikalisch nicht nachweisbare Sprachneuschöpfung dar.
Der Bestandteil "wear" und demzufolge auch das Gesamtwort seien mehrdeutig.
Es sei daher auch für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ungeeignet. Mangels eines beschreibenden Gehalts und kraft seiner Eigentümlichkeit
habe das Markenwort auch Unterscheidungskraft.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das
Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG).
Der Senat konnte nicht feststellen, daß das Markenwort gegenwärtig für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend verwendet wird. Die Markenstelle hat die
Bedeutung des Markenworts zwar zutreffend als "Bekleidungshaus" ermittelt, aber
ihre Ausführungen über einen darüber hinausgehenden, die Dienstleistungen der
Marke beschreibenden Inhalt nicht an konkreten Beispielen belegt. Wie eine
Recherche des Senats im Internet (lexikalisch läßt sich die wohl sprachspielerisch
an "warehouse" angelehnte Wortkombination nicht nachweisen) ergeben hat, ist
das Markenwort im Gegensatz zur Auffassung des Anmelders zwar als solches
umfangreich gebräuchlich. Indessen handelt es sich dabei ausschließlich um
werbliche Hinweise auf Bekleidungshäuser, also Geschäfte, in denen Kleidung
erworben werden kann. Das liegt nach einer wesentlichen Wortbedeutung von
"wear", nämlich "Kleidung", "Kleidung tragen" auch auf der Hand, da die weiteren
Bedeutungen von "wear" (insbes. "abtragen", "Verschleiß", s. Langenscheidt,
Handwörterbuch Englisch, 1988, zu diesem Stichwort) in Verbindung mit "house"
keinen Sinn machen. Unabhängig von diesem verbreiteten Gebrauch gibt es auch
Diskotheken mit der Bezeichnung "wearhouse", so - soweit feststellbar - die
Diskothek dieses Namens in Chicago, von der die Musikrichtung "house" ausging,
sowie in Deutschland eine Diskothek "W.E.A.R. House" in Würzburg. Ein in dieser
Weise vereinzelt kennzeichenmäßig gebrauchter Etablissementsnamen (vgl. § 5
Abs. 2 MarkenG) erfüllt jedoch vorliegend nicht, wie es erforderlich wäre, die
Voraussetzungen eines konkreten und sachbeschreibend unmittelbar auf die
gastronomischen und der Zerstreuung dienenden Dienstleistungen der Marke
bezogenen werblichen Gebrauchs.
Auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung des angemeldeten Worts für die beanspruchten Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. An ein solches potentielles Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung erforderlich (BGH GRUR 1990, 517,
518 "SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS"). Die nach den Fundstellen klar
umrissene Bedeutung "Bekleidungshaus" - mögen dort auch (eher seltener) unterhaltsame Modenschauen stattfinden - läßt sich mit den Dienstleistungen der
Marke auf dem Bewirtungs- und Unterhaltungssektor nicht vereinbaren. Es steht
auch nicht zu erwarten, daß der ausschließlich für Bekleidungshäuser konkret belegte Sachbegriff "wearhouse" sich auf das gänzlich andersartige Dienstleistungsgebiet der Marke ausweiten könnte. Zwar umschreibt das Dienstleistungsverzeichnis der Marke einen wesentlichen Teil der von Diskotheken erbrachten
Dienstleistungen. Die Fundstellen geben aber keinen Hinweis, daß "Wearhouse"
etwa zu einem Gattungsnamen - bspw. für einen bestimmten Diskotheken-Typ,
insbesondere als Hinweis auf die darin bevorzugt gespielte Musik - geworden
wäre oder werden könnte. Zwar wirbt die erwähnte Würzburger Diskothek auch
damit, daß sie für Modenschauen angemietet werden könne (s. Internet-Adresse
www. wuewowas.de/ausgehen/location.asp?is=184). Dies zeigt aber, daß es sich
dabei nicht um diskothekentypische Veranstaltungen handelt. Somit bietet der
bisher festgestellte kennzeichenmäßige und nicht sachbeschreibende Gebrauch
von "Wearhouse" als Etablissementsbezeichnung keine ausreichende Grundlage
für die Annahme, daß sie eine für die Wettbewerber für den werblichen Gebrauch
ernsthaft benötigte sachbeschreibende Bedeutung erlangen könnte.
Fern liegt auch die beschreibende Verwendung für in Bekleidungshäuser integrierte Restaurants und Cafés, da es sich um ein fremdsprachiges, in Deutschland
kaum bekanntes Wort handelt.
Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsgehalt der Marke zu den angemeldeten Dienstleistungen
(vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. "Absolut") feststellen können. Da es sich
auch nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht
als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden
Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der dargestellten
anderweitigen Gebräuchlichkeit des Worts die Marke als Sachangabe und nicht
als betrieblichen Herkunftshinweis deuten würde.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
E.