Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 32 W (pat) 470/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 35 471.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
2000 Jahre Varusschlacht
für die Dienstleistungen
"Werbung; Telekommunikation; Erziehung, Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Erstellen von Programmen".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, daß die "Varusschlacht" im Jahre 9 nach Christus
stattfand und ihren Namen vom römischen Heerführer "Varus" herleitet, dessen
Truppen diese Schlacht verloren haben. Dieses historische Ereignis habe etwa vor
2000 Jahren stattgefunden, so daß wegen des unmittelbaren sachlichen Bezugs
zu den beanspruchten Dienstleistungen die Bezeichnung zur freien Verwendung
erhalten bleiben müsse. Es fehle auch jegliche Unterscheidungskraft, da das
angemeldete Zeichen nicht ein Mindestmaß an fantasievoller Eigenart aufweise,
so daß die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anhaltspunkt hätten, einen
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu vermuten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, daß
die "Varusschlacht" geschichtlich nicht verbürgt sei und es zudem andere Bezeichnungen wie etwa "Hermannschlacht" für sie gebe. Abgesehen davon, sei
bisher eine mit dem angemeldeten Zeichen verknüpfte sportliche oder kulturelle
Aktivität bisher nicht in Erscheinung getreten. Im übrigen sei bereits eine allgemeine wirtschaftliche Aufmerksamkeit auf das angemeldete Zeichen erfolgt, da in
einer umfangreichen Universitätsstudie vorgeschlagen worden sei das Thema
"Varusschlacht" als touristische Dachmarke der EXPO 2000 zu verwenden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; auch nach Auffassung des Senats
steht der Eintragung ein bestehendes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da das angemeldete Zeichen ausschließlich aus
Angaben besteht, im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können.
Die "Varusschlacht", die beim angemeldeten Zeichen im Vordergrund steht, ist ein
historisches Ereignis, das auch unter dieser Bezeichnung weiten Teilen des Verkehrs bekannt ist. So finden sich etwa Einträge in Brockhaus, 20. Auflage (Bd 23,
S 31); daneben gibt es auch Informationen zu diesem Thema im Internet, die bei
Eingabe des Begriffs "Varusschlacht" in übliche Suchmaschinen (hier: Yahoo am
11. Mai 2000) sofort aufgefunden werden können. Infolge der Tatsache, daß sich
das Jahr der Schlacht (9 n Chr) in wenigen Jahren zum 2000stenmal jähren wird,
handelt es sich um ein Motto, das in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen zur Bezeichnung von Thema und Inhalt der Dienstleistungen dienen
kann. So kann "2000 Jahre Varusschlacht" bei Werbedienstleistungen als Inhaltsbeschreibung von Veranstaltungen oder Veröffentlichungen, die thematisch
mit der etwa 2000 Jahre zurückliegenden Varusschlacht zu tun haben, dienen.
Ebenso kann dies bei einem Angebot für Telekommunikationsdienstleistungen
oder der Erstellung von Programmen der Fall sein, wenn es sich etwa um ein Internetangebot oder ein Textprogramm zum Thema Varusschlacht handelt. Dasselbe gilt von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Unterhaltung und
der sportlichen und kulturellen Aktivitäten, denn auch hier kann es sich bei dem
jeweiligen Dienstleistungsangebot thematisch um ein solches handeln, bei dem
das historische Ereignis "Varusschlacht", das fast 2000 Jahre zurückliegt, im Mittelpunkt steht, sodaß sich der beanspruchte Begriff als rein beschreibend erweist.
Somit besteht das angemeldete Zeichen ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können, so daß die Eintragung
als Marke ausgeschlossen ist, wobei es bei dieser Sachlage nicht mehr darauf
ankommt, ob dem angemeldeten Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft
fehlt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
E.