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BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 32 W (pat) 470/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 35 471.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann

als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

2000 Jahre Varusschlacht

für die Dienstleistungen

"Werbung; Telekommunikation; Erziehung, Unterhaltung,

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Erstellen von Programmen".

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, daß die "Varusschlacht" im Jahre 9 nach Christus

stattfand und ihren Namen vom römischen Heerführer "Varus" herleitet, dessen

Truppen diese Schlacht verloren haben. Dieses historische Ereignis habe etwa vor

2000 Jahren stattgefunden, so daß wegen des unmittelbaren sachlichen Bezugs

zu den beanspruchten Dienstleistungen die Bezeichnung zur freien Verwendung

erhalten bleiben müsse. Es fehle auch jegliche Unterscheidungskraft, da das

angemeldete Zeichen nicht ein Mindestmaß an fantasievoller Eigenart aufweise,

so daß die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anhaltspunkt hätten, einen

Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu vermuten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, daß

die "Varusschlacht" geschichtlich nicht verbürgt sei und es zudem andere Bezeichnungen wie etwa "Hermannschlacht" für sie gebe. Abgesehen davon, sei

bisher eine mit dem angemeldeten Zeichen verknüpfte sportliche oder kulturelle

Aktivität bisher nicht in Erscheinung getreten. Im übrigen sei bereits eine allgemeine wirtschaftliche Aufmerksamkeit auf das angemeldete Zeichen erfolgt, da in

einer umfangreichen Universitätsstudie vorgeschlagen worden sei das Thema

"Varusschlacht" als touristische Dachmarke der EXPO 2000 zu verwenden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; auch nach Auffassung des Senats

steht der Eintragung ein bestehendes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da das angemeldete Zeichen ausschließlich aus

Angaben besteht, im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können.

Die "Varusschlacht", die beim angemeldeten Zeichen im Vordergrund steht, ist ein

historisches Ereignis, das auch unter dieser Bezeichnung weiten Teilen des Verkehrs bekannt ist. So finden sich etwa Einträge in Brockhaus, 20. Auflage (Bd 23,

S 31); daneben gibt es auch Informationen zu diesem Thema im Internet, die bei

Eingabe des Begriffs "Varusschlacht" in übliche Suchmaschinen (hier: Yahoo am

11. Mai 2000) sofort aufgefunden werden können. Infolge der Tatsache, daß sich

das Jahr der Schlacht (9 n Chr) in wenigen Jahren zum 2000stenmal jähren wird,

handelt es sich um ein Motto, das in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen zur Bezeichnung von Thema und Inhalt der Dienstleistungen dienen

kann. So kann "2000 Jahre Varusschlacht" bei Werbedienstleistungen als Inhaltsbeschreibung von Veranstaltungen oder Veröffentlichungen, die thematisch

mit der etwa 2000 Jahre zurückliegenden Varusschlacht zu tun haben, dienen.

Ebenso kann dies bei einem Angebot für Telekommunikationsdienstleistungen

oder der Erstellung von Programmen der Fall sein, wenn es sich etwa um ein Internetangebot oder ein Textprogramm zum Thema Varusschlacht handelt. Dasselbe gilt von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Unterhaltung und

der sportlichen und kulturellen Aktivitäten, denn auch hier kann es sich bei dem

jeweiligen Dienstleistungsangebot thematisch um ein solches handeln, bei dem

das historische Ereignis "Varusschlacht", das fast 2000 Jahre zurückliegt, im Mittelpunkt steht, sodaß sich der beanspruchte Begriff als rein beschreibend erweist.

Somit besteht das angemeldete Zeichen ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können, so daß die Eintragung

als Marke ausgeschlossen ist, wobei es bei dieser Sachlage nicht mehr darauf

ankommt, ob dem angemeldeten Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft

fehlt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

E.