Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 8 W (pat) 48/98

8. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 43 265 10.99

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie die Richter

Dr. C. Maier, Dipl.-Ing. Dehne und Gutermuth

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Die Einsprechende hat gegen die Aufrechterhaltung des Streitpatents durch den

Beschluß der Patentabteilung 16 vom 7. Mai 1998 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr fristgemäß entrichtet. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 hat sie den Einspruch zurückgenommen.

Hierdurch wurde durch Wegfall der Einsprechendenstellung der Beschwerdeführerin ihre zunächst zulässige Beschwerde nachträglich unzulässig (vgl Busse,

PatG, 5. Auflage, § 59 Rdn 184; BGH BlPMZ 1970, 161 (162) - Appreturmittel;

BPatGE 29, 234), wobei aber keine Beendigung des Beschwerdeverfahrens

eintrat, sondern die Beschwerde im Beschlußwege gemäß § 79 Abs 2 Satz 1

PatG als unzulässig zu verwerfen war (BPatGE aaO S 235).

Kowalski

Dr. Maier

Dehne

Gutermuth

Cl