Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 13 W (pat) 58/98
13. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 23 494
…
hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Henkel und Dipl.-
Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. 6.70
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 26. August 1998 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen
Patentamts nach Prüfung zweier Einsprüche und einer Eingabe eines Dritten das
am 17. Juli 1992 angemeldete Patent 42 23 494, dessen Erteilung am 20. Juni
1996 veröffentlicht wurde, gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 PatG widerrufen.
Die Bezeichnung des Patents lautet:
"Schnellerhärtendes, hydraulisches Bindemittel“
Der erteilte, dem Widerrufsbeschluß zugrunde liegende Patentanspruch 1 lautet:
1. Schnellerhärtendes, hydraulisches Bindemittel, bestehend aus Portlandzement, Tonerdezement sowie an sich bekannten Zusatzstoffen,
gekennzeichnet durch einen Gehalt an
95 - 5 Masse-% an einem Bindemittel der Zusammensetzung
a)
98,1 - 99,1 Masse-% Portlandzement,
0,8 - 1,5
Masse-% Alkalicarbonat,
0,1 - 0,4
Masse-% organischer, die Hydratation der Calciumsilikate
hemmender Erstarrungsverzögerer
und
5 - 95 Masse-% an einem Bindemittel der Zusammensetzung
b)
92,45 Masse-% Portlandzement
4,7 Masse-% Tonerdezement
0,5 Masse-% Alkalicarbonat
0,3 Masse-% Alkalisulfat
1,6 Masse-% Ca(OH)2
0,05 Masse-% anorganischer Erstarrungsbeschleuniger für
Calciumaluminathydrate
0,20 Masse-% organischer, die Hydratation der
Calciumaluminatsulfate hemmender Erstarrungsverzögerer
0,20 Masse-% organischer, die Hydratation der Calciumsilicate
hemmender und verflüssigungsfördernder Erstarrungsverzögerer.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 betreffen Ausbildungen des Bindemittels
nach Anspruch 1.
Als maßgebliche Entgegenhaltungen liegen dem Widerrufsbeschluß zugrunde die:
(1) EP 0 228 595 B1 und die
(2)
US 43 57 167
Im Widerrufsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß die Einsprüche und die
geltenden Ansprüche zulässig und der Gegenstand des Anspruchs 1 neu seien.
Eine unzulässige Änderung des Patentgegenstandes liege nicht vor. Der Patentgegenstand beruhe jedoch gegenüber den Entgegenhaltungen (1) und (2) sowie
fachmännischem Können nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin insbesondere aus,
daß nach dem nächstkommenden Stand der Technik gemäß der EP 0 228 595 B1
(1) als Mindestanteil von Tonerdezement in solchen schnellerhärtenden Mischungen 5 % vorgesehen seien und die Tonerdezementgehalte nach den Ausführungsbeispielen üblicherweise deutlich höher, beispielsweise bei 8 % lägen.
Demgegenüber sei es mit der beanspruchten Erfindung gelungen, mit deutlich
geringerem Tonerdezementanteil auszukommen, dessen obere Grenze wesentlich unter 5 % liege. Auch die weitere beanspruchte Mischungszusammensetzung
sei dem Stand der Technik so nicht zu entnehmen. Das beanspruchte Bindemittel
zeichne sich durch technischen Fortschritt aus.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.
Die beiden Einsprechenden haben ihre jeweiligen Einsprüche im Beschwerdeverfahren mit den Schriftsätzen vom 15. bzw 18. Mai 2000 zurückgenommen.
Die nicht am Verfahren beteiligte Dritte hat auch im Beschwerdeverfahren eine
unzulässige Änderung in Form eines Aliuds des Patentgegenstandes gegenüber
dem ursprünglichen Anmeldungsgegenstand geltend gemacht.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die erteilten, geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.
Der erteilte Anspruch 1 leitet sich her aus dem anmeldungsgemäßen Anspruch 4,
der auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen ist und in dem eine Verbindung der Ansprüche 2 und 3 in bestimmten Mengenbereichen festgelegt ist. Diesen Festlegungen entsprechen die Merkmale des geltenden Anspruchs 1, die
gleichzeitig auch den Bedingungen des ursprünglichen Anspruchs 1 gehorchen,
weil dessen Merkmal a) 0,1 bis 2,0 Masse-% eines organischen und/oder anorganischen Beschleunigers für die Hydration der Calciumsilikate gemäß dem erfindungsgemäßen Beispiel 1, wonach Natriumcarbonat als Silikatbeschleuniger
wirkt, zulässig in die beanspruchten Alkalicarbonatgehalte des erteilten Anspruchs
1 überführt wurde, die als solche in den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3
genannt waren. Ein Aliud liegt deshalb nicht vor.
Der geltende Anspruch 2 leitet sich aus dem ursprünglichen Anspruch 7 her mit
einer Ergänzung aus dem ursprünglichen Anspruch 2. Der erteilte Anspruch 3
ergibt sich ebenfalls aus dem ursprünglichen Anspruch 7. Die geltenden Ansprüche 4 und 5 leiten sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6 her. Der erteilte Anspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 5.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unbestritten neu. Er beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der hier zuständige Fachmann ist ein diplomierter Baustofftechniker bzw -Chemiker mit langjähriger Erfahrung in der Baustoff-, insbesondere Zement- und Bindemittelentwicklung.
Die Zusammensetzung des Bindemittels nach Anspruch 1 läßt sich aus den beiden Teilmischungen a) und b) unter Zusammenführung gleicher Komponenten wie
folgt berechnen:
A)
B)
C)
D)
E)
F)
92,73 - 98,77
Masse-% Portlandzement
0,24 - 4,47
Masse-% Tonerdezement
0,52 - 1,45
Masse-% Alkalicarbonat
0,02 - 0,29
Masse-% Alkalisulfat
0,08 - 1,52
Masse-% Ca(OH)2
0,003 - 0,048
Masse-% anorganischer Erstarrungsbe
schleuniger für Calciumaluminathydrate
G)
0,01 - 0,19
Masse-% organischer, die Hydratation der
Calciumaluminatsulfate hemmender
Erstarrungsverzögerer
H)
0,11 - 0,39
Masse-% organischer, die Hydratation der
Calciumsilikate hemmender und verflüssigungsfördernder Erstarrungsverzögerer
Dabei wurde der organische, die Hydratation der Calciumsilikate hemmende Erstarrungsverzögerer der Teilmischung a) des erteilten Anspruchs 1 mit dem organischen, die Hydratation der Calciumsilikate hemmenden und verflüssigungsfördernden Erstarrungsverzögerer der Teilmischung b) des erteilten Anspruchs 1 zur
Komponente H) zusammengefaßt, weil die Formulierung des Anspruchs 1 nicht
ausschließt, daß auch der Erstarrungsverzögerer der Teilmischung a) verflüssigungsfördernd wirkt. Auch in den Beispielen 1 bis 3 des Streitpatents erfolgt
die Zusammenfassung entsprechend.
Folgende Komponenten der beanspruchten Mischung überdecken sich in ihren
Anteilen mit der aus der EP 0 228 595 B1 (1) bekannten Bindemittelmischung:
Komponente
Anspruch 1 Streitpatent EP 0 228 595 B1 (1)
A) Portlandzement
92,73 - 98,77 %
75 - 95 % (Sp 1, Z 38, 39)
C) Alkalicarbonat
0,52 - 1,45 %
0,34 - 1,37 % (Anspruch 1,Merkmal e. nach
Umrechnung)
G) Hydration der Calciumaluminatsulfate
0,01 - 0,19 %
0,1 - 1 % (Anspruch 1 d
hemmender Verzögerer
iVm Anspruch 6.)
Objektiv liegt dem Streitpatent gemäß Seite 2, Zeilen 45 bis 48 die Aufgabe zugrunde, bei einem schnellerhärtenden, hydraulischen Bindemittel mit zweckmäßiger Verarbeitungszeit die Druckfestigkeitsentwicklung zu verbessern bei nur geringem Einfluß auf die Frühfestigkeit.
Der weitere, in der Streitpatentschrift angegebene Aufgabenteil nach Seite 2, Zeile
47, wonach das Bindemittel einen gegenüber dem Stand der Technik niedrigeren
Anteil an Tonerdezement aufweisen soll, betrifft bereits den Lösungsgedanken für
die gestellte Aufgabe.
Die Patentinhaberin hat nämlich überzeugend dargelegt, daß bei schnellerhärtenden hydraulischen Bindemitteln Gehalte von mehr als 5 % Tonerdezement (TZ)
üblich sind, wie das auch aus der EP 0 228 595 B1 (1), Anspruch 1, Merkmal b.
mit 5 bis 25 % sowie den Beispielen Spalte 4, Zeilen 5 und 55 mit 8 % TZ
hervorgeht.
Demgegenüber beansprucht das Streitpatent Gehalte an Tonerdezement von weniger als 4,47 %, wofür der Stand der Technik kein Vorbild und keine Anregung
vermittelt.
Auch nach einer rechnerischen Normierung der Massegehalte gemäß der EP
0 228 595 B1 (1) bleibt ein entsprechender Abstand der Massenanteile von Tonerdezement zwischen dem Stand der Technik (TZ = 4,7 - 23,5 Masse-%) und dem
Bindemittel nach Anspruch 1 (s. Komponente B: TZ = 0,24 - 4,47 Masse-%).
Neben diesem Unterschied im Tonerdezementgehalt gehen aus der EP 0 228 595
B1 (1) Spalte 4, Zeilen 31, 32 mit Natrium- und Kaliumsulfat zwar Alkalisulfatbestandteile hervor, jedoch ohne eine entsprechende Gehaltsbegrenzung gemäß
Anspruch 1 (s. Komponente D). Entsprechendes gilt auch für den beanspruchten
Ca(OH)2-Gehalt von maximal 1,52 Masse-% (s. Komponente E), während nach
der EP 0 228 595 B1 (1) in Spalte 3, Zeile 49 zwar Kalkhydrat genannt ist, jedoch
ohne Mengenangabe bzw -begrenzung.
Weiterhin enthält das aus der EP 0 228 595 B1 (1) bekannte Bindemittel nach
Anspruch 1 c. 2,5 bis 4 % reaktives Calciumsulfat als Zusatz in dem aus Portlandzementklinker gemahlenen Portlandzement (Spalte 2, Zeilen 39 bis 45), was
dem Streitpatent nicht entsprechend zu entnehmen ist.
Das beanspruchte Bindemittel enthält auch maximal 0,048 Masse-% anorganische
Erstarrungsbeschleuniger für Calciumaluminathydrate (s. Komponente F), was
weder als solches noch in der beanspruchten Masse-Begrenzung aus der EP 0
228 595 B1 (1) hervorgeht. Eine einfache Subsumierung dieser Komponente unter
den Alkalicarbonatgehalt erscheint nicht gerechtfertigt.
Schließlich beansprucht das Streitpatent 0,11 bis 0,39 Masse-% organischer, die
Hydratation der Calciumsilikate hemmender Erstarrungsverzögerer (s. Komponente H). Nach dem Streitpatent Seite 4, Vergleichsbeispiel enthalten handelsübliche Schnellzemente dagegen 0,10 Masse-% Ca-Ligninsulfonat, also weniger.
Auch die US-PS 43 57 167 (2) nennt in Spalte 2, Zeilen 58, 59 calcium lignosulphonate als oberflächenaktive Komponente, jedoch ohne jede Mengenangabe.
Somit läßt sich die Lehre des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht in naheliegender Weise aus der EP 0 228 595 B1 (1) und auch nicht aus einer Zusammenschau mit der US-PS 43 57 167 (2) herleiten.
Die übrigen im Patenterteilungs- und Einspruchsverfahren zum Stand der Technik
noch bekanntgewordenen Schriften liegen dem Streitpatentgegenstand wesentlich
ferner und können zu dessen Lehre weder einzeln noch in Kombination untereinander etwas beitragen. Das beanspruchte, zweifellos gewerblich anwendbare Bindemittel ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand und mit ihm die darauf rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 6.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Ch. Ulrich
Heyne
Dr. Henkel
Dr. W. Maier
Bb