Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 9 W (pat) 43/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 43/98 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 01 785.5-34
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch
beschlossen:
1. Die Teilungserklärung
vom
16. April 1998
(Eingang
20. April 1997) ist wirksam.
2. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - 10.99
vom 10. März 1998 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1
bis 9, eingegangen am 8. Mai 2000
- Zeichnung, Figuren 1 bis 5, eingegangen am 21. Januar 1994.
Die Bezeichnung lautet: "Fahrzeug-Steuersystem".
Die Priorität der japanischen Voranmeldung JP 5-8079 vom 21. Januar 1993 ist in
Anspruch genommen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 21. Januar 1994 unter
Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 5-8079 vom 21. Januar 1993 mit
der Bezeichnung
"Integriertes Verdrahtungssystem"
eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts hat
die Anmeldung geprüft und mit Prüfungsbescheid vom 25. Februar 1997 einen
voraussichtlich erteilungsfähigen Patentanspruch 1 vorgeschlagen. Diesem Patentanspruch 1 hat die Anmelderin nach zwei zugestandenen Fristverlängerungen
in ihrer Eingabe vom 3. November 1997 nur teilweise zugestimmt und neben einem geänderten Patentanspruch 1 eine geänderte Beschreibungseinleitung und
eine geänderte Zeichnung eingereicht. Mit einem weiteren Prüfungsbescheid vom
12. November 1997 hat die Prüfungsstelle Unklarheiten bezüglich der Unteransprüche, insb des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 10 aufgezeigt und die
fehlende Anpassung an den geänderten Patenanspruch 1 bemängelt. Diese
Mängel konnte die Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 1998 nicht beseitigen, worauf am 10. März 1998 die Zurückweisung der Anmeldung erfolgt ist.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die am 20. April 1998 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Gleichzeitig erklärt sie die Teilung der
Anmeldung; die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 16 verfolgt sie mit der abgetrennten Anmeldung weiter. Nachdem die Prüfungsstelle einer gleichzeitig beantragten Abhilfe innerhalb der Vorlagefrist nicht zugestimmt hat, wurde die Beschwerde beim Bundespatentgericht anhängig.
In einer Zwischenverfügung hat der Berichterstatter des Senats der Anmelderin
noch bestehende Anmeldungsmängel aufgezeigt. Zusammen mit der Zwischenverfügung sind der Anmelderin geänderte Patentansprüche 1 bis 7 und 11 Seiten
geänderte Beschreibung zugesandt worden, die einer Patenterteilung nach Auffassung des Senats zugrundegelegt werden könnten. Für eine Rückäußerung der
Anmelderin wurde eine zweimonatige Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist hat die
Anmelderin den Senatsvorschlägen zugestimmt und Reinschriften der Patentansprüche sowie der Beschreibung eingereicht.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß:
a)
die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses,
b)
das Patent zu erteilen auf der Grundlage der im Beschlußwortlaut angegebenen Unterlagen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Fahrzeug-Steuersystem mit einer Zentralverarbeitungseinheit
(101), die eine Kommunikationseinheit (102) mit mehreren Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) zur Datenübertragung mit unterschiedlicher Übertragungsgeschwindigkeit
zwischen der Zentralverarbeitungseinheit (101) und Fahrzeugsteuereinrichtungen aufweist, wobei die Zentralverarbeitungseinheit (101) die Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104,
105) jeweils einzeln ansteuert und die Übertragungsgeschwindigkeiten durch die Betriebssequenzen der Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) bestimmt."
Mit dieser Ausgestaltung wird ein vereinfachtes Fahrzeug-Steuersystem geschaffen.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 7
an.
Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Akten hingewiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 geht von dem ursprünglichen Anspruch 1
aus. Da es sich dabei offensichtlich um eine schwer verständliche
Rohübersetzung fremdsprachlicher Ursprungsunterlagen gehandelt hat, ist
der ursprüngliche Anspruch 1 bereits im Prüfungsverfahren vor dem
Deutschen Patentamt auf das Wesentliche beschränkt, sprachlich
überarbeitet und damit klargestellt worden. Das zusätzliche Merkmal,
wonach die Übertragungsgeschwindigkeiten durch die Betriebssequenzen
der Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) bestimmt
werden, ergibt sich aus S 7 Abs 1 der ursprünglichen Beschreibung.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 2 ergeben sich aus dem
ursprünglichen Anspruch 1 und die Merkmale der geltenden Ansprüche 3
bis 7 stimmen inhaltlich überein mit den Merkmalen der ursprünglichen
Ansprüche 2 bis 6.
2.
Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeug-Steuersystem nach
dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn ein Steuersystem mit
sämtlichen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist nicht
als vorbekannt ermittelt worden.
3.
Zur Ausgestaltung des beanspruchten Fahrzeug-Steuersystems war am
Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Dies ergibt sich unmittelbar aus der zutreffenden Darstellung sämtlicher in
Betracht gezogener Druckschriften (EP 04 51 825 A1, DE 41 26 449 A1)
und aus dem von der Anmelderin genannten Stand der Technik
(JP 230345/1984 A)
in der geltenden Beschreibungseinleitung. Zur
Vermeidung unnötiger Schreibarbeit wird deshalb auf die geltenden
Beschreibungsseiten 1 bis 2 ausdrücklich Bezug genommen, deren
inhaltliche Aussage damit Teil dieses Beschlusses wird.
Aus keiner der dort gewürdigten Entgegenhaltungen geht eine Anregung
hervor,
eine
serielle Datenkommunikation mit
unterschiedlichen
Übertragungsgeschwindigkeiten vorzusehen. Wie dieser Stand der Technik
vielmehr zeigt, sind verschiedene Wege begangen worden, um
unterschiedliche Datenübertragungsraten in Datensystemen für Fahrzeuge
zu realisieren. Somit erschließt sich einem durchschnittlichen Fachmann,
zBsp einem mit der Konstruktion von Datenübertragungssystemen für
Kraftfahrzeuge
befaßten
Ingenieur
der
Elektrotechnik,
die
anmeldungsgemäße Ausgestaltung auch nicht ohne weiteres. Mithin
bedurfte es zur Ausgestaltung des beanspruchten Fahrzeug-Steuersystems
mit seinen speziellen Merkmalen einer erfinderischen Tätigkeit.
Petzold
Winklharrer
Bork
Rauch
prö