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BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 9 W (pat) 43/98

9. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 43/98 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 01 785.5-34

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch

beschlossen:

1. Die Teilungserklärung

vom

16. April 1998

(Eingang

20. April 1997) ist wirksam.

2. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - 10.99

vom 10. März 1998 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1

bis 9, eingegangen am 8. Mai 2000

- Zeichnung, Figuren 1 bis 5, eingegangen am 21. Januar 1994.

Die Bezeichnung lautet: "Fahrzeug-Steuersystem".

Die Priorität der japanischen Voranmeldung JP 5-8079 vom 21. Januar 1993 ist in

Anspruch genommen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 21. Januar 1994 unter

Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 5-8079 vom 21. Januar 1993 mit

der Bezeichnung

"Integriertes Verdrahtungssystem"

eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts hat

die Anmeldung geprüft und mit Prüfungsbescheid vom 25. Februar 1997 einen

voraussichtlich erteilungsfähigen Patentanspruch 1 vorgeschlagen. Diesem Patentanspruch 1 hat die Anmelderin nach zwei zugestandenen Fristverlängerungen

in ihrer Eingabe vom 3. November 1997 nur teilweise zugestimmt und neben einem geänderten Patentanspruch 1 eine geänderte Beschreibungseinleitung und

eine geänderte Zeichnung eingereicht. Mit einem weiteren Prüfungsbescheid vom

12. November 1997 hat die Prüfungsstelle Unklarheiten bezüglich der Unteransprüche, insb des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 10 aufgezeigt und die

fehlende Anpassung an den geänderten Patenanspruch 1 bemängelt. Diese

Mängel konnte die Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 1998 nicht beseitigen, worauf am 10. März 1998 die Zurückweisung der Anmeldung erfolgt ist.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die am 20. April 1998 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Gleichzeitig erklärt sie die Teilung der

Anmeldung; die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 16 verfolgt sie mit der abgetrennten Anmeldung weiter. Nachdem die Prüfungsstelle einer gleichzeitig beantragten Abhilfe innerhalb der Vorlagefrist nicht zugestimmt hat, wurde die Beschwerde beim Bundespatentgericht anhängig.

In einer Zwischenverfügung hat der Berichterstatter des Senats der Anmelderin

noch bestehende Anmeldungsmängel aufgezeigt. Zusammen mit der Zwischenverfügung sind der Anmelderin geänderte Patentansprüche 1 bis 7 und 11 Seiten

geänderte Beschreibung zugesandt worden, die einer Patenterteilung nach Auffassung des Senats zugrundegelegt werden könnten. Für eine Rückäußerung der

Anmelderin wurde eine zweimonatige Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist hat die

Anmelderin den Senatsvorschlägen zugestimmt und Reinschriften der Patentansprüche sowie der Beschreibung eingereicht.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß:

a)

die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses,

b)

das Patent zu erteilen auf der Grundlage der im Beschlußwortlaut angegebenen Unterlagen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Fahrzeug-Steuersystem mit einer Zentralverarbeitungseinheit

(101), die eine Kommunikationseinheit (102) mit mehreren Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) zur Datenübertragung mit unterschiedlicher Übertragungsgeschwindigkeit

zwischen der Zentralverarbeitungseinheit (101) und Fahrzeugsteuereinrichtungen aufweist, wobei die Zentralverarbeitungseinheit (101) die Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104,

105) jeweils einzeln ansteuert und die Übertragungsgeschwindigkeiten durch die Betriebssequenzen der Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) bestimmt."

Mit dieser Ausgestaltung wird ein vereinfachtes Fahrzeug-Steuersystem geschaffen.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 7

an.

Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Akten hingewiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 geht von dem ursprünglichen Anspruch 1

aus. Da es sich dabei offensichtlich um eine schwer verständliche

Rohübersetzung fremdsprachlicher Ursprungsunterlagen gehandelt hat, ist

der ursprüngliche Anspruch 1 bereits im Prüfungsverfahren vor dem

Deutschen Patentamt auf das Wesentliche beschränkt, sprachlich

überarbeitet und damit klargestellt worden. Das zusätzliche Merkmal,

wonach die Übertragungsgeschwindigkeiten durch die Betriebssequenzen

der Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) bestimmt

werden, ergibt sich aus S 7 Abs 1 der ursprünglichen Beschreibung.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 2 ergeben sich aus dem

ursprünglichen Anspruch 1 und die Merkmale der geltenden Ansprüche 3

bis 7 stimmen inhaltlich überein mit den Merkmalen der ursprünglichen

Ansprüche 2 bis 6.

2.

Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeug-Steuersystem nach

dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn ein Steuersystem mit

sämtlichen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist nicht

als vorbekannt ermittelt worden.

3.

Zur Ausgestaltung des beanspruchten Fahrzeug-Steuersystems war am

Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Dies ergibt sich unmittelbar aus der zutreffenden Darstellung sämtlicher in

Betracht gezogener Druckschriften (EP 04 51 825 A1, DE 41 26 449 A1)

und aus dem von der Anmelderin genannten Stand der Technik

(JP 230345/1984 A)

in der geltenden Beschreibungseinleitung. Zur

Vermeidung unnötiger Schreibarbeit wird deshalb auf die geltenden

Beschreibungsseiten 1 bis 2 ausdrücklich Bezug genommen, deren

inhaltliche Aussage damit Teil dieses Beschlusses wird.

Aus keiner der dort gewürdigten Entgegenhaltungen geht eine Anregung

hervor,

eine

serielle Datenkommunikation mit

unterschiedlichen

Übertragungsgeschwindigkeiten vorzusehen. Wie dieser Stand der Technik

vielmehr zeigt, sind verschiedene Wege begangen worden, um

unterschiedliche Datenübertragungsraten in Datensystemen für Fahrzeuge

zu realisieren. Somit erschließt sich einem durchschnittlichen Fachmann,

zBsp einem mit der Konstruktion von Datenübertragungssystemen für

Kraftfahrzeuge

befaßten

Ingenieur

der

Elektrotechnik,

die

anmeldungsgemäße Ausgestaltung auch nicht ohne weiteres. Mithin

bedurfte es zur Ausgestaltung des beanspruchten Fahrzeug-Steuersystems

mit seinen speziellen Merkmalen einer erfinderischen Tätigkeit.

Petzold

Winklharrer

Bork

Rauch

prö