Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.07.2000 – 9 W (pat) 36/00

9. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 36/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die aus der Patentanmeldung P 44 01 785.5-34

abgetrennte Patentanmeldung P 44 47 799.6-34

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und

Rauch

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamtes - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - vom

10. März 1998, soweit er die durch Erklärung vom 16. April 1998

abgetrennte Anmeldung P 44 47 799.6-34 betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts hat die am

21. Januar 1994 unter

Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung

JP 5-8079

vom

21. Januar 1993

eingegangene

Patentanmeldung

P 44 01 785.5-34 mit der Bezeichnung

"Integriertes Verdrahtungssystem"

mit Beschluß vom 10. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei unklar ob und in welchem Umfang die Patentansprüche 2 bis 16

weiterverfolgt werden sollten. Außerdem enthielten diese Ansprüche Unklarheiten

und inhaltlich nicht nachvollziehbare Rückbezüge zum geltenden Patentanspruch 1.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

16. April 1998, eingegangen beim Deutschen Patentamt am 20. April 1998.

Zusammen mit der Beschwerde hat die Anmelderin eine Teilungserklärung

abgegeben, nach welcher sie die Patentansprüche 8 bis 16 in der Fassung vom

20. Februar 1998 als Trennanmeldung weiterverfolgt. Am 17. Juni 1998 hat sie

vollständige Unterlagen - Patentansprüche, Beschreibung - eingereicht und die

anfallenden Gebühren entrichtet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für

diese Trennanmeldung eine Trennakte mit dem Aktenzeichen P 44 47 799.6-34

angelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Betreiben einer integrierten Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeugsteuersystem mit einem Rechenprozessor zum Steuern einer Vielzahl von Fahrzeugsystemen, einer

Vielzahl von Endgeräte-Steuereinheiten zum Betreiben der Fahrzeugsysteme, einer Vielzahl von Sensoren zum Überwachen des

Betriebs der Fahrzeugsysteme und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals, das für deren Betriebsstatus anzeigend ist, und einer

zentralen Steuereinheit mit einem Eingabe-Ausgabe-Unterprozessor zum Transferieren von elektronischen Signalen zwischen dem Rechenprozessor und den Sensoren und Endgeräte-

Steuereinheiten, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:

Versehen des Eingabe-Ausgabe-Prozessors mit einer Vielzahl von

Kommunikationsprotokollen, von denen jedes bei einer Geschwindigkeit arbeitet, die sich von einer Geschwindigkeit von

anderen aus der Vielzahl von Kommunikationsprotokollen unterscheidet, zum Kommunizieren mit Fahrzeugsystemen, die unterschiedliche Steuergeschwindigkeiten erfordern; und

Abwechseln des Betriebs des Kommunikationsprotokolls gemäß

einem vorbestimmten Muster."

Der geltende Patentanspruch 4 ist nebengeordnet und lautet:

"Verfahren zum Betreiben einer integrierten Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeugsteuersystem mit einer zentralen Steuereinheit zum Steuern einer Vielzahl von Klassen von Fahrzeugsystemen, wobei jede Klasse eine Kommunikation mit der zentralen

Steuereinheit bei einer Geschwindigkeit erfordert, die sich von jener anderer Klassen aus der Vielzahl von Klassen unterscheidet;

wobei das Verfahren die Schritte aufweist:

sequentielles Betreiben der zentralen Steuereinheit, um elektronische Signale zu den Fahrzeugsystemen zu übertragen und von

diesen zu empfangen, und zwar jeweils bei einer Geschwindigkeit,

die zur Kommunikation mit der Vielzahl von Klassen von

Fahrzeugsystemen erforderlich ist; und

Steuern der Sequenz zum Betreiben gemäß einem vorbestimmten

Muster.

An diese beiden Patentansprüche schließen sich jeweils die Patentansprüche 2

und 3 bzw 5 bis 7 an.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang auch begründet. Die vorliegende gemäß PatG § 39 wirksam

entstandene Trennanmeldung ist an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen.

1. Wie der Senat bereits

im Beschluß vom 18. Mai 2000

im Verfahren

9 W (pat) 43/98, die Stammanmeldung betreffend, festgestellt hat, ist die mit der

Beschwerde erklärte Teilung wirksam.

Die Formerfordernisse sind erfüllt. Die Teilungserklärung enthält einen eindeutig

bestimmten abzutrennenden Teil, der nicht völlig identisch mit dem der Stammanmeldung ist (vgl BGH GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe II) und ist

daher formal beachtlich. Auch die Voraussetzungen des PatG § 39 Abs 2 und 3,

fristgemäße Nachentrichtung der Gebühren und Einreichung der erforderlichen

Anmeldungsunterlagen, sind erfüllt.

2. Durch die wirksame Teilungserklärung ist eine Trennanmeldung entstanden,

über die der Senat im Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat (vgl Busse, PatG,

5. Aufl 1999, § 39, Rz 20, 22; die in der Senatsentscheidung 9 W (pat) 79/93 vom

8. September 1993 zum Ausdruck gebrachte Auffassung wird nicht beibehalten.

3. Die in der Trennanmeldung geltend gemachten Patentansprüche sind zulässig,

denn sie sind in den ursprünglichen Unterlagen ausreichend offenbart. Sie finden

ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 16.

4. Ob im Hinblick auf die Trennanmeldung die Voraussetzungen für eine Patentgewährung vorliegen, vermag der Senat auf Grund des vorliegenden Sachstands

nicht zu entscheiden. Die geltenden Patentansprüche sind insgesamt noch nicht

sachlich geprüft, denn ausweislich der Amtsakte bestand zu keinem Zeitpunkt des

Verfahrens vor dem Deutschen Patentamt ausreichende Klarheit über deren Inhalt, so daß eine entsprechend zielgerichtete Recherche offensichtlich noch nicht

erfolgt ist. Im Gegensatz zum ursprünglichen Anspruch 1, der einen Gegenstand

betraf, zu welchen die Prüfungsstelle zwei Druckschriften genannt hat, beziehen

sich die beiden Hauptansprüche der Trennanmeldung nunmehr auf ein Verfahren

zum Betreiben einer integrierten Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeugsteuersystem.

Da das Patentamt somit über die Unterlagen der Trennanmeldung noch nicht entschieden hat, sieht der Senat von einer Entscheidung in der Sache ab und verweist das Verfahren gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 zur weiteren Behandlung an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurück.

Petzold

Winklharrer

Bork

Rauch

prö