Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.07.2000 – 9 W (pat) 36/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 36/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die aus der Patentanmeldung P 44 01 785.5-34
abgetrennte Patentanmeldung P 44 47 799.6-34
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und
Rauch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamtes - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - vom
10. März 1998, soweit er die durch Erklärung vom 16. April 1998
abgetrennte Anmeldung P 44 47 799.6-34 betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts hat die am
21. Januar 1994 unter
Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung
JP 5-8079
vom
21. Januar 1993
eingegangene
Patentanmeldung
P 44 01 785.5-34 mit der Bezeichnung
"Integriertes Verdrahtungssystem"
mit Beschluß vom 10. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei unklar ob und in welchem Umfang die Patentansprüche 2 bis 16
weiterverfolgt werden sollten. Außerdem enthielten diese Ansprüche Unklarheiten
und inhaltlich nicht nachvollziehbare Rückbezüge zum geltenden Patentanspruch 1.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
16. April 1998, eingegangen beim Deutschen Patentamt am 20. April 1998.
Zusammen mit der Beschwerde hat die Anmelderin eine Teilungserklärung
abgegeben, nach welcher sie die Patentansprüche 8 bis 16 in der Fassung vom
20. Februar 1998 als Trennanmeldung weiterverfolgt. Am 17. Juni 1998 hat sie
vollständige Unterlagen - Patentansprüche, Beschreibung - eingereicht und die
anfallenden Gebühren entrichtet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für
diese Trennanmeldung eine Trennakte mit dem Aktenzeichen P 44 47 799.6-34
angelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Betreiben einer integrierten Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeugsteuersystem mit einem Rechenprozessor zum Steuern einer Vielzahl von Fahrzeugsystemen, einer
Vielzahl von Endgeräte-Steuereinheiten zum Betreiben der Fahrzeugsysteme, einer Vielzahl von Sensoren zum Überwachen des
Betriebs der Fahrzeugsysteme und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals, das für deren Betriebsstatus anzeigend ist, und einer
zentralen Steuereinheit mit einem Eingabe-Ausgabe-Unterprozessor zum Transferieren von elektronischen Signalen zwischen dem Rechenprozessor und den Sensoren und Endgeräte-
Steuereinheiten, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:
Versehen des Eingabe-Ausgabe-Prozessors mit einer Vielzahl von
Kommunikationsprotokollen, von denen jedes bei einer Geschwindigkeit arbeitet, die sich von einer Geschwindigkeit von
anderen aus der Vielzahl von Kommunikationsprotokollen unterscheidet, zum Kommunizieren mit Fahrzeugsystemen, die unterschiedliche Steuergeschwindigkeiten erfordern; und
Abwechseln des Betriebs des Kommunikationsprotokolls gemäß
einem vorbestimmten Muster."
Der geltende Patentanspruch 4 ist nebengeordnet und lautet:
"Verfahren zum Betreiben einer integrierten Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeugsteuersystem mit einer zentralen Steuereinheit zum Steuern einer Vielzahl von Klassen von Fahrzeugsystemen, wobei jede Klasse eine Kommunikation mit der zentralen
Steuereinheit bei einer Geschwindigkeit erfordert, die sich von jener anderer Klassen aus der Vielzahl von Klassen unterscheidet;
wobei das Verfahren die Schritte aufweist:
sequentielles Betreiben der zentralen Steuereinheit, um elektronische Signale zu den Fahrzeugsystemen zu übertragen und von
diesen zu empfangen, und zwar jeweils bei einer Geschwindigkeit,
die zur Kommunikation mit der Vielzahl von Klassen von
Fahrzeugsystemen erforderlich ist; und
Steuern der Sequenz zum Betreiben gemäß einem vorbestimmten
Muster.
An diese beiden Patentansprüche schließen sich jeweils die Patentansprüche 2
und 3 bzw 5 bis 7 an.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang auch begründet. Die vorliegende gemäß PatG § 39 wirksam
entstandene Trennanmeldung ist an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.
1. Wie der Senat bereits
im Beschluß vom 18. Mai 2000
im Verfahren
9 W (pat) 43/98, die Stammanmeldung betreffend, festgestellt hat, ist die mit der
Beschwerde erklärte Teilung wirksam.
Die Formerfordernisse sind erfüllt. Die Teilungserklärung enthält einen eindeutig
bestimmten abzutrennenden Teil, der nicht völlig identisch mit dem der Stammanmeldung ist (vgl BGH GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe II) und ist
daher formal beachtlich. Auch die Voraussetzungen des PatG § 39 Abs 2 und 3,
fristgemäße Nachentrichtung der Gebühren und Einreichung der erforderlichen
Anmeldungsunterlagen, sind erfüllt.
2. Durch die wirksame Teilungserklärung ist eine Trennanmeldung entstanden,
über die der Senat im Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat (vgl Busse, PatG,
5. Aufl 1999, § 39, Rz 20, 22; die in der Senatsentscheidung 9 W (pat) 79/93 vom
8. September 1993 zum Ausdruck gebrachte Auffassung wird nicht beibehalten.
3. Die in der Trennanmeldung geltend gemachten Patentansprüche sind zulässig,
denn sie sind in den ursprünglichen Unterlagen ausreichend offenbart. Sie finden
ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 16.
4. Ob im Hinblick auf die Trennanmeldung die Voraussetzungen für eine Patentgewährung vorliegen, vermag der Senat auf Grund des vorliegenden Sachstands
nicht zu entscheiden. Die geltenden Patentansprüche sind insgesamt noch nicht
sachlich geprüft, denn ausweislich der Amtsakte bestand zu keinem Zeitpunkt des
Verfahrens vor dem Deutschen Patentamt ausreichende Klarheit über deren Inhalt, so daß eine entsprechend zielgerichtete Recherche offensichtlich noch nicht
erfolgt ist. Im Gegensatz zum ursprünglichen Anspruch 1, der einen Gegenstand
betraf, zu welchen die Prüfungsstelle zwei Druckschriften genannt hat, beziehen
sich die beiden Hauptansprüche der Trennanmeldung nunmehr auf ein Verfahren
zum Betreiben einer integrierten Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeugsteuersystem.
Da das Patentamt somit über die Unterlagen der Trennanmeldung noch nicht entschieden hat, sieht der Senat von einer Entscheidung in der Sache ab und verweist das Verfahren gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 zur weiteren Behandlung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurück.
Petzold
Winklharrer
Bork
Rauch
prö