Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.05.2000 – 10 W (pat) 110/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 195 39 490.9
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring, den Richter
Hövelmann und die Richterin Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 1999 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 24. Oktober 1995 meldete die I… Splitsysteme GmbH (i.F.: I…),
vertreten durch die Patentanwälte U… & N…, die Erfindung
"Bildprojektionsbox" als Patent an. Im Juni 1996 erfolgte die Umschreibung auf die
jetzigen Anmelder H… und U…, die weiter durch die oben
genannten Patentanwälte vertreten werden. An die Patentanwälte sandte das
Deutsche Patentamt unter dem Datum 3. Februar 1998 die Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 PatG mit dem Hinweis auf die fällige 3. Jahresgebühr mit dem
tariflichen Zuschlag. Die Nachricht enthält
im Kopf unter dem Hinweis
"Anmelder Nr." den Namen des Mitanmelders U…. Über diese Nachricht hat der
Vefahrensbevollmächtigte I… mit Schreiben vom 2. März 1998 berichtet.
Bereits zuvor hatte dieser I… viermal auf die demnächst zu entrichtende
Gebühr und die Vorauszahlungsmöglichkeit hingewiesen. An das Schreiben vom
2. März 1998 hat der Verfahrensbevollmächtigte I… noch zweimal, zuletzt am
16. Juni 1998 (2. Erinnerung) erinnert. Innerhalb der gesetzlichen, bis zum 30.
Juni 1998 laufenden Frist erfolgte keine Zahlung, so daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
Am 1. Februar 1999 beantragten die Anmelder U… und H… Wiedereinsetzung
in die viermonatige Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag. Sie
trugen vor, die Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die auch die frühere
Anmelderin vertreten habe, habe die Gebührennachricht versehentlich an die frühere Anmelderin I… und nicht an sie gesandt. Der Verfahrensbevollmächtigte
habe
zwar am 3. Mai 1996 eine zuverlässige Kanzleikraft, Frau B…, angewiesen, auch
den Adressaten
für die
in der Kanzlei separat geführte Jahresgebührenüberwachung von I… auf H… und U… zu ändern. Frau B… habe diese
Änderungen
vorbereitet,
jedoch wegen Konzentrationsstörungen
nicht
durchgeführt. Dies sei den Verfahrensbevollmächtigten damals nicht bekannt
gewesen. Sie und damit die Anmelder
treffe kein Verschulden an der
unterbliebenen Gebührenzahlung, da die Mitarbeiter regelmäßig überwacht und
unterrichtet würden. I… habe die
Gebührennachricht wegen eines Zerwürfnisses mit den neuen Anmeldern nicht an
sie weitergeleitet und auf die Erinnerungen ihrer Bevollmächtigten nicht reagiert.
Der Fehler sei erst am 30. November 1998 bekannt geworden.
Zur Glaubhaftmachung legen die Anmelder eine eidesstattliche Erklärung der Frau
B… vom 28. Januar 1999, und Kopien von Schreiben an das Patentamt vom
3. Mai 1996, Erinnerungsschreiben an I… sowie die einer Telefaxnachricht des
Anmelders U… vom 30. November 1998 vor.
Durch Beschluß vom 14. Juli 1999 wies das Deutsche Patent- und Markenamt den
Wiedereinsetzungsantrag zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt,
daß die Verfahrensbevollmächtigten wegen der Umschreibung und der
vorausgegangenen Probleme mit der Anmelderschaft zu besonderer Sorgfalt und
Kontrolle der von ihnen geführten Akten verpflichtet gewesen seien. Der Verfahrensbevollmächtigte habe den Sachstand selbst überprüfen müssen, insbesondere nach Eingang der Umschreibungsbestätigung vom 25. Juni 1996, der Bibliographiemitteilung vom 26. August 1996 und dem Eingang der Offenlegungsschrift
vom 30. April 1997.
Mit der Beschwerde machen die Anmelder geltend, ihre Verfahrensbevollmächtigten hätten von einem Zerwürfnis zwischen den jetzigen Anmeldern und I… erst
am
30. November 1998 erfahren. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung
der Mitarbeiterin B… bezögen sich nur auf die Firmierung der I… bzw die Frage
der rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Umschreibungsbewilligung durch
diese Firma. Prüfungsantrag sei bereits mit Anmeldung gestellt und die Rechnung
vom 31. Oktober 1995 an I… gesandt worden, die damals noch Anmelderin
gewesen sei. Diese habe die Rechnung auch in zwei Raten bezahlt, zuletzt im
Februar 1997. Die Zahlung der Prüfungsgebühr am 6. Mai 1997 sei ohne
nochmalige Rücksprache mit den Anmeldern erfolgt. Im übrigen habe der
Verfahrensbevollmächtigte
keine Veranlassung gehabt, die aus den
Anmeldeakten ausgekoppelten Jahresgebührentaschen nochmals aufgrund von in
den Anmeldeakten geführten patentamtlichen Mitteilungen zu überprüfen. Denn
die Angestellte B… habe sich in der Ablage und Führung der Gebührentaschen
besser
ausgekannt als jeder andere Mitarbeiter, so daß zu weiteren Nachfragen keine
Veranlassung bestanden habe.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die beantragte
Wiedereinsetzung zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Deutsche Patent- und Markenamt
hat den Wiedereinsetzungsantrag der Anmelder zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 123 Absatz 1 PatG kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden, wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat,
unverschuldet versäumt wurde, die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des zur Fristversäumung führenden Umstands beantragt und die
versäumte Handlung nachgeholt werden.
1. Die Frist des § 17 Abs. 3 S. 3 PatG zur Zahlung der dritten Jahresgebühr mit
dem Zuschlag ist versäumt. Die Benachrichtigung vom 03. Februar 1998 wurde
den Anmeldervertretern per Sammelempfangsbekenntnis zugestellt. Innerhalb der
gesetzlichen Frist ging - wie auch die Anmelder einräumen - eine Gebührenzahlung beim Patentamt nicht ein.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
Wie die Anmelder glaubhaft vortragen, haben sie und ihre anwaltlichen Vertreter
erst am 30. November 1998 erfahren, daß die Gebührenzahlung versäumt war.
Die Zwei-Monats-Frist des §123 Abs. 2 S. 1 PatG endete damit am 30. Januar
1999 (Samstag); der Wiedereinsetzungsantrag ist am 01. Februar 1999 noch
fristgerecht eingegangen. Die versäumte Zahlung ist gleichzeitig nachgeholt worden.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unbegründet. Ein schuldhaftes
Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter, das sich die Anmelder zurechnen lassen
müssen (§ 99 PatG iVm § 51 Abs. 2 ZPO), ist nicht auszuschließen.
a) Dem Verfahrensbevollmächtigten hätte bereits bei Unterzeichnung des Schreibens vom 2. März 1998 an I… auffallen müssen, daß mehrere seiner Aufforderungen bzw Erinnerungen an die Vorauszahlung der 3. Jahresgebühr erfolglos geblieben waren und deshalb besondere Aufmerksamkeit walten lassen
müssen. Dabei hätte er erkannt, daß die in der Benachrichtigung des Patentamts
vom 3. Februar 1998 angegebene Anmelderbezeichnung "U…" nicht mit dem
Namen
der von ihm wegen der Gebührennachricht angeschriebenen, für die Anmelderin
gehaltene I… übereinstimmte. Dies hätte ihm Anlaß gegeben, sich auch die
Handakte vorlegen zu lassen, aus der er die Umschreibung auf die Anmelder
ermitteln konnte. Er hätte sodann im Hinblick auf die mit den Anmeldern getroffene
Absprache über die Jahresgebührenzahlung die Gebühr sofort zahlen können.
Spätestens aber mit der Unterzeichnung der "2. Erinnerung" vom 16. Juni 1998
hätte der Verfahrensbevollmächtigte hellsichtig werden müssen; denn nunmehr
stand der Eintritt der Rücknahmefiktion unmittelbar bevor. Dies und die zwischenzeitliche Untätigkeit der vermeintlichen Anmelderin I… hätte zu ganz besonderer
Sorgfalt bei der Durchsicht der "Gebührenakte" verpflichtet, wobei die schon
genannten Widersprüchlichkeiten aufgefallen wären und zu dem erwähnten
Folgeverhalten geführt hätten.
b) Darüber hinaus sieht der Senat einen Organisationsmangel in der Kanzlei der
Verfahrensbevollmächtigten als gegeben an. Mit dem dort eingerichteten System
der „aus den Anmeldeakten ausgekoppelten Jahresgebührentaschen“ führt bereits
ein Versehen der Bürokraft, nämlich die unterlassene Änderung der Anmelderbezeichnung in der Gebührenakte nach erfolgter Umschreibung zwangsläufig
zum Erlöschen des Patents. Dieser Ablauf entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Wenn die Überwachung der Jahresgebühren getrennt von
den Handakten durchgeführt wird, bedarf es einer regelmäßigen Abstimmung und
Kontrolle der beiden Systeme, um eine Übereinstimmung der Daten zu gewährleisten. Gerade beim bevorstehenden Ablauf der Nachfrist des § 17 Abs.3 PatG darf
es wegen des drohenden Rechtsverlustes nicht bei der Absendung von Erinnerungen bleiben, die lediglich aufgrund der Daten der Gebührenakte erstellt
werden.. Vielmehr muß sich der Anwalt jedenfalls im Rahmen dieser letzten Vorfrist die Handakten vorlegen lassen oder eine andere Maßnahme treffen, um
durch einen Datenabgleich Fehler und damit das Erlöschen des Schutzrechts zu
verhindern. Zur Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems haben die Anmelder
nichts vorgetragen. Sie berufen sich allein auf ein Fehlverhalten der ansonsten
zuverlässigen Bürokraft. worauf es jedoch hier aus den vorgenannten Gründen
nicht ankommt.
Bühring
Hövelmann
Schuster
Pr